Beschlussvorlage - AN/0100/23-001
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Fraktion WG/Die Partei "Städtischer Umgang mit E-Scootern bzw. Elektrorollern - Erhebung einer angemessenen Genehmigungs- bzw. Sondernutzungsgebühr"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 80 Wirtschaftsförderung
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Gestoppt
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Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing und Tourismus
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Vorberatung
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14.06.2023
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Gestoppt
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Ausschuss für Klima, Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Vorberatung
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Gestoppt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Vorberatung
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Gestoppt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Gestoppt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag:
Dem Antrag, eine Sondernutzungsgebühr für jeden E-Scooter im Stadtgebiet Celle zu erheben, wird derzeit nicht entsprochen.
Die rechtliche Würdigung des Gebührentatbestands als auch die weitere Entwicklung der Rechtslage zum Handlungsspielraum der Kommunen im Umgang mit E-Scooter- Betreibern ist abzuwarten.
Der Antrag ist damit inhaltlich behandelt und formal erledigt.
Sachverhalt:
Seit gut zwei Jahren sind die E-Scooter auch im Stadtgebiet Celle vertreten. Waren zu Beginn noch einige Beschwerden mit Nutzern im Umgang dieses Mobilitätsangebots zu verzeichnen, so hat sich das Bild drastisch gewandelt. In 2023 konnten noch keine konkreten Beschwerden bei der Polizei oder der Verwaltung aufgenommen werden. Vielmehr berichten sowohl der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) als auch die Polizeiinspektion Celle, das es im Stadtgebiet zu keinen spürbaren Behinderungen durch „falsch“ abgestellte E-Scooter kommt.
Neben der tatsächlichen Nutzung verändert sich auch die Rechtslage. Für die Festsetzung einer Gebühr ist es erforderlich, dass der Verleih/ das Abstellen von E-Scootern als Sondernutzung von Straßen u. Gehwegen anzusehen ist. Dies war in der Vergangenheit nicht mit rechtlicher Sicherheit zu beantworten. Aktuell scheint sich die Rechtsauffassung hin zu einer Sondernutzung in der Rechtsprechung durchzusetzen. Das VG Köln hat eine entsprechende Forderung auf Grundlage konkreter Satzungsregelungen Anfang 2023 für rechtmäßig erklärt. Fraglich bleibt jedoch die Bemessung einer solchen Gebühr. In einem Eilbeschluss hat kürzlich das OVG NRW (Az: 11 B 96/23) zumindest die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr bei kürzerer Nutzung für rechtswidrig befunden. Weitere Verfahren sind anhängig und Entscheidungen im Hauptsacheverfahren noch nicht absehbar.
Darüber hinaus beschäftigt sich auch der Deutsche Städtetag mit diesem Thema. Dieser fordert von Bund und Land rechtliche Rahmenbedingungen für Kommunen. Dies betrifft u.a. die Straßenverkehrsordnung, die Verordnung für Elektrofahrzeuge als auch die Implementierung des sogenannten Geofencings (Städtetag Aktuell Ausgabe 4/2023).
Zusammenfassend ergibt sich demnach folgende Ausgangslage:
Die Auslastung der E-Scooter werden von den Betreibern Bolt und TIER mit „gut“ bewertet, sodass davon auszugehen ist, dass die Nutzer mit dem Angebot sehr zufrieden sind. Eine Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr könnte dieses Angebot merklich schmälern. Darüber hinaus ist die Rechtslage zur Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr derzeit nicht beständig.
Die Nutzung der E-Scooter erfolgt nach den o.g. Aussagen ordnungsgemäß, sodass derzeit kein Einschreiten der Verwaltung erforderlich ist. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist abzuwarten. Die Sachlage wird von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Celle weiter beobachtet und bei erheblichen Verstößen wird direkt Kontakt zu den Betreibern aufgenommen.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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80,6 kB
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