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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Ziele - VZ/0141/12-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Entscheidung wird im Rahmen der HSK-Fortschreibung getroffen.

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Sachverhalt:

 

Gemäß § 5 des Bundesfernstraßengesetzes (FStG) ist der Bund Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen. Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl.  Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem  Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung  stattgefunden hat. Eine Gemeinde mit mehr als 50.000 aber weniger als 80.000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung  der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt.

 

Aufgrund früherer gesetzlicher Regelungen wird bis heute die Baulast der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen von der Stadt Celle wahrgenommen, ohne dass ein entsprechendes Verlangen mit Zustimmung der Kommunalaufsicht gestellt wurde. Auf Nachfrage bei der obersten Landesstraßenbaubehörde ist von dort mitgeteilt worden, dass eine zeitnahe Rückgabe der Baulast nicht umsetzbar re, weil im Einzelnen abschnittsweise anhand der „Richtlinie für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen Ortsdurchfahrtenrichtlinie (ODR)“ geprüft und festzulegen wäre, welche Aufgaben und Kostenverpflichtungen bei der Gemeinde verbleiben. Dies überzeugt nicht; es kann nicht sein, dass die konkrete Ermittlung der Zuständigkeiten einer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Weg steht.

 

Festzustellen ist, dass sich die Baulast des Bundes auf die Straßendecke, Entwässerungsanlagen, Lärmschutzanlagen, Rand- und Sicherheitsstreifen, Verkehrseinrichtungen und anlagen aller Art sowie die Bepflanzung erstreckt, hrend die Gemeinden für den Rest der Nebenanlagen verantwortlich sind.

 

Die obere Landesstraßenbaubehörde weist jedoch richtigerweise darauf hin, dass in Folge des Ausbaus der B 3n ein Großteil der heutigen Bundesstraßen in der Ortslage der Stadt zu Gemeindestraßen der Stadt herabgestuft werden:

 

 

  • Die B 3 von der Anbindung Möbel-Wallach bis zum Neumarkt und
  • von dort bis zur geplanten Anbindung der B 3n an die B 3 nordwestlich von Gr Hehlen,
  • die B 191 von der Anbindung der B 3n in Höhe Lochte bis zum Torplatz und
  • die B 214 von der Anbindung der B 3n bis zum Neumarkt und
  • weiter bis zur Anbindung des Wilhelm-Heinichen-Ringes an die Nienburger Straße (B 214).

 

Weiter ist der Aspekt der Planungs- und Realisierungshoheit zu berücksichtigen. Planungs- und Realisierungshoheit sindr die Stadt Celle nur gegeben, wenn sie Trägerin der Baulast bleibt.

 

Vor dem Hintergrund des Ausbaus der B 3 n und unter dem Aspekt der Planungs- und Realisierungshoheit lt die Fachverwaltung eine komplette ckgabe der Baulast für nicht zielführend.

 

Allerdings sollen zunächst verwaltungsintern glichkeiten einer Kostenerstattung durch den Straßenbaulastträger aus dessen Verpflichtung gem. § 5 Abs. 1 FStG geprüft werden. Bei hinreichenden Erfolgsaussichten soll die Verwaltung in Verhandlungen mit dem Straßenbaulastträger eintreten. Dies soll kurzfristig mit dem Ziel erfolgen, für die Stadt Celle eine Kostenerstattung zu erhalten.

 

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Anlagen

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