Beschlussvorlage - BV/0009/14
Grunddaten
- Betreff:
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Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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16.01.2014
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Beschlussvorschlag:
Der Rat bewilligt außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für Kostenerstattungen des Haushaltsjahres 2013 an andere Kommunen nach § 117 NKomVG in Höhe von 87.900 €.
Der Rat bewilligt überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für Kostenerstattungen an andere Kommunen nach § 117 NKomVG in Höhe von 122.900 €.
Der Rat bewilligt überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für ambulante Jugendhilfeleistungen nach § 117 NKomVG in Höhe von 61.400 €.
Sachverhalt:
Der Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 87.900 € resultiert aus drei Kostenanerkenntnissen, die die Stadt Celle nach § 89 ff SGB VIII abgegeben hat. Die örtliche Zuständigkeit dafür ergibt sich aus den § 86,86 a und 86 b SGB VIII. Es handelt sich um Abrechnungen der Jahre 2011 bis 2012 also um außerordentliche Aufwendungen, die eine außerplanmäßige Ausgabe notwendig machen. Eine Einflussmöglichkeit auf den Zeitpunkt der Abrechnung durch die anderen Kommunen besteht nicht.
Der Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 122.900 € resultiert aus 14 Kostenanerkenntnissen, die die Stadt Celle nach § 89 ff SGB VIII abgegeben hat. Die örtliche Zuständigkeit dafür ergibt sich aus den § 86,86 a und 86 b SGB VIII. Es handelt sich um Abrechnungen des Jahres 2013. Eine Einflussmöglichkeit auf den Zeitpunkt der Abrechnung durch die anderen Kommunen besteht nicht. Die Mittel zur Leistung der Kostenerstattungen bei dem Produktkonto 363200.4452000 stehen nicht zur Verfügung; die Bewilligung einer überplanmäßigen Ausgabe ist daher notwendig.
Die Aufwendungen für ambulante Jugendhilfeleistungen aus dem Dezember 2013 in Höhe von 61.400 € resultieren aus einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen (Kurzzeitpflege, Vollzeitpflege, Inobhutnahmen, Tagespflege, Betreuung in Notsituationen, Schulbegleitung und Erziehungsbeistandsschaften) für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Auch hier besteht die Notwendigkeit einer überplanmäßigen Ausgabe, da die veranschlagten Ansätze nicht auskömmlich sind.
Sämtliche ordentlichen Aufwendungen der Jugendhilfe sind in einem Deckungskreis mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit zusammengefasst. Der Deckungskreis in seiner Gesamtheit ist ausgeschöpft. Insbesondere ist dies auf erhebliche Fallsteigerungen im Bereich der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen gem. § 35 a SGB VIII in Form von inklusionsbedingter Schulbegleitung zurückzuführen.
Die Deckung der Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt 272.200 € erfolgt durch Mehrerträge bei den Produktkonten 521100.331100 (Bauen / Verwaltungsgebühren; 175.000 €) und 611100.3691000 (Kommunale Steuern / Verzinsung von Steuernachforderungen; 97.200 €).
