Beschlussvorlage - BV/0072/14
Grunddaten
- Betreff:
-
Örtliche Bauvorschrift der Stadt Celle über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt "Gestaltungssatzung Altstadt"- Aufstellungsbeschluss gemäß § 84 Abs. 3 und 4 NBauO i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Vorzimmer FB 3
- Zuständigkeit:
- (Stephan Kassel)
- Ziele:
- Bedarfsgerechte Steuerung der Verkehrsabläufe und Sicherstellung bestmöglicher Mobilität mit geringstmöglicher Umweltbelastung; Förderung der Integration von Menschen verschiedener Herkunft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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20.03.2014
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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27.03.2014
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
Blumlage / Altstadt
Beschlussvorschlag:
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung der örtlichen Bauvorschrift der Stadt Celle über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt „Gestaltungssatzung Altstadt“ wird beschlossen (§ 84 Abs. 3 und 4 NBauO i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB).
Dem Antrag Nr. 73/ 2013 der Bündnis 90/ die Grünen Fraktion die Gestaltungssatzung Altstadt zu überarbeiten wird mit dem Aufstellungsbeschluss entsprochen. Der Antrag gilt damit als erledigt.
Sachverhalt:
Lage des Plangebietes:Ortsteil Blumlage/ Altstadt
Entfernung zum Stadtzentrum:Altstadt
Größe des Plangebietes:384.178 m² / 3,8 ha
Durch die Unterschutzstellung der Altstadt von Celle als geschütztes Stadtdenkmal besteht die Verpflichtung, dem Schutz und der Pflege des Bestandes hohe Priorität einzuräumen. Damit ist die Bewahrung und bauliche Pflege des Stadtbildes der Altstadt von Celle ein städtebauliches, denkmalpflegerisches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von besonderem Rang und steht im öffentlichen Interesse. Das in Jahrhunderten gewachsene Stadtensemble in seiner heutigen Erscheinungsform verlangt bei seiner baulichen Fortentwicklung Rücksicht auf die gewachsenen Stadtstrukturen, auf den historischen Baubestand einschließlich seiner Maßstäblichkeit, auf ortsbezogene Gestaltungsmerkmale und überlieferte Gestaltungsprinzipien, die das eigenständige Wesen und die Atmosphäre dieser Stadt geprägt haben und auch künftig prägen sollen. Neubaumaßnahmen müssen besonders sensibel und qualitätvoll entwickelt und dem hohen gestalterischen Niveau des Altstadtensembles gerecht werden.
Die Satzung von 1978 soll daher an heutige Erfordernisse angepasst werden, um den Schutz der Gestaltungsqualität der Altstadt Celles auch weiterhin zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist der aktuelle Geltungsbereich lückenhaft. Er lässt einzelne Gebäude (z.B. Stadtkirche, Museum), ganze Straßenbereiche (z.B. Stechbahn, Südwall) oder Straßenseiten (z.B. Nordwall) aus. Der Vorschlag der Neuaufstellung umfasst daher folgenden Bereich:
- den bisherigen Geltungsbereich zuzüglich
- den Stadteingängen
- ohne Ausschluss einzelner Gebäude wie z.B. Stadtkirche
- jeweils beide Straßenseiten (z.B. Nordwall)
- im Bereich des Schlossparks und des Südwalls entlang der Abgrenzung des Stadtdenkmals der Altstadt von Celle
Um auch den Geltungsbereich anzupassen, ist die Neuaufstellung der Gestaltungssatzung Altstadt notwendig.
Im Verlauf des Verfahrens, das die Beteiligungsschritte der Bauleitplanverfahren gemäß Baugesetzbuch beinhaltet, sind breite und umfassende Informations- und Mitwirkungsmöglichkeiten in zwei Schritten vorgeschrieben: zunächst im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, nachfolgend im Rahmen der öffentlichen Auslegung aller Unterlagen.
Die Anhörung des Ortsrates Altstadt/ Blumlage erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens jedoch nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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486,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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926,5 kB
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