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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0130/24

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgenden Ortsrat gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Hehlentor

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Beschlussvorschlag:

Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 170 der Stadt Celle „Wittinger Straße/Dörnbergstraße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

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Sachverhalt:

Lage des Plangebietes:  Hehlentor

Entfernung zum Stadtzentrum: 1,3 km (Stadtkirche)

Größe des Plangebietes:  ca. 0,4 ha

Geplante Nutzungen:   Wohnen, nicht wesentlich störendes Gewerbe

 

Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 29 der Stadt Celle „Einzelhandel Dörnbergstraße Ost“ wurden die planungsrechtlichen Voraussetzung für die Verlagerung und Neuerrichtung des damals in der Dörnbergstraße 50 bestehenden Nahversorgungsstandortes in den Bereich Dörnbergstraße/Wachtelweg geschaffen. Der alte Nahversorgungsstandort ist inzwischen leergefallen und soll nun einer neuen Nutzung zugeführt werden. Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die städtebauliche Entwicklung des Altstandortes zu schaffen.

Die Planung umfasst die Umnutzung der bisherigen Ladenfläche in zwei gewerbliche Einheiten, ergänzenden Wohnungsneubau, Grünflächen und Baumpflanzungen sowie erforderliche Stellplätze. Die Wohnbebauung wird voraussichtlich aus einer Reihenhausbebauung mit 9 Einheiten sowie am Standort des ehemaligen Getränkemarktes einem freistehenden Geschosswohnungsbau mit 3 größeren Wohneinheiten z.B. für Familien bestehen. Die gewerblichen Nutzungen dürfen dabei das Wohnen nicht wesentlich stören.

Der Geltungsbereich umfasst den alten Nahversorgungsstandort einschließlich der vorhandenen Stellplätze und den ehemaligen Getränkemarkt und weist eine Größe von ca. 0,4 ha auf.

Da es sich um die Nachnutzung eines ehemaligen Nahversorgungsstandortes handelt, der sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet, wird der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB werden im weiteren Verfahren geprüft.

Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Celle stellt das Plangebiet als Sonderbaufläche „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ dar. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsgebot) sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden soll, wird der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr.2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Die Planung wird durch einen externen Vorhabenträger durchgeführt. Die Stadt Celle begleitet die Planungen inhaltlich und nimmt die hoheitlichen Aufgaben der Verfahrensbetreuung wahr.

Die Anhörung des Ortsrates Hehlentor erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.

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Finanzielle Auswirkungen: nein

Die Planung  sowie dessen Durchführung erfolgt durch einen externen Vorhabenträger (Mußwessels Besitzgesellschaft mbH & Co. KG). Dieser trägt sämtliche Kosten für die Planung und Realisierung.

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Auswirkungen für Integration: nein

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Klimaauswirkungen: ja

Es ist davon auszugehen, dass durch die Umsetzung der Planung im Vergleich zur Nullvariante zusätzliche CO2-Äquivalente entstehen werden. Um diese zu reduzieren, werden im Laufe des Verfahrens Regelungen und Maßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen.

Der städtische Klimaschutzmanager wird im weiteren Verfahren beteiligt.

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Anlagen

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