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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0330/25

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, das Gebiet der Stadt Celle zur Wahl des Stadtrates am 13. September 2026 in folgende fünf Wahlbereiche einzuteilen:

 

 

Wahlbereich I

 

Altencelle

Blumlage/Altstadt

 

Wahlbereich II

 

Neuenhäusen

Westercelle

 

Wahlbereich III

 

Neustadt/Heese

Wietzenbruch

 

Wahlbereich IV

 

 

Klein Hehlen

Boye

Groß Hehlen gem. mit Hustedt und Scheuen

 

 

Wahlbereich V

 

 

Vorwerk

Hehlentor

Garßen

Altenhagen gem. mit Bostel und Lachtehausen

 

 

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Sachverhalt:

 

Zur Wahl des Stadtrates am 13. September 2026 sind, basierend auf der Einwohnerzahl laut LSN zum Stichtag 30.06.2025, erneut 42 Abgeordnete in den Rat der Stadt Celle zu wählen. Dies ergibt sich aus §§ 177 Abs. 2 i.V.m. 46 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Demnach besteht der Rat in Gemeinden mit mit 50.001 bis 75.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 42 Abgeordneten. Die vom LSN (Landesamt für Statistik Niedersachsen) im Oktober veröffentlichte Einwohnerzahl zum genannten Stichtag beträgt für die Stadt Celle 66.989.

 

Nach § 7 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) wird die Wahl in Wahlbereichen durchgeführt; bei 42 bis 49 zu wählenden Abgeordneten muss das Stadtgebiet in mindestens drei und höchstens sechs Wahlbereiche eingeteilt werden. Die konkrete Zahl und Abgrenzung sind vor jeder Stadtratswahl durch die Vertretung zu bestimmen (§ 7 Abs. 5 NKWG).

 

Zu berücksichtigen sind hierbei die örtlichen Verhältnisse. Zudem sollen Wahlbereiche mit möglichst ähnlich hoher Einwohnerzahl gebildet werden. Hierzu ergeben sich bestimmte Grenzwerte für die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl pro Wahlbereich aus Gesetz und Rechtsprechung.

 

Nach § 7 Abs. 6 S. 2 NKWG soll die Abweichung nicht mehr als 25 % nach oben oder unten betragen. Diese Regelung gilt grundsätzlich für die Kommunalwahlen 2026 noch weiterhin fort, wird jedoch nach Aussage der Landeswahlleitung im Rahmen der geplanten Novellierung des niedersächsischen Kommunalwahlrechts für alle folgenden Kommunalwahlen nach unten angepasst auf eine maximal zulässige Abweichung von 15 % nach oben oder unten.

 

Anlass hierfür gab insbesondere ein Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 16.12.2024 (StGH 5/23) zu der Einteilung der Landtagswahlkreise für die niedersächsische Landtagswahl. Demzufolge kommt dem Zuschnitt annähernd gleich großer Wahleinheiten eine wesentliche Bedeutung für die Gewährleistung der Wahlgleichheit zu und sollten die bereits in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung formulierten Kriterien noch sorgfältiger beachtet werden. Nach Auffassung der Landeswahlleitung sollte bereits vor der erfolgten Änderung des Kommunalwahlgesetzes bei der Einteilung der Wahlbereiche für die Kommunalwahlen 2026 eine enge Orientierung an der jüngsten Rechtsprechung erfolgen.

 

Das NKWG geht bislang von der auch nach § 177 NKomVG für die Zahl der Abgeordneten maßgeblichen Einwohnerzahl als Grundlage für die Ermittlung der Einwohnerzahl im Wahlgebiet aus (§ 52 NKWG). Diesbezüglich soll in der geplanten Novelle des niedersächsischen Kommunalwahlrechts auch dahingehend eine Angleichung an das Landeswahlrecht erfolgen, als dass stattdessen zukünftig die Zahl der Wahlberechtigten für die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche zugrunde gelegt wird. Diese Anpassung ermöglicht eine effizientere Durchsetzung der Wahlgleichheit, da der Anteil der Wahlberechtigten an der Einwohnerzahl innerhalb des Wahlgebiets unter Umständen stark variieren kann und somit die Einwohnerzahl nur eingeschränkt aussagekräftig ist. Aus diesem Grund kann auch nach jetziger Rechtslage bereits eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 6 NKWG dahingehend geboten sein, die Einteilung der Wahlbereiche anhand der Zahl der tatsächlich Wahlberechtigten zu bestimmen.

 

Die vorgeschlagene Wahlbereichseinteilung orientiert sich an den Ortsteilgrenzen und spiegelt unverändert die bereits für die Wahl des Stadtrates in den Jahren 2008, 2011, 2016 und 2021 in dieser Form beschlossene Strukturierung des Wahlgebiets wieder.

 

Eine entsprechende Darstellung der Zahl der Einwohner und Wahlberechtigten zum maßgeblichen Stichtag 30.06.2025 pro Ortsteil und Wahlbereich ist dieser Beschlussvorlage beigefügt. Da eine Auswertung der Einwohnerzahlen des LSN nicht ortsteil- bzw. wahlbereichsbezogen möglich ist, mussten die Einwohnerzahlen aus dem Melderegister herangezogen werden, die von der Berechnung des LSN abweichen.

 

Die ausgewerteten Daten lassen erkennen, dass in jedem Fall die gesetzliche Obergrenze von 25 %, in fast allen Wahlbereichen auch die aus der Rechtsprechung abgeleitete Obergrenze von 15 % für die Abweichung eingehalten wird. Lediglich Wahlbereich IV fällt mit einer Abweichung von -16,77 % gegenüber der durchschnittlichen Einwohnerzahl etwas aus dem Rahmen. Dieser Effekt relativiert sich jedoch ein Stück weit mit Blick auf die Zahl der Wahlberechtigten. Zudem ist die Überschreitung des Grenzwertes von 15 % so geringfügig, dass eine nennenswerte Gefährdung der Wahlgleichheit hierdurch nicht zu befürchten ist.

 

Im Sinne der Stabilität und Vergleichbarkeit zu früheren Kommunalwahlen kann die Einteilung der Wahlbereiche somit für die Kommunalwahlen am 13. September 2026 erneut in der vorgeschlagenen Form beschlossen werden.

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Anlagen

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