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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0151/23-001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagene Gestaltungssatzung ist nicht geeignet, die geforderten Kriterien zu steuern.  Die einzelnen Kriterien fließen zum Teil, wie im Sachverhalt erläutert, in die Vorprüfung durch die Verwaltung ein.

 

Der Antrag ist inhaltlich behandelt und formal erledigt.

 

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Sachverhalt:

 

Die Verwaltung nimmt zu den Inhalten des Antrages wie folgt Stellung:

 

1. Die Stadtverwaltung soll kurzfristig eine Gestaltungssatzung für zukünftige Solarparks im Stadtgebiet Celle zusammen mit der Politik entwerfen und dem Rat zur Entscheidung vorlegen.

 

Antwort:

 

Gestaltungssatzungen als örtliche Bauvorschrift nach § 84 Niedersächsische Bauordnung dürfen nur eng umrissene Regelungsinhalte umfassen. Dazu  zählen u.a.:

 

 - besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden, insbesondere für die Gebäude- und Geschosshöhe, für die Baustoffe und Farben der von außen sichtbaren Bauteile sowie die Neigung der Dächer

-  besondere Anforderungen an die Art, Gestaltung oder Einordnung von Werbeanlagen und Warenautomaten

- die Gestaltung, Art und Höhe von Einfriedungen wie Mauern, Zäunen und Hecken sowie die Einfriedung von Vorgärten.

Die vorgeschlagenen Regelungsinhalte zählen ausdrücklich nicht zum zulässigen Inhalt von örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung.

 

2. In der Satzung sollten unter anderem solche Punkte geregelt werden wie:

- bestimmte Bodenqualität darf grundsätzlich nicht überschritten werden (Die Stromerzeugung darf keine Konkurrenz zur Lebensmittelherstellung sein)

 Antwort:

 

Die Bodenqualität ist in den von der Verwaltung vorgeschlagenen Kriterienkatalog zur Bewertung von Anfragen zu Freiflächen-PV-Anlagen aufgenommen worden.

 

3. In der Satzung sollten unter anderem solche Punkte geregelt werden wie: 

 - maximale Größe der Anlagen und dafür notwendige Fläche

 Antwort:

Die Verwaltung schlägt einen Orientierungswert von 5 bis 20 ha zur Bewertung von Anfragen zu Freiflächen-PV-Anlagen vor. Dieser bezieht sich auf die eingezäunte Fläche, die damit der freien Landschaft entzogen wird. Der Orientierungswert wird standortbezogen in die Bewertung einfließen, kann aber im Einzelfall und begründet über– oder unterschritten werden (z.B. besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes, sehr geringe Wahrnehmbarkeit und Störwirkung der Anlage durch Grünstrukturen, Vorprägung des Standortes durch technische oder bauliche Anlagen, etc.)

4. Die Komponenten der PV-Anlagen in den Solarparks sollten zu überwiegendem Teil, mindestens zu 70 Prozent aus Deutschland stammen. Die Abhängigkeit von China, insbesondere im Bereich der PV-Anlagen, ist enorm und sehr gefährlich. Diese soll so schnell wie möglich reduziert werden. Stadt Celle kann und soll dafür ein Beitrag leisten.

 Antwort:

Eine Beschränkung der Herkunft der technischen Komponenten ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich. Eine Beschränkung auf Deutschland als Herkunftsland widerspricht voraussichtlich dem europäischen Wettbewerbsrecht.

Eine Kontrolle der Herstellungsländer und Lieferketten der Komponenten im Einzelnen ist durch die Verwaltung nicht leistbar.

Soweit bundesrechtliche Vorgaben für Komponenten der Photovoltaik-Anlagen als mögliche kritische Infrastruktur getroffen werden, gelten diese auch für Anlagen im Celler Stadtgebiet.

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Anlagen

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