Beschlussvorlage Ziele - VZ/0530/11
Grunddaten
- Betreff:
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2. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 64 "77er Straße/Süd" und 1. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 95 "Burgstraße/Nord" der Stadt Celle mit örtlicher Bauvorschrift als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB im Ortsteil Blumlage / Altstadt- Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Ziele
- Federführend:
- Vorzimmer FB 3
- Zuständigkeit:
- (Dr. Matthias Hardinghaus)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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01.02.2012
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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09.02.2012
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Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die zum Entwurf zur 2. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 64 „77er Straße / Süd“ und zur 1. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 92 „Burgstraße / Nord“ der Stadt Celle sowie der zugehörigen Begründung vorgebracht wurden, werden mit folgendem Ergebnis geprüft:
- Der Stellungnahme des Landkreises Celle Abt. Brandschutz mit Schreiben vom 15.07.2011 wird entsprochen.
- Der Stellungnahme des Landkreises Celle Abt. Regionale Raumordnung mit Schreiben vom 15.07.2011 wird entsprochen.
- Der Stellungnahme des Zweckverband Abfallwirtschaft mit Schreiben vom 21.06.2011 wird entsprochen.
- Der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg, Geschäftsstelle Celle mit Schreiben vom 22.06.2011 wird entsprochen.
Die 2. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 64 „77er Straße / Süd“ und die 1. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 92 „Burgstraße / Nord“ der Stadt Celle mit den textlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften wird als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) beschlossen und der zugehörigen Begründung wird zugestimmt.
Bisheriges Verfahren:
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung vom 12.05.2011 die Änderung der Bebauungspläne Nr. 64 und 95 beschlossen.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 BauGB erfolgte mit Bekanntmachung vom 18.06.2011 in der Frist vom 28.06.2011 bis zum 12.07.2011.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte mit Anschreiben vom 17.06.2011 bis zum 22.07.2011.
Der Ortsrat Blumlage/Altstadt ist gemäß § 55g Abs. 3 Nr. 2 NGO in seiner Sitzung am 17.08.2011 bezüglich dieses Bauleitplanverfahrens angehört worden.
Der Entwurf zur 2. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 64 „77er Straße / Süd“ und zur 1. Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 92 „Burgstraße / Nord“ der Stadt Celle (Stand 02.08.2011) und die zugehörige Begründung (inklusive artenschutzrechtlicher Beurteilung) haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 18.10.2011 bis zum 17.11.2011 öffentlich ausgelegen.
Die aus den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 (sowie nach § 4a Abs. 3) BauGB eingegangenen relevanten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind in der als Anlage beigefügten Tabelle jeweils zusammengefasst und mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie mit einer Beschlussempfehlung versehen.
- In der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Sachverhalt:
Lage des Plangebietes:Blumlage
Entfernung zum Stadtzentrum:etwa 1,1 km
Größe des Plangebietes:ca. 2,3 ha
geplante Nutzungen:Gewerbegebiet
Bei den Änderungsbereichen handelt es sich um das ehemals vollständig von der Deutschen Post AG genutzte Gelände in der 77er Straße. Inzwischen unterliegt ein erheblicher Teil der Gebäude keiner Nutzung mehr und steht leer. Durch die Ausweisung des Geländes im Bebauungsplan Nr. 64 „77er Straße/Süd“ als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Post“ ist eine gewerbliche Nutzung nicht möglich. Mit der Änderung der Bebauungspläne Nr. 64 „77er Straße/Süd“ und Nr. 95 „Burgstraße/Nord“ soll eine Umnutzung der leer stehenden Gebäude ermöglicht werden. Durch die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Post ist zurzeit eine gewerbliche Nutzung nicht möglich. Eine weitere Bebauung soll nicht erfolgen.
Die Änderungen der Bebauungspläne sollen als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden, da bei einer Gesamtgröße des Plangebietes von 23.200 m² weniger als die zulässige Grundfläche nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ausgewiesen wird. Das Plangebiet soll als Gewerbegebiet ausgewiesen werden und entspricht damit der Darstellung im Flächennutzungsplan. Große Teile des Plangebietes liegen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Mittellaller bzw. im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Fuhse. Daher ist eine Neubebauung nicht möglich und die Baufenster des Bebauungsplans umgreifen nur die bisher vorhandene Bebauung.
Die Vorgaben des Zentren- und Einzelhandelsentwicklungskonzeptes der Stadt Celle greift der Entwurf des Bebauungsplans auf und schließt großflächigen und zentrenrelevanten Einzelhandel im Geltungsbereich aus. Durch Lage im Innenstadtbereich an einer wichtigen Einfallstraße und in der Nachbarschaft zu vielfältigen öffentlichen und gewerblichen Nutzungen hat dieses Areal eine hohe Bedeutung für die Wahrnehmung des Stadtbildes. Aufgrund dessen werden zusammen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes auch örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung festgesetzt. Diese beziehen sich auf frei stehende und an Gebäuden angebrachte Werbeanlagen und schränken diese in ihrer Größe und Gestaltung auf ein verträgliches Maß ein.
Die Stadt Celle begleitet die Planungen inhaltlich und nimmt die hoheitlichen Aufgaben der Verfahrensbetreuung wahr.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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618,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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82,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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2 MB
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