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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0272/13

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Änderung der Richtlinien zur Gewährung von Kommunalem Erziehungsgeld (KEG) in der hier beigefügten Fassung.

 

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Sachverhalt:

Seit 01.08.2013 haben Eltern, deren Kinder ab dem 01.08.2012 geboren wurden, Anspruch auf Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG, sofern sie für ihr Kind keine frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege gemäß § 24 Absatz 2 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in Anspruch nehmen.

 

Die Betreuung in Spielkreisen/Spielgruppen nach den KEG-Richtlinien stellt keine Leistung nach § 24 Absatz 2 SGB VIII dar. Es fehlt hier ein sozialpädagogisches Konzept, das dem Förderauftrag gerecht wird, zumal die KEG- Mütter in der Regel nicht über eine sozialpädagogische Ausbildung verfügen und auch der zeitliche Umfang (unter 10 Wochenstunden) zu gering ist.

 

Das bewirkt, dass die Eltern die Möglichkeit hätten, neben einer Kinderbetreuung in einer KEG-Gruppe, parallel Betreuungsgeld zu beantragen. Es gilt auszuschließen, dass eine doppelte Förderung aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen werden kann.

Der Besuch des Kindes einer KEG-Gruppe kann nicht dazu führen, dass der Anspruch auf Betreuungsgeld erlischt. Andererseits ist es aber möglich, den Besuch einer KEG-Gruppe unter anderem davon abhängig zu machen, ob das Betreuungsgeld bezogen wird oder nicht.

 

Mit der Änderung der Richtlinien soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.

 

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Anlagen

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