Beschlussvorlage - BV/0187/14
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 150 der Stadt Celle "Gelände des ehemaligen St.-Josef-Stift"- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB 3 Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt
- Zuständigkeit:
- (Ulrich Kinder)
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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10.07.2014
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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17.07.2014
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
Neuenhäusen
Beschlussvorschlag:
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 150 der Stadt Celle „Gelände des ehem. St.-Josef-Stift“ wird beschlossen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden kann.
Sachverhalt:
Lage des Plangebietes:Neuenhäusen
Entfernung zum Stadtzentrum:ca. 500 m
Größe des Plangebietes:ca. 1,5 ha
geplante Nutzungen:Mischgebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst insbesondere die Grundstücke des ehemaligen St.-Josef-Stift Celle. Auf diesem Gelände wurde durch verschiedene Träger ein Krankenhaus betrieben. Im Jahr 2013 hat der Betreiber AKH Celle die Nutzung als geriatrische Klinik aufgegeben.
Das Gelände befindet sich in direkter Nähe zur Altstadt und grenzt unmittelbar an das Veranstaltungszentrum der Congress Union Celle. Die Stadt Celle hat vor allem für größere Gruppen und Tagungsgäste einen Nachholbedarf an Unterkunfts- und Hoteleinrichtungen. Da das Plangebiet durch seine Lage und Größe die Anforderungen an eine Hotelnutzung ideal erfüllt und die vorhandenen Einrichtungen ergänzt, ist es ein Teilziel der städtebaulichen Entwicklung der Stadt, durch die Aufstellung eines Bebauungsplans die Sondernutzung für ein Hotel vorzubereiten. Das Plangebiet eignet sich weiterhin für innenstadtnahes Wohnen. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans soll die städtebauliche Gestalt des Quartiers bestimmt werden. Eine Aufteilung des Plangebietes und die Zuordnung der Nutzungen werden im Laufe des Bauleitplanverfahrens erfolgen.
Nur das Teilgebiet zwischen „Hannoversche Straße“ und „Bullenberg“ ist bisher Teil des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 97 „Bullenberg“ und ist dort als Kerngebiet festgesetzt. Das gesamte Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Mischbaufläche dargestellt.
Da sich das Plangebiet im Innenbereich befindet und der Bebauungsplan der Nachnutzung vorhandener Baugebiete dienen soll, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen. Eine Entscheidung zur Aufstellung im beschleunigten Verfahren kann nach Prüfung der weiteren Voraussetzungen durch die Verwaltung erfolgen.
Die Anhörung des Ortsrates Neuenhäusen erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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116,3 kB
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