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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0359/09

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Einleitung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 Wce der Stadt Celle "Gewerbegebiet Am Fuhsekanal“ wird beschlossen (§ 2 (1) BauGB).

 

 

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Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Celle hat am 26.03.2009 die Aufstellung eines Einzelhandelsentwicklungs- und Zentrenkonzeptes für die Gesamtstadt beschlossen. Ziel ist insbesondere die Stärkung der oberzentralen Versorgungsfunktion und der regionalen Ausstrahlung der Celler Innenstadt. Dieses Konzept wird als Grundlage für entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen dienen und bereitet zugleich entsprechende Aufstellungen bzw. Änderungen von Bebauungsplänen vor.

 

Im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 32 Wce existiert ein großflächiger Möbelmarkt mit umfangreichen zentrenrelevanten Randsortimenten. Dieser Betrieb erstrebt eine Grundstückszufahrt direkt von der Hannoverschen Heerstraße, die kürzlich von einer Bundes- zu einer Kreisstraße herabgestuft worden ist und hat Erweiterungsabsichten, die neben der Inanspruchnahme einer festgesetzten öffentlichen Parkanlage auch zu einer Erweiterung der Verkaufsfläche führen sollen. Dieser Betrieb hat Erweiterungsabsichten, die neben der Inanspruchnahme einer festgesetzten öffentlichen Parkanlage auch zu einer Erweiterung der Verkaufsfläche führen sollen. Darüber hinaus ist auf dem Grundstück Heineckes Feld Nr. 12 ein zentrenrelevanter Einzelhandelsbetrieb, der auf mehr als 400 m² Verkaufsfläche ausschließlich Bekleidung anbietet, ungenehmigt eröffnet worden, welcher der Zielsetzung des Einzelhandelsentwicklungs- und Zentrenkonzeptes voraussichtlich zuwiderläuft.

 

Das letztgenannte Einzelhandelsvorhaben wird zunächst für ein Jahr gemäß § 15 BauGB zurückgestellt. Gleichzeitig wird das Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 Wce eingeleitet, um die Verträglichkeit von neuen Einzelhandelsverkaufsflächen im Plangebiet zu prüfen. In das Prüfungsverfahren wirken zahlreiche private und öffentliche Belange hinein, die schlussendlich in eine Abwägung münden. Das Erfordernis für die Einleitung einer Bebauungsplanänderung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist damit gegeben.

 

Die Beteiligung des Ortsrates ist gem. § 55 g Abs. 3 Nr. 2 NGO nicht zum Aufstellungsbeschluss erforderlich. Der Ortsrat wird im Verlauf des Verfahrens rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss beteiligt.

 

 

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Anlagen

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