Beschlussvorlage - BV/0232/13
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerbefragung Schützenplatz / Allerinsel (Antrag Nr. 43/2013 der Fraktion DIE UNABHÄNGIGEN)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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20.06.2013
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Sachverhalt:
Die Unabhängigen beantragen, am Tag der Bundestagswahl am 22. September 2013 eine Bürgerbefragung mit folgender mit Ja oder Nein zu beantwortender Fragestellung durchzuführen:
„Sind Sie für den Erhalt der (z. T. auch kostenlosen) Parkplätze am derzeitigen Standort auf dem Schützenplatz (nördlich der Hafenstraße) und damit gegen die Bebauung des jetzigen Schützenplatzes?“
Nach § 35 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) kann die Vertretung in Angelegenheiten der Kommune eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger beschließen. Dies gilt nicht in Angelegenheiten einzelner Mitglieder der Vertretung, des Hauptausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Beschäftigten der Kommune (§ 35 Satz 2 NKomVG).
Eine Bürgerbefragung nach § 35 NKomVG wird nach der Kommentierung von Thiele in den Fällen durchgeführt, wenn die Vertretung (hier der Rat) eine Entscheidung vom Votum der Bürger abhängig machen will, ohne sie dem Bürger zu übertragen. Dementsprechend ist der Ausgang der Befragung rechtlich unverbindlich (vgl. Thiele § 35 NKomVG Rdnr. 1; ebenso Blum et al NKomVG – Kommentar § 35 Rdnr. 3). Die im Wortlaut dargelegte Frage suggeriert, als sei über die Entwicklung der Allerinsel in den zuständigen Organen der Stadt Celle bislang noch nicht entschieden worden. Sie suggeriert darüber hinaus, als stünden kostenlose Parkplätze nicht mehr zur Verfügung, wenn die Bebauungspläne der Stadt umgesetzt würden. Damit wird die Frage der komplexen Situation und den bereits getroffenen Beschlüssen nicht im Ansatz gerecht.
Tatsächlich hat der VA und auch der Rat mit den Beschlüssen vom 10.12.2004 (Änderung Flächennutzungsplan und Aufstellung Bebauungsplan Nr. 138), vom 24.05.2005 (Satzung bes. Vorkaufsrecht), vom 07.02.2009 u. 10.02.2011 (Festlegung Sanierungsgebiet), vom 10.06.2010 (Städtebaulicher Rahmenplan), vom 07.02.2012 (Aufstellung B-Plan Nr. 138 1. Teil) sowie zu den jährlichen Fortsetzungsanträgen in der Städtebauförderung bereits mehrfach die weitere Entwicklung der Allerinsel entschieden und im Rahmen der Haushaltsberatungen der vergangen Jahre durch entsprechende Fortschreibung der Programme im Haushalt immer wieder bestätigt. Insgesamt sind eine Fördersumme von 23,7 Mio € für die umfassende Entwicklung der Allerinsel vom Hochwasserschutz bis zur baulichen Entwicklung eines zentralen stadtnahen Wohngebietes, mit dem die oberzentrale Funktion unserer Stadt nachhaltig gestärkt und verbessert werden kann, eingeworben worden. Gerade diese Entwicklungsperspektive hat die Entwicklung der Allerinsel bundesweit zu einem beachteten Projekt gemacht.
Die gegenwärtigen Planungen zur Allerinsel belassen entgegen der vereinfachenden Fragestellung der Fraktion der "Unabhängigen" auch künftig kostenlose Parkplätze auf dem Gelände der Allerinsel. Allerdings werden diese noch weiter nördlich verlagert. Angesichts der notwendigen Einsparbemühungen der Stadt, die von einer breiten Mehrheit im Rat getragen und von der Aufsichtsbehörde verlangt wird, ist allerdings ein dauerhaftes Versprechen kostenloser Parkplätze auf der Allerinsel nicht möglich. Schon in der Vorstellung der Einspar- und Konsolidierungsmöglichkeiten durch die KGST war die erste Bemerkung des vortragenden Herrn Dirk Greskowiak, dass die Parkgebühren in Celle im Vergleich zu anderen Städten deutlich zu niedrig seien. Diesem Hinweis wird die Politik sicher nachgehen müssen.
Neben all diesen Aspekten gibt es derzeit keine offene Frage und damit keine anstehende Entscheidung zur Entwicklung der Allerinsel durch die Gremien der Stadt. Tatsächlich ist dies derzeit nicht Gegenstand der Besprechungen in den Ausschüssen des Rates. Das Gegenteil ist der Fall: In Umsetzung der bisher gefassten Beschlüsse des Rates hat die Verwaltung bereits intensive Vorarbeiten geleistet und viel Arbeitszeit, Geld und Mühe aufgewendet, um die richtigen und zukunftsgewandten Beschlüsse für die Stadt Celle umzusetzen. Eine Bürgerbefragung zu diesem Thema würde für den Fall, dass eine Mehrheit der simplifizierten Fragestellung zustimmt, bedeuten, dass sämtliche bisher gefassten Beschlüsse in Frage gestellt wären. Der durchaus gewollte politische Druck aus einer solchen Entscheidung könnte damit dazu führen, dass jahrelange Arbeit und viel Geld in den Papierkorb geworfen würde. Unklar ist angesichts der Fragestellung, ob damit auch der gerade erst jetzt so eindrücklich als notwendig erkannte Hochwasserschutz und dessen weitere Umsetzung beerdigt werden muss. Seitens der Verwaltung sind diese Aspekte besonders zu betonen, da anders als beim Bürgerentscheid weder im Voraus noch in der Abstimmung bestimmte Mindestquoten zu erfüllen sind. Da für die Verwaltung nicht erkennbar ist, dass der Rat beabsichtigt, die getroffenen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Allerinsel zu revidieren, muss die Beschlussempfehlung wie dargestellt ausfallen.
Für eine solche Bürgerbefragung sind weitere Aspekte zu beachten: Nach Mitteilung der Niedersächsischen Landeswahlleiterin ist eine gemeinsame Durchführung der Bundestagswahl mit einer Bürgerbefragung rechtlich nicht ausgeschlossen. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass der ordnungsgemäße Ablauf der Bundestagswahl gewährleistet ist und alles unterbleiben muss, was die Durchführung der Wahl gefährdet. Der organisatorische Ablauf der Bundestagswahl und der Bürgerbefragung muss daher vielfach getrennt erfolgen.
So ist es durch Gesetz ausgeschlossen, dass das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl auch für den Stimmabgabevermerk bei der Bürgerbefragung genutzt werden kann. Für die Bürgerbefragung müsste somit ein zweites Abstimmungsverzeichnis bereitgestellt werden. Dabei ist auch zu beachten, dass unterschiedliche Wahlrechtsvoraussetzungen bzw. Stimmrechtsvoraussetzungen vorliegen. Für die Bundestagswahl sind deutsche Staatsangehörige wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und drei Monate in Deutschland wohnhaft sind. Dagegen regelt für eine Bürgerbefragung nach § 35 NKomVG das Gesetz, dass eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger durchgeführt werden kann. Bürgerinnen und Bürger der Stadt sind aber nach § 28 Abs. 2 NKomVG alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger für eine Kommunalwahl und damit deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige sonstiger EU-Länder, die am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben und drei Monate in Celle wohnhaft sind. Daraus wird unmittelbar ersichtlich, dass ein weiteres Abstimmungsverzeichnis erstellt werden muss.
Zu beachten ist weiterhin, dass die ehrenamtlich tätigen Wahlvorstände ausschließlich für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Bundestagswahl berufen werden. Sollten ihnen zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Bürgerbefragung übertragen werden, muss sichergestellt sein, dass die Wahlvorstände hiermit nicht überfordert werden. Um dies auszuschließen, müssten zusätzliche ehrenamtliche Helfer berufen werden (Erhöhung um mindestens 2 Personen pro Wahlvorstand), da das zusätzliche abweichende Abstimmungsregister getrennt vom Wahlverzeichnis geführt und überprüft werden muss.
Auch die Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl können nicht zusätzlich für die Bürgerbefragung genutzt werden, da das Bundeswahlgesetz abschließend regelt, welche Unterlagen ausgegeben werden müssen und Inhalt des Wahlbriefes sein dürfen. Zusätzliche Hinweise oder Unterlagen dürfen nicht beigefügt werden. Im Übrigen wäre bei einer möglichen Stimmabgabe per Brief bei der Bürgerbefragung auch zu berücksichtigen, dass die Wahlbriefe für die Bundestagswahl an den Landkreis Celle zurückgehen müssen und die für die Bürgerbefragung an die Stadt Celle.
Ein weiterer Aspekt ist die Benachrichtigung der Stimmberechtigten für die Bürgerbefragung. Aufgrund der unterschiedlichen Personenkreise der Wahlberechtigten und aus organisatorischen Gründen kommt eine gemeinsame Benachrichtigung zusammen mit der Wahlbenachrichtigungskarte ausdrücklich nicht in Betracht. Die Abstimmungsberechtigten für die Bürgerbefragung wären dann mit einer zusätzlichen Benachrichtigungskarte über die Durchführung der Bürgerbefragung zu informieren. Gerade vor dem Hintergrund, dass bei der Bürgerbefragung ein erweiterter Abstimmungsberechtigter Personenkreis angesprochen werden muss und die Gefahr bestehen könnte, dass angesichts der besonderen Bedeutung der Bundestagswahl diese Abstimmung in der öffentlichen Wahrnehmung und Berichterstattung in den Hintergrund gedrängt werden könnte ist eine separate Mitteilung unverzichtbar. Die Alternative der öffentlichen örtlichen Bekanntmachung kann deshalb hier nicht gegangen werden.
Die Durchführung der Bürgerbefragung gemeinsam mit der Bundestagswahl wäre deshalb voraussichtlich mit folgenden Kosten verbunden (ohne Personalkosten):
Unabhängig von der Ausgestaltung der Bürgerbefragung entstehen in jedem Fall folgende Kosten:
Öffentliche Bekanntmachungenca. 1.500 Euro
Druck Stimmzettelca. 800 Euro
Ausstattung Wahlräume mit einer weiteren Wahlurneca. 1.000 Euro
Personelle Erhöhung der Wahlvorstände ca. 4.500 Euro
Voraussichtliche Gesamtkostenca. 7.800 Euro
Zusätzlich für die Benachrichtigungskarte an alle Abstimmungsberechtigten für die Bürgerbefragung erhöhen sich die Kosten um ca. 16.000 Euro (insgesamt also ca. 23.800 Euro). Werden die Abstimmungsberechtigten zusätzlich durch ortsübliche Bekanntmachung benachrichtigt, erhöhen sich die Bekanntmachungskosten um weitere ca. 3.000 Euro, so dass die Gesamtkosten insgesamt ca. 26.800 Euro betragen würden.
Gem. § 35 Satz 3 NKomVG sind die Einzelheiten von Bürgerbefragungen durch Satzung zu regeln. Die Satzung wäre in der nächsten Ratssitzung am 29.08.2013 zu beschließen. Erst kurz danach könnten die Abstimmungsverzeichnisse für die Bürgerbefragung erstellt werden. Sofern eine Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten per Karte erfolgen soll, kann den Betroffenen erst ca. 1 Woche vor der Bürgerbefragung zugestellt werden (zeitliche Inanspruchnahme durch Druck der Karten und erforderlichem Zustellungszeitraum).
Den Antragstellern bleibt es unbenommen politische Mehrheiten auch in der öffentlichen Unterstützung zu gewinnen. Der Weg dafür ist durch die §§ 32 und 33 NKomVG vorgegeben.
Anlagen
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(wie Dokument)
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100,3 kB
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