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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0144/13

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

1)      Die Stadt Celle übernimmt nach § 58 Abs. 1 Nr. 19 NKomVG die Aufgabe der Gewährung von Betreuungsgeld ab dem 01.08.2013. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung beim Fachministerium einzuholen.

2)      Im Vorgriff auf den Stellenplan 2014 wird eine 0,5 Stelle, voraussichtlich nach Entgeltgruppe 8 TVöD eingerichtet. Notwendige Haushaltsmittel sind über den Nachtrag zur Verfügung zu stellen.

 

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Sachverhalt: 

Am 01.08.2013 wird das Betreuungsgeld in Kraft treten. Die Vorschriften zum Betreuungsgeld werden als neuer Abschnitt 2 in das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eingefügt. Mit der geplanten Änderung der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht  wird der Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes analog der Regelungen zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) als neue Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Kommunen übertragen, bzw. wird die Übertragung auf Antrag ermöglicht.

 

Seit dem 01.01.1989 bearbeitet die Stadt Celle die Aufgaben nach dem Bundeselterngeldgesetz für das Stadtgebiet abweichend von der Regelzuständigkeit des Landkreises in eigener Verantwortung. Die Anbindung des Betreuungsgeldes bei den Elterngeldstellen ist sinnvoll, denn die Leistung für Familien im zweiten und dritten Lebensjahr schließt zeitlich an das Elterngeld an. Außerdem sind den Familien die kommunalen Strukturen bereits bekannt und vertraut. Für die künftige Aufgabe nach dem Betreuungsgeldgesetz ist gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 19 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ein Ratsbeschluss nötig.

 

Die Aufgabe ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) auf die großen selbständigen Städte übertragbar. Die Übernahme des Betreuungsgeldes bedarf nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung ausdrücklich eines Antrages und der förmlichen Genehmigung durch das Niedersächsische Sozialministerium.

 

Umgekehrt verbleibt entgegen der Zuständigkeitsregelung die Wohngeldsachbearbeitung –

wie bisher – beim Landkreis Celle. So wurde bei Einführung des Elterngeldes der Ausgleich zwischen Stadt und Landkreis vereinbart. Das ist vor dem Hintergrund, dass der Landkreis auch die Aufgaben nach dem SGB II („Hartz IV“) erledigt, ebenfalls sinnvoll.

 

Eine Vorbereitung im Jugendhilfeausschuss war nicht möglich, da die Allgemeine Zuständigkeits-Verordnung, mit der die Aufgabe Betreuungsgeld auf die Landkreise bzw. großen selbständigen Städte übertragbar ist, gerade verabschiedet wird. Wegen der Vorbereitung der neuen Aufgabe besteht Eilbedürftigkeit (Stellenbesetzung, Schulung, Beschaffung IT-Verfahren).

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:  

Für die Umsetzung ist eine halbe Stelle, voraussichtlich nach EG 8 erforderlich. Dafür werden jährlich Personal- und Sachaufwendungen in Höhe von 23.800 € entstehen.

 

Nach dem Entwurf der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung löst die Aufgabenübertragung dem Grunde nach die Konnexität aus. Aufgrund des relativ geringen Vollzugsaufwands liegen die Kosten jedoch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle, so die Begründung zur Verordnung. Von daher bleibt die Erstattung der Verwaltungskosten durch das Land unverändert hoch.

 

 

 

Mittelbereitstellung:

 

Im Ergebnishaushalt: für 2013 anteilig 5/12, das sind 9.900 Euro

 

xDer Beschluss führt zu zusätzlichen Aufwendungen bzw. Auszahlung

in Höhe von 9.900 Euro.

 

 

Mitzeichnung/Stellungnahme:

 

 

 

 

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