Beschlussvorlage - BV/0435/10
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuaufstellung des Gebührentarifes zu § 2 der Satzung der Stadt Celle über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungsgebührensatzung - SoNuGebS)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32 Allgemeine Ordnung
- Zuständigkeit:
- (Stephan Kassel)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Straßenbau und Verkehr
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Vorberatung
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09.11.2010
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Erledigt
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Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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07.12.2010
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Die bisherige SoNuGebS wurde letztmalig am 17.11.2005 geändert. Aus Sicht der Verwaltung liegen mehrere Gründe vor, diese Satzung erneut anzufassen:
- Die Tarifzonen entsprechen nicht mehr den aus Gutachten zu entnehmenden Lagen
- Gewerbetreibende sehen sich ungerechtfertigt belastet
- bei gewissen Sondernutzungsarten ist eine gewollte Steuerungsfunktion auf Grund der aktuellen Gebührenhöhe nicht mehr möglich
- Vereinfachung
- Aufnahme von bisher nicht erfassten Sondernutzungsarten
- Haushaltskonsolidierungsauftrag
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Tarifzonen für Gastronomie und Einzelhandel
Die bisherige Einteilung sieht eine Aufteilung in Tarifzone I und II für die Innenstadt und Tarifzone III für das restliche Stadtgebiet vor. Die Tarifzonen sind für Gastronomie und Einzelhandel gleich.
Diese Zoneneinteilungen entsprechen nicht mehr den vorliegenden Gutachten zu Lagen in Celle. Deshalb werden sie entsprechend angepasst. Für den Einzelhandel soll die Lage in Zukunft noch differenzierter betrachtet werden, weshalb dort eine Einteilung in 4 Zonen (3 in der Innenstadt) erfolgen soll. Für die gastronomischen Betriebe bleibt es bei einer angepassten Aufteilung in 3 Zonen.
Sondernutzungsgebühren für Gastronomie und Einzelhandel
Die Gebühren werden wie folgt festgelegt:
Für die Gastronomie eine Jahresgebühr je m² von:
A-Zone 42,00
B-Zone 30,00
C-Zone 18,00
Für den Einzelhandel eine Monatsgebühr je m² von:
A-Zone 6,00
B-Zone 5,50
C-Zone 5,00
D-Zone 3,50 .
Werbeträger (z.B. Werbereiter)
Die Anzahl der Werbereiter hat in den letzten Jahren zugenommen. Bisher wird nur eine Ausnahmegenehmigung erteilt, für die eine Gebühr von 40,00 berechnet wird. Sonst war das Aufstellen Sondernutzungs- und damit auch Gebührenfrei.
Die Verwaltung schlägt vor auch eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 80,00 zu erheben.
Mobile Verkaufsstände und Propagandisten
In diesem Bereich treffen die SoNuGebS und die Marktgebührensatzung auf einander und führen so zu 13 verschiedenen Gebühren. Ziel ist es hier, dieses deutlich zu reduzieren. Deshalb soll zukünftig jeder Verkaufsstand unabhängig vom Ort und dem Angebot je m² und Tag mit 2,50 berechnet werden. Dieses reduziert die Gebührenvielfalt im Bereich der SoNuGebS von 7 Gebühren auf 1 Gebühr und schafft so mehr Transparenz.
Gebührenanpassung Container
Folgende Anpassungen sollten vorgenommen werden. Es handelt sich um Wochengebühren je Container
alt neu
Altglascontainer 5,00 7,50
Absetzmulden- und Rollcontainer 11,00 13,00
Altkleider- und Altschuhcontainer 15,00 18,00
Für alle weiteren Sondernutzungen können die Gebührenänderungen der Anlage entnommen werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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86,2 kB
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