Beschlussvorlage - BV/0196/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Celle
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 56 Eigenbetrieb Celler Zuwanderungsagentur
- Beteiligt:
- 50.1 Soziales
- Zuständigkeit:
- Stadtrat Sebastian Stottmeier
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Betriebsausschuss der Celler Zuwanderungsagentur
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Vorberatung
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02.09.2025
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Geplant
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Ausschuss für Soziales und Integration
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Vorberatung
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03.09.2025
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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16.09.2025
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Sachverhalt:
Die Stadt Celle betreibt ihre Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung auf der Grundlage der Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte.
Gemäß § 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) sind Kommunen verpflichtet, für ihre Einrichtungen kostendeckende Gebühren zu erheben. Aufgrund von Kostenänderungen waren die bisher festgesetzten Gebühren nicht mehr plausibel und sind insofern anzupassen.
Dies gilt bei den stadteigenen Unterkünften für die Grundgebühr, die Heizkosten und die Hausverwaltungskosten, bei den angemieteten Wohnungen zur Obdachlosenunterbringung für die Hausverwaltungskosten.
Im Bereich der von der Celler Zuwanderungsagentur (CZA) angemieteten Unterkünfte für Geflüchtete wird eine Nutzungsgebühr pro Quadratmeter Wohnfläche erhoben.
Insgesamt erhöht sich für die CZA die Nutzungsgebühr 2025 im Vergleich zum Vorzeitraum um 3,03 €/m² pro Monat. Dieses resultiert insbesondere aus dem verringerten Wohnungsbestand und den Personal- und Sachkostensteigerungen im Vergleich zum damaligen Kalkulationszeitpunkt. Dabei wurde schon eine Minderung der Kosten für vorhandenen Leerstand vorgenommen.
Gemäß § 5 Abs. 2. S. 2 NKAG soll bei einer Kostenunterdeckung ein Ausgleich erfolgen. Weiterhin ist nach § 5 Abs. 3 NKAG die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen. Diese Grundsätze führen bei der Gebührenanpassung, kalkuliert auf die nächsten drei Jahre, zur entsprechenden Kostensteigerung.
Durch das voranschreitende Auszugsmanagement in der CZA ist der Aufwand im Bereich der Hausverwaltung weiterhin hoch. Vor Rückgabe von Wohnungen an die Vermieter müssen diese in einen, entsprechend dem Mietvertrag, ordnungsgemäßen Zustand zurückversetzt werden. Des Weiteren wirkt sich die allgemeine Teuerungsrate auch auf die Nutzungsgebühr aus.
Alle Gebühren sind weiterhin kostendeckend kalkuliert. Die Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage beigefügt. Die Benutzungsgebühren werden auch zukünftig zum Teil die vom Landkreis Celle vorgegebenen Miethöchstwerte für Sozialhilfeempfänger übersteigen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Obdachlosenunterkünfte nicht mit normalen Mietwohnungen vergleichbar sind.
Die Gebührenhöhe kann nicht an der ortsüblichen Miete gemessen werden. Die Kosten für die Bereitstellung der Unterkünfte für diesen besonderen und oft wechselnden Personenkreis sind naturgemäß höher. Das spiegelt sich in der Gebührenhöhe wieder. Die gültigen Miethöchstgrenzen finden für Benutzungsgebühren von Obdachlosenunterkünften keine Anwendung, da nach der gängigen Rechtsprechung die Gebühren in der festgesetzten Höhe bei der Berechnung von Sozialleistungen nach den Bestimmungen der Sozialgesetzbücher II und XII und des Asylbewerberleistungsgesetzes als Bedarf anzuerkennen sind. Hierüber besteht mit dem Landkreis Celle und dem Jobcenter für den Landkreis Celle Einigkeit.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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274,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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86,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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385,7 kB
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