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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - MV/0302/09

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Stadt Celle ist in ihrer Aufgabe als Wasserbehörde gesetzlich verpflichtet, im Stadtgebiet das Überschwemmungsgebiet für die Mittelaller, d.h. die Aller oberhalb der Wehranlage Celle, durch Verordnung festzusetzen.

Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und Umwelt wurde erstmals in seiner öffentlichen Sitzung am 04.06.2008 über das durchzuführende Festsetzungsverfahren unterrichtet.

 

Zu sachlichen und rechtlichen Hintergründen wird auf die ausführliche Begründung zum anliegenden Verordnungsentwurf verwiesen, der nach einer ersten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange überarbeitet worden ist.

 

Besonderes Augenmerk wurde im bisherigen Verfahren darauf gelegt, die Abgrenzung des Überschwemmungsgebiets auf das rechtlich Erforderliche zu beschränken. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Hochwasser-Betroffenheit der Ortsteile Altencelle, Blumlage/Altstadt und Lachtehausen. Soweit ein Schutz vor Hochwasser auch durch mobile Maßnahmen an gut erreichbaren Verteidigungslinien jeweils geringer Länge gewährleistet werden kann, sollen die so zu schützenden Siedlungsbereiche nach Vorliegen eines verbindlichen Ratsbeschlusses aus dem Überschwemmungsgebiet ausgegrenzt werden (§ 1 Abs. 3). Als geeignete Verteidigungslinien wurden in diesem Zusammenhang Abschnitte des Bleckenwegs sowie der Straßen Hohe Lüchte / Alber-Köhler-Straße und Herzog-Ernst-Ring ermittelt. Weitere Ausgrenzungen betreffen Gebiete, deren Hochwasserfreiheit sich aus rechtsgültigen Bebauungsplänen ergibt bzw. künftig ergeben wird (§ 1 Abs. 4 und 5)

 

Durch eine Freistellungsregelung (§ 2 Abs. 2) sollen Verfahrensentlastungen für die Eigen­tümer bzw. Nutzer von im Überschwemmungsgebiet liegenden Siedlungsgrundstücken erreicht werden, indem die Errichtung von offenen Nebengebäuden geringer Fläche und von sonstigen Nebenanlagen vom gesetzlichen Genehmigungsvorbehalt ausgenommen werden, wenn nicht zusätzlich Erhöhungen des Geländes erfolgen. Eine ursprünglich vorgesehene weitergehende Freistellungsregelung, die auch die Errichtung von Gebäuden für die Hauptnutzungen Wohnen, Gewerbe und Landwirtschaft umfassen sollte, konnte aufgrund schwerwiegender rechtlicher Bedenken des Umweltministeriums und des Landkreises Celle nicht in die Verordnung aufgenommen werden.

 

Weitere grundsätzliche Freistellungsregelungen betreffen die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen im Überschwemmungsgebiet und die damit einhergehende Lagerung von Materialien bzw. Errichtung von Weidezäunen usw..

 

Zum aktualisierten Verordnungsentwurf mit Begründung muss erneut eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erfolgen. Einwendungen und Hinweise aus der zu Beginn des Jahres durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung werden in jedem Fall mit übernommen und ebenfalls Gegenstand der anschließenden Erörterung und Entscheidung.

 

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Anlagen

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