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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0027/11

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Beschluss über den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 141 der Stadt Celle „Südwall“ mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung vom 10.08.2010 wird aufgehoben.

 

 

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Sachverhalt:

a)

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde gefasst, um den „Bereich zwischen Bergstraße und Südwall im Hinblick auf Erweiterung des vorhandenen wie auch der Möglichkeit zur Schaffung neuen Einzelhandels zu entwickeln“ und daher „die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen für die Ansiedlung von Geschäftshäusern in einer Innenstadt verträglichen Art und Weise unter Berücksichtigung der besonderen Struktur der Altstadt“.

 

Die teilweise Umsetzung dieser Ziele sollte durch die Entwicklung einer Einkaufsgalerie erfolgen, für die der Investor GEDO ein Konzept vorgelegt hatte. Die Planungen wurden entsprechend durchgeführt und der Entwurf des Bebauungsplanes vom Verwaltungsausschuss am 10.08.2010 beschlossen und die öffentliche Auslegung durchgeführt.

 

Im Zuge der Verhandlungen über den zur Umsetzung des Projektes erforderlichen städtebaulichen Vertrag hat sich herausgestellt, dass zur dauerhaften Sicherung der städtebaulichen Vorstellungen der Stadt Celle ein Verfahrenswechsel zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan unumgänglich ist.

Der Rat der Stadt Celle hat daher in seiner Sitzung am 04.11.2010 beschlossen, einen Verfahrenswechsel vom Angebotsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan herbei zu führen und dem Investor eine Frist von vier Monaten einzuräumen, den entsprechenden Antrag zu stellen. Der Investor hat sich bereits abschließend dazu geäert. Er wird den erforderlichen Antrag nicht stellen.

 

Damit ist das Projekt „Altstadt-Galerie“ als gescheitert anzusehen, und daraus folgend auch die im Bebauungsplan beabsichtigte Ausweisung eines „Sondergebietes Einkaufszentrum“r einen Teilbereich zwischen Bergstraße und Südwall nicht mehr zu realisieren.

 

Die grundsätzlichen Ziele, die zum Einleitungsbeschluss geführt haben, sind für eine nachhaltige Entwicklung der Innenstadt weiterhin zu verfolgen. Aus diesem Grund sollte der Einleitungsbeschluss bestehen bleiben und lediglich der Entwurfsbeschluss vom 10.08.2010 aufgehoben werden.

 

b)

r das Gebiet „Altstadt Celle“ hat der Rat der Stadt Celle in seiner Sitzung am 26.08.2010 im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Städtebaulicher Denkmalschutz“ die Satzung über das förmliche Sanierungsgebiet beschlossen, die mit der Bekanntmachung im Amtsblatt r den Landkreis Celle Nr. 22 vom 29.12.2010 in Kraft getreten ist. Der Bebauungsplan Nr. 141 „dwall“ ist Bestandteil dieser Satzung.

 

Damit ist die für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes beschlossene Veränderungssperre 1/2009 (Ratsbeschluss vom 17.12.2009) gem. § 17 Abs. 6 BauGB außer Kraft getreten. Ein gesonderter Aufhebungsbeschluss ist daher nicht erforderlich

 

Eine Sicherung für die Umsetzung der Entwicklungsziele ist jetzt durch die Vorschriften des § 144 BauGB gegeben, die wie die Veränderungssperre r alle Vorhaben nach § 29 BauGB sowie für alle erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde erfordern.

 

 

 

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