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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - AN/0124/23-001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Antrag ist damit inhaltlich behandelt und formal erledigt.

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Sachverhalt:

Frage 1:

 

Hierzu wird auf die Beantwortung zu AN/0129/23-001 verwiesen.

 

Frage 2:

 

Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann im Rahmen der §§ 24 und 25 BauGB erfolgen.

 

Das Vorkaufsrecht kann erst dann ausgeübt werden, wenn ein wirksamer Kaufvertrag Dritter vorliegt.

 

Das allgemeine Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB umfasst mehrere Tatbestände die alternativ zu prüfen sind. Allen gemein ist darüber hinaus, dass die Ausübung nur zum Wohl der Allgemeinheit erfolgen kann.

 

Die Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann aber erst nach Beendigung des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets Altstadt Celle, also nach dem 31.12.2027 beschlossen werden.  

 

Zu beachten ist, dass für Teile des GKK Gebäudes ein Erbbaurecht gilt. Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht beim Kauf von Erbbaurechten zu. Das Erbbaurecht müsste entsprechend mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

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Anlagen

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