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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0361/13-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird verpflichtet, nach Genehmigung des Haushalts bis zum Beschluss des Rates über die Nachtragshaushaltssatzung die rechtlichen Bestimmungen für die haushaltslose Zeit bezüglich der Aufwendungen und Investitionen nach § 116 NKomVG weiterhin anzuwenden. 

 

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Sachverhalt:

Der Haushalt 2014 weist nach dem Stand der Tischvorlage zur Sitzung des Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss vom 04.12.2013 ein planmäßiges Defizit von 9,45 Mio. €, einen negativen Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit von 2,4 Mio. € und ein Gesamtdefizit im Finanzhaushalt von 11,8 Mio. € aus. Die Notwendigkeit, Einsparungen vornehmen zu müssen, ist unabdingbar. Es ist jedoch im Hinblick auf die Vorarbeiten der KGST nicht sinnvoll, gleichzeitig Einsparungen vorzunehmen, die sich im Lichte der KGST-Auswertungen im schlimmsten Fall als kontraproduktiv herausstellen könnten. Nach dem vorliegenden Zeitplan könnten die Vorschläge der KGST im März  - April 2014 vorliegen. Daher könne man im Juni einen Nachtragshaushaltsplan beschließen, der die erarbeiteten Einsparvorschläge beinhalte.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die rechtlichen Vorgaben des § 116 NKomVG zur haushaltslosen Zeit auch nach der Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Sport bis zum Beschluss über die Nachtragshaushaltssatzung anzuwenden.

So ist die Forderung der Politik sichergestellt, dass Aufwendungen und Auszahlungen für Investitionen nur in begrenztem Umfang im Rahmen der Haushaltsausführung durch die Verwaltung erfolgen können, gleichzeitig würde die Handlungsfähigkeit der Stadt Celle gewährleistet.

 

Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 darf die Kommune nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, wenn

 

      rechtliche Verpflichtung besteht (durch Gesetz, Vertrag oder sonst. Rechtsverpflichtung z. B.  aufgrund eines Verwaltungsaktes; Anm. d. Verwaltung) oder

      die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar ist (derartige Maßnahmen dulden keinen Aufschub und können nicht bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung zurückgestellt werden,  z. B.  die auch im Interesse des Bürgers erforderlichen Maßnahmen zur  Inganghaltung bestehender öffentl. Einrichtungen, die Fortführung des Betriebs und der Unterhaltung von Versorgungs- und Instandhaltungsarbeiten im Allgemeinen. Freiwillige Leistungen, wie z. B. Zuwendungen an Dritte ohne Gegenleistungsverpflichtung  scheiden aus; Anm. d. Verwaltung)

      und in diesem Rahmen insbesondere Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren (auch hier: rechtl. Verpflichtung oder die Fortsetzung für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar, Anm. d. Verwaltung).

 

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