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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0104/14

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Altencelle

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung der örtlichen Bauvorschrift der Stadt Celle über die Gestaltung baulicher Anlagen in Altencelle „Gestaltungssatzung Altencelle Lückenfeld“ wird beschlossen (§ 84 Abs. 3 und 4 NBauO i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB).

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Ortsteil Altencelle

Entfernung zum Stadtzentrum:ca. 3,5 km (Stadtkirche)

Größe des Plangebietes:Gebiet Irisstraße:rd. 2,0 ha

Gebiet Kiefernhain:rd. 1,0 ha

Gebiet Birkenhain: rd. 1,0 ha

Gestaltungsziel:Schutz der städtebaulichen Eigenart der Gartenhaussiedlungen in Altencelle in ihrer städtebaulichen Funktion und stadträumlichen Ausprägung insbesondere der Fassaden- und Dachgestaltung.

 

Zielsetzung einer Gestaltungssatzung nach § 84 Abs. 4 NBauO ist es, die städtebauliche Eigenart der Gartenhaussiedlungen in Altencelle, aufgrund ihrer vorhandenen stadträumlichen Ausprägung, in ihrer städtebaulichen Funktion sowie ihrer Bedeutung für den Ortsteil zu erhalten.

 

Die bei Aufstellung des Bebauungsplanes angewandte aber nie rechtsgültig gewordene Gestaltungssatzung sorgte in der Vergangenheit dafür, dass ein Leitfaden zur Umgestaltung vorhanden war. Um diesem Leitfaden einen gültigen Rechtsrahmen zu geben, soll die Gestaltungssatzung aufgestellt werden, da zum heutigen Zeitpunkt eine Rechtsgrundlage zur Gestaltung in den Gebieten fehlt.

 

Die Gestaltqualität, die in den Gebieten unterschiedlich ausgeprägt noch vorhanden ist, soll erhalten werden. Im Gebiet Kiefernhain ging das einheitliche Erscheinungsbild durch bauliche Maßnahmen in den letzten Jahren bereits stückchenweise verloren. Die Gestaltungssatzung soll die Bereiche regeln, die bereits in der Fassung von 1967 festgelegt wurden. Dabei soll auf die Eigenart der einzelnen Gebiete eingegangen werden und die unterschiedliche Ausprägung und noch vorhandenen Gestaltungsmerkmale entsprechend berücksichtigt werden.

 

Dem Wohngebiet kommt eine identitätsstiftende Funktion für den Ortsteil und ihre Bewohner zu. Da es sich hierbei um eines der wenigen Gebiete, die als Gartenhofhaussiedlungen in Celle entstanden, handelt, ist eine gewisse gesamtstädtische Relevanz gegeben.

 

In den Gartenhofhäusern in Altencelle findet allmählich ein Generationenwechsel statt. Durch Verkauf oder Modernisierungswünsche der Eigentümer geht häufig ein Wunsch oder die Notwendigkeit einer Neugestaltung der Wohngebäude einher. Dies führt jedoch oft dazu, dass durch sehr individuelle Umgestaltung der gemeinsame Charakter des Gebietes verloren geht. Modernisierungen und bauliche Veränderungen gefährden aber den Bestand. Die Umgestaltungen an den vorhandenen baulichen Anlagen bergen die Gefahr des Verlusts nicht nur eines der prägenden Flachdachbauten: mit jedem veränderten Haus oder Dach ändern sich der bestehende bauliche Zusammenhang und das städtebauliche Erscheinungsbild von Altencelles erhaltenswertem Erbe, der Gartenhofhäuser. Ein schrittweiser Verlust des funktionalen und stadträumlichen Wertes der Gartenhofhausgebiete droht. So gilt es den Bestand langfristig vor einschneidenden Eingriffen und Umbauten zu schützen und in seiner Typik zu erhalten. Aus diesem Grund ist die Stadt Celle bestrebt eine neue Gestaltungssatzung für das Gebiet „Altencelle Lückenfeld“ aufzustellen.

 

Die Gestaltungsvorgaben der 1960er Jahre sind Ausdruck ihrer Zeit. Was Formen- und Farbsprache, räumliche Anordnung und Höhenentwicklung der Gebiete angeht, sorgen sie auch heute noch für ein harmonisches Siedlungsbild, das Wertschätzung verdient und erhaltenswert ist. Mit einem durchdachten Gestaltungsrahmen kann zudem der Wert der Immobilie positiv beeinflusst werden.

 

Mit der Neuaufstellung soll die besondere stadtgestalterische Qualität, die dieses Viertel aufgrund seiner Bebauung zum größten Teil bewahren konnte, für die Zukunft gesichert werden. Der Gebietscharakter soll erhalten werden und atypische Fassaden und Gebäudeformen vermieden werden.

 

Im Verlauf des Verfahrens, das die Beteiligungsschritte der Bauleitplanverfahren gemäß Baugesetzbuch beinhaltet, sind breite und umfassende Informations- und Mitwirkungsmöglichkeiten in zwei Schritten vorgeschrieben: zunächst im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, nachfolgend im Rahmen der öffentlichen Auslegung aller Unterlagen.

 

Die Anhörung des Ortsrates Altstadt/ Blumlage erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens jedoch nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Nein

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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