Beschlussvorlage - AN/0102/25-001
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der SPD-Fraktion "Überprüfungsantrag zur Gebührensatzung zur Sondernutzung auf öffentlichen Straßen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32.2 Straßenverkehr
- Zuständigkeit:
- Stadtrat Sebastian Stottmeier
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing und Tourismus
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Vorberatung
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27.08.2025
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Geplant
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Ausschuss für Klima, Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Vorberatung
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02.09.2025
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Geplant
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Vorberatung
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10.09.2025
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Nach § 18 Absatz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) bedarf die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung öffentlicher Straßen einer Sondernutzungserlaubnis. Zum Gemeingebrauch gehört auch das Parken betriebsbereiter Anhänger von bis zu 14 Tagen. Dies gilt auch, wenn sie mit Werbung versehen sind, solange sie weiterhin ihrer eigentlichen Bestimmung nach (Transportmittel) genutzt werden können. Wird ein Anhänger jedoch ausschließlich zu Werbezwecken abgestellt und ist eine Nutzung als Transportmittel erkennbar nicht mehr gegeben, liegt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor.
Die Verwaltung hat seit mehreren Jahren keine Sondernutzungserlaubnis für das Abstellen von reinen Werbeanhängern erteilt. Im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs werden abgestellte Anhänger regelmäßig kontrolliert und hinsichtlich einer möglichen Sondernutzung überprüft. Wird dabei festgestellt, dass es sich um eine Sondernutzung handelt und keine gültige Erlaubnis vorliegt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese wird gemäß § 61 Absatz 1 Nummer 2 NStrG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet.
Gemäß § 21 NStrG hat die Bemessung der Sondernutzungsgebühren auf Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch abzustellen, wobei das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners berücksichtigt werden kann. Im Vergleich mit anderen im Gebührentarif veranschlagten Tatbeständen (z. B. Absetzmulden / Abrollcontainer 16 €/Woche gem. Nr. 4 des Gebührentarifs), die eine vergleichbares Ausmaß und Einwirkung auf den Gemeingebrauch haben, sind Werbeanhänger aufgrund des damit verbundenen wirtschaftlichen Interesses bereits jetzt um ein Vielfaches teurer (35 €/Tag gem. Nr. 15 des Gebührentarifs). Eine weitere Erhöhung würde das gebührenrechtliche Äquivalenzgebot nicht ausreichend beachten, sodass vor dem Hintergrund, dass das bestehende Instrumentarium tatsächlich unerlaubte Nutzungen bereits jetzt effektiv unterbindet, eine weitere Erhöhung rechtssicher weder möglich noch zielführend.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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657,4 kB
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