Beschlussvorlage - AN/0144/23-001
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der FDP-Fraktion „Gestaltungsmöglichkeiten der Stadt erhalten; Landschaft schützen – Absage „Rudern gegen Krebs“ + Aufhebung Verordnung NSG“ (Anfrage + AN/0144/23)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 64 Umweltschutz
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum; Schutz, Erhalt und Förderung der einheimischen Fauna und Flora einschließlich der Stadtforsten im Rahmen der fortlaufenden Pflege und Bewirtschaftung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Vorberatung
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19.09.2023
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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12.10.2023
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Sachverhalt:
Zu den Anfragen zu Ziffern 1 und 2
Zu 1
Die Anfrage hat sich in Teilen bereits überholt. Die Entscheidung auf Absage der Veranstaltung „Rudern gegen Krebs“ wurde vom Veranstalter Mitte Juni getroffen. Zu möglichen Gerüchten, die der FDP-Fraktion vorliegen, kann die Verwaltung keinerlei Aussage treffen. Richtig ist, dass die Stadtverwaltung in engem Kontakt zu den Celler Ruderern steht, um alles, was für die Ausübung des Rudersports sowie der Freizeitnutzung der Aller erforderlich ist, im rechtlich vorgegeben Rahmen zu ermöglichen.
Zu 2
Die NSG-Verordnung sowie die Karte sind auf der Homepage der Stadt Celle einsehbar. Auch ist eine Beschilderung des NSG erfolgt, sodass vom Allerauenpark aus für jedermann ersichtlich ist, in welchen Bereichen und zu welchen Zeiten ein Betreten erlaubt ist.
Zum Antrag zu Ziffer 3
Das NSG unterliegt als Bestandteil des europäischen Netzes Natura 2000 Schutzvorschriften nach § 33 BNatSchG. Danach sind seit Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Diese generell-abstrakte Verbotsregelung ist jedoch für die Allgemeinheit nicht zweifelsfrei umsetzbar und bedürfte in jedem Einzelfall einer Auslegung durch die Naturschutzbehörde bzw. (im Streitfall) durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Erst mit Erlass der Verordnung wird für Grundeigentümer, Nutzer und die Allgemeinheit konkret ablesbar, welche Werte und Funktionen im Gebiet eines besonderen Schutzes bedürfen und welche Handlungen und Maßnahmen folglich unterbleiben oder eingeschränkt werden müssen, um diesen gesetzlich geforderten Schutz zu gewährleisten.
Als Ergebnis der Bestandserfassung und -bewertung ergab sich die Schutzwürdigkeit eines Naturschutzgebiets (NSG).
Im Rahmen der Vorstellung des ersten Verordnungskonzeptes in der Sitzung des Ratsausschusses für Umwelt, Verkehr und technische Dienste wurde mehrfach hinterfragt, ob der formelle Schutz dieses Teilraums der Allerniederung nicht durch Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet gewährleistet werden könnte.
Ein derartiges Schutzkonzept ließe sich jedoch nicht vereinbaren mit dem in Artikel 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie formulierten Anspruch, nach dem "die Mitgliedstaaten … die geeigneten Maßnahmen" treffen "um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten."
Der formelle Schutz als Maßnahme muss demnach so ausgestaltet sein, dass Störungen z.B. des als "Zielart" im FFH-Gebiet heimischen und in bzw. entlang der Aller wandernden Fischotters wirksam vermieden werden. Diesem Anspruch kann rechtskonform nur durch eine Naturschutzgebietsverordnung entsprochen werden, da durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht zum Schutz bestimmter Tierarten das Betreten des Gebiets, der allgemeine Aufenthalt oder das freie Laufenlassen von Hunden eingeschränkt werden dürfen (u.a. eindrücklich ausgeführt im Urteil des OVG Lüneburg zur Teil-Nichtigkeit der LSG-Verordnung "Naturpark Südheide" hinsichtlich der Befahrensregelung für die Örtze - 8 KN 38/01).
Der Antrag wird aus den dargelegten Gründen abgelehnt.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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80,4 kB
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