Beschlussvorlage - BV/0072/24
Grunddaten
- Betreff:
-
"Widmung Fußgängerzone Kleiner Plan"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB 6 Verkehr und Technische Dienste
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ausschuss für Klima, Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Vorberatung
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10.04.2024
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Geplant
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Ortsrat Blumlage/Altstadt
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Vorberatung
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10.04.2024
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag:
1.Der VA beschließt, das straßenrechtliche Teil-Einziehungsverfahren entsprechend §8 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1980, zuletzt geändert durch Art. 20 und 21 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 19.09.1989 (Nds. GVBl. S. 345) für Teilbereiche der Gemeindestraße „Kleiner Plan“ durchzuführen, wonach zunächst die Einziehungsabsicht ortsüblich bekanntzugeben ist, um jedermann Gelegenheit zu geben, Bedenken gegen die Einziehungsabsicht vorzubringen.
2.Unter dem Vorbehalt, dass keine Bedenken im Zuge des Verfahrens zu 1) vorgebracht werden, beschließt der VA die Teil-Einziehung der Straßenfläche entsprechend §8 des Nds. Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1980 in der zurzeit gültigen Fassung. Die Einziehung wird mit dem Tage der Veröffentlichung der Einziehungsverfügung – frühestens 3 Monate nach Bekanntgabe der Einziehungsabsicht - wirksam.
Sachverhalt:
Im Zuge der Umgestaltung der Straße Kleiner Plan im Ortsteil Blumlage/Altstadt wird die Nutzung von Teilbereichen des Flurstückes 228/6, Flur 55, Gemarkung Celle, teilweise durch verkehrsbehördliche Maßnahmen durch Verkehrszeichen 242 (Beginn einer Fußgängerzone) mit Zusatzzeichen Radfahrer frei/Lieferverkehr frei eingeschränkt.
Ein Verfahren der Teileinziehung nach dem §8 Nds. Straßengesetz ist durchzuführen, da sich eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Besucherkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls ergeben hat und die vorgenannten verkehrsbehördlichen Anordnungen nach Straßenverkehrsrecht im Einklang mit der Widmung nach Straßenrecht stehen müssen.
