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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0230/23

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Blumlage/Altstadt, Neuenhäusen

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Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Celle beschließt die allgemeine Förderrichtlinie für alle Sanierungsgebiete im umfassenden Verfahren im Bereich der Stadt Celle.

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Sachverhalt:

Im Jahr 2020 fand eine umfassende Neustrukturierung und Weiterentwicklung der Bund-Länder-Städtebauförderung statt. Mit der Umstrukturierung  der Städtebauförderung und einhergehender Reduktion der Programmkomponenten im Jahr 2020 wurde auch die Neufassung der niedersächsischen Städtebauförderrichtlinie (R-StBauF) notwendig. Sie wurde am 14.12.2022 veröffentlicht und ist rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Für den Bereich der Förderung von privaten Einzelmaßnahmen besteht eine Übergangsregelung, die Ende diesen Jahrs ausläuft.

 

Die Neufassung der R-StBauF bedingt die Anpassung und Umsetzung der Regelungen in den städtischen Förderrichtlinien. Zusätzlich können die städtischen Förderrichtlinien verschlankt und vereinheitlicht werden. Ziel ist es, für alle derzeit laufenden und auch zukünftigen  Sanierungsgebiete eine einzige Förderrichtlinie zu erstellen.

 

Die in den Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepten (ISEK) festgelegten Sanierungsziele der einzelnen Sanierungsgebiete bleiben durch die neue Richtlinie unberührt. Die wichtigsten Veränderungen sind die Nachrangigkeit der Städtebauförderung und die Begrenzung der Fördermittelhöhe  (§ 2).

 

Darüber hinaus wurde die Richtlinie aufgrund der Erfahrungen aus den vergangenen Jahren an einigen Punkten detaillierter gefasst, um die Förderung in den Sanierungsgebieten der Stadt Celle einheitlich und nachvollziehbar zu regeln.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die in der Anlage beigefügte Förderrichtlinie „über die Förderung privater Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der R-StBauF 2022 Niedersachsen“ zu beschließen. 

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Finanzielle Auswirkungen: nein  

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Auswirkungen für Integration: nein

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Klimaauswirkungen: nein

 

Gemäß der Städtebauförderrichtlinie des Landes Niedersachsen sind in allen Programmen Aspekte des Klimaschutzes und zur Anpassung an den Klimawandel zu berücksichtigen. 

Aus dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ergeben sich keine veränderten Anforderungen an die Aspekte des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel.

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Anlagen

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