Beschlussvorlage - BV/0104/15
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Wochenmarktsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32 Allgemeine Ordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Vorberatung
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07.05.2015
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Vorberatung
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09.06.2015
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Geplant
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Ortsrat Klein Hehlen
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Vorberatung
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09.06.2015
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Geplant
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Ortsrat Neustadt/Heese
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Vorberatung
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09.06.2015
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Geplant
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Ortsrat Blumlage/Altstadt
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Vorberatung
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09.06.2015
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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18.06.2015
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
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Beschlussvorschlag:
- Der Rat beschließt die Satzung zur Änderung der Wochenmarktsatzung der Stadt Celle.
- Der Rat beauftragt die Verwaltung im Sinne der Entwicklungsalternative unter B. Abs. 2 den Innenstadtwochenmarkt ständig weiter zu verbessern.
Sachverhalt
Diese Satzungsänderung betrifft zum einen den allgemeinen Änderungsbedarf aufgrund der gesammelten Erfahrungen, zum anderen berücksichtigt sie den allgemeinen Wunsch nach einer Steigerung der Attraktivität durch die Aufnahme gastronomischer Angebote.
A. Allgemeiner Änderungsbedarf
§ 2 legt den Ort und die Zeit der Wochenmärkte fest. In Abs. 1 a, b und c werden die Hinweise auf die Lagepläne gelöscht, da sie ohne rechtliche Bedeutung sind. Buchstabe d wird eingefügt, um die Öffnungszeiten für die Marktbeschicker mit Gaststättenleistungen variabel von den Öffnungszeiten der Wochenmärkte zu gestalten.
Derzeit regelt der § 3 Absatz 2 der Wochenmarktsatzung die Ausnahme vom Verbot warme Speisen und Getränke vor Ort zuzubereiten und zum Verzehr anzubieten. Dies ist für die Dauer einer Veranstaltung möglich. Dieser Absatz wurde dahingehend erweitert, dass für die Dauer einer Veranstaltung auch andere Gewerbetreibende (Imbiss etc.) eine Tageszuweisung erhalten können. Deren Angebot hatte sich jedoch an dem Thema einer Veranstaltung (z. B. Französische Woche) zu orientieren.
Der § 3 Abs. 2 wird ersetzt:
Der Verkauf von gastronomischen Leistungen ist auf dem Wochenmarkt Altstadt während der Zeit der Verlegung des Wochenmarktes anlässlich des Weihnachtsmarktes ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind gastronomische Nebenleistungen.
Der § 2 Abs. 2 d wird eingefügt:
Die Öffnungszeiten auf den Wochenmärkten für die Marktbeschicker/ -innen mit Gaststättenleisten können auf Antrag abweichend festgelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass zu der regulären Öffnungszeit noch keine Nachfrage seitens der Kunden besteht. Eine Öffnung liegt im Ermessen des Betreibers und wird auf Antrag festgelegt.
Mit Einfügung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz wird die Vergabe von Standplätzen auf den Celler Wochenmärkten geregelt. Grundsätzlich ist die Vergabe von Standplätzen transparent zu gestalten. Diese Richtlinie hat den Nutzen, den Wochenmarkt und das Angebot besser zu steuern, damit die Prägung – insbesondere des Innenstadtmarktes – nicht verloren geht. Inhaltlich wird auf die Beschlussvorlage BV/0109/15 verwiesen.
Mit Einfügung des § 4 Abs. 3 wird die Zuweisung eines Standplatzes eines Bewerbers für einen Dauerstandplatz von der erstmaligen Beschickung bis zur Zuweisung als Dauerbeschicker geregelt.
Mit Einfügung des § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Möglichkeit geschaffen, Einfluss auf das Erscheinungsbild des Marktes und der Umgebung zu nehmen.
Nach § 9 Abs. 6 b ist es unzulässig, Werbematerialien aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen. Um dies für die Marktbeschicker zu öffnen, wird die Ausnahme durch Einfügung des Halbsatzes geregelt. Die Marktbeschicker haben dadurch die Möglichkeit z.B. Flyer zu verteilen.
Nach § 9 Abs. 6 c ist es unzulässig, Radioträger oder Tonträger in Betrieb zu nehmen, künstlerische Aktivitäten oder Straßenmusik darzubieten. Um dies ebenfalls für die Marktbeschicker z.B. für Veranstaltungen zu öffnen, wird die Ausnahme durch Einfügung des Halbsatzes geregelt.
§ 10 Abs. 3 regelt die Versorgung mit Strom, die ausschließlich aufgrund von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Wochenmarktbeschickern und der Stadt Celle erfolgt. Zur Klarstellung hinsichtlich der Abrechnung der Stromkosten wird Satz 2 eingefügt.
In § 19 Abs. 1 sind die Ordnungswidrigkeiten aufgeführt. Die derzeitige Wochenmarktsatzung sieht bei unentschuldigtem Fehlen nur die Möglichkeit vor, eine erteilte Zuweisung zu widerrufen. Ein Widerruf der Zuweisung sollte jedoch das äußerste Mittel sein. Daher wird dieses Verhalten als Ordnungswidrigkeit in § 19 Abs. 1 aufgenommen und um Nr. e ergänzt.
Der § 19 Abs. 1 w wird aufgehoben und ersetzt, in dem unentschuldigtes Fehler als Ordnungswidrigkeit aufgeführt wird.
Der § 19 Abs. 1 wird um Nr. y ergänzt, dass ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn die Marktbeschicker die Aufzeichnungen der Zwischenzählerstände für die Stromabrechnungen nicht oder nicht vollständig führen.
Die Ergänzung ist erforderlich, da wiederholt festgestellt wurde, dass einzelne Marktbeschicker die Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig geführt haben. Die Aufzeichnungen sind Grundlage für die Stromabrechnung gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 der Wochenmarktsatzung.
In § 19 Abs. 1 y der Wochenmarktsatzung ist eine redaktionelle Änderung vorzunehmen. Die Ordnungswidrigkeit, auf die Bezug genommen wird, ergibt sich nicht aus § 18 sondern aus § 17 der Wochenmarktsatzung. Daher ist die Nennung des § 18 durch § 17 zu ersetzen.
Die bereits bestehend aufgeführten Ordnungswidrigkeiten werden bei den Änderungen bzw. Ergänzungen angepasst.
B. Gastronomische Angebote
Die Innenstadt wird durch den Wochenmarkt belebt und ist ein Magnet für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Touristen. Ziel ist es, diese Wirkung weiter zu fördern, auszubauen und neue Ideen einzubringen. Hierzu wurde als erster Schritt die Erweiterung des gastronomischen Angebots auf dem Wochenmarkt vorgenommen. Hierzu wird auf die BV 109/15 zur Vergaberichtlinie zu § 4 Abs. 2 der Wochenmarktsatzung verwiesen.
Im Sinne einer niedrigschwelligen Erweiterung des gastronomischen Angebotes in unmittelbarem Anschluss an die bestehende Wochenmarkfläche, könnten zusätzlich ohne Anrechnung auf die Vergabekriterien wochen- und weihnachtsmarktverträgliche Entscheidungen z.B. aufgrund vom Straßenverkehrsrecht getroffen werden. Sollten sich hieraus Entwicklungsbedarfe für den Wochenmarkt in weitere Innenstadtbereiche ergeben, könnten diese marktrechtlich unter Beteiligung der Ratsgremien gefestigt werden.
Dies stellt aus Sicht der Verwaltung sowohl für die Marktbeschicker als auch für das stehende Gewerbe eine zukunftsorientierte Lösung dar und fördert die touristische Entwicklung.
In diesem Zusammenhang wurde seitens der Verwaltung auch überlegt, die Wochenmarktfläche zu erweitern. Diese wäre grundsätzlich im nördlichen Teil der Straße „Markt“ realisierbar. Bewerber, die derzeit für eine Marktbeschickung vorgemerkt sind, könnten berücksichtigt werden. Weiterhin bestände die Möglichkeit das Angebot zu erweitern.
Derzeit findet der Wochenmarkt in der Innenstadt mittwochs und samstags auf der Straße „Stechbahn“ (Einmündung Schlossplatz) und der Straße „Markt“ (Einmündung Neue Straße“ statt. Durch eine Erweiterung der Wochenmarktfläche um den nördlichen Teil der Straße „Markt“ ab Einmündung „Neue Straße“ bis zur Einmündung „Schuh- und Kanzleistraße“ würden 68 Meter zusätzliche Marktfläche geschaffen.
Mit der Erweiterung würden 20 gebührenpflichtige Parkplätze und 2 Sonderparkplätze für Schwerbehinderte entfallen. An Wochenmarkttagen herrscht bereits ein enormer Parkdruck und durch den weiteren Wegfall der gebührenpflichtigen Parkplätze im Bereich Weißer Wall (Umbau Neumarkt) würde der Parkdruck zusätzlich verschärft. Eine unzumutbare Entfernung für Menschen mit einer erheblichen Gehbehinderung wäre ein weiterer Punkt. Eine Einrichtung von zusätzlichen Schwerbehindertenparkplätzen hätte weitere Gebührenausfälle in der Kanzleistraße zur Folge. Der vordere Bereich der Straße Markt dient auch als Zufahrt für die Tiefgarage des Hotel Borchers, zu den Parkplätzen der Stadtkirche (Parkflächen für die Stadtkirche und das Standesamt wenn Trauungen stattfinden) sowie für die Polizei (Citywache). Hier gibt es keine Alternativstrecken. Durch die Befahrung der Wochenmarktfläche durch Fahrzeuge, würde der Wochenmarktbetrieb erheblich gestört und stellt auch eine Gefahrenquelle für die Besucher dar.
In den letzten Jahren konnte durch das gute Zusammenwirken der Celler Tourismus und Marketing GmbH und den Marktbeschickern die Zusammenführung des Wochenmarktes mit dem Weihnachtsmarkt über einen Zeitraum von 5 Wochen realisiert werden. Dies war nur möglich, in dem die Marktfläche im nördlichen Teil erweitert wurde. Mit einer dauerhaften Erweiterung der Wochenmarktfläche würde diese Option entfallen und dazu führen, dass während der Weihnachtszeit der Wochenmarkt teilweise in die Schuhstraße verlegt werden müsste.
Dies wiederum würde verkehrsbehördlich bedeuten, dass die Schuhstraße für die Dauer von 5 Wochen mittwochs und samstags für den öffentlichen Verkehr gesperrt werden müsste. Es würden 21 gebührenpflichtige Parkplätze, Liefer- und Ladezonen sowie 3 Schwerbehindertenparkplätze und 6 Parkplätze im eingeschränkten Halteverbot entfallen. Die Einhaltung der Sperrung und des Lieferverkehrs wäre „Am Heiligen Kreuz“ über einen zusätzlichen Ordner einer Sicherheitsfirma zu gewährleisten.
Damit könnte das in der Vergangenheit angestrebte und in den letzten beiden Jahren zu aller Zufriedenheit erreichte Ziel, den Wochen- und Weihnachtsmarkt konzentriert zusammenzuführen, nicht gehalten werden.
Die Verlegung des Wochenmarktes im Jahr 2012 anlässlich des Weihnachtsmarktes in die Schuhstraße hat gezeigt, dass diese seitens der dort ansässigen Betriebe und der Anlieferfirmen auf Unverständnis getroffen ist. Es ist zu nicht unerheblichen Beschwerden gekommen. Seitens der Marktbeschicker wurde die Verlegung nicht mit Wohlgefallen aufgenommen.
Für das im letzten Jahr durchgeführte Stadtfest stand der nördliche Teil „Markt“ ebenfalls für den Aufbau einer Bühne zur Verfügung. Auch in diesem Jahr ist wieder ein Stadtfest geplant. Der Aufbau einer Bühne an der alten Stelle „Eingang Markt“ würde entweder entfallen bzw. nur mit einer Marktverlegung in die Schuhstraße mit den o.g. Konsequenzen zu ermöglichen sein.
Die Erweiterung der Wochenmarktfläche würde zu einem Gebührenverlust durch den Wegfall von Parkplätzen führen, dem Mehreinnahmen bei den Marktgebühren gegenüber stehen würden.
Aufgrund von Auswertungen der diesen Straßenabschnitten zugeordneten Parkscheinautomaten und den inklusive Auf- und Abbau erforderlichen Sperrzeiten – bezogen auf die Wochenmarkttage - sind die Parkgebührenausfälle auf das Jahresmittel (jahreszeitlich unterschiedliche Auslastungen) berechnet und auf volle Tausend Euro gerundet worden.
Ebenso wurden die möglichen Parkgebührenausfälle für die nachfolgend dargestellte Nutzung der Schuhstraße ermittelt und im Ergebnis gerundet.
Die Mehreinnahmen bei den Marktgebühren wären nur unter der Voraussetzung, dass die zusätzliche Fläche mittwochs und samstags voll belegt werden kann, zu erzielen.
Gebührenverlust Mehreinnahme
Wegfall ParkplätzeMarktgebühren
15.100,00 € 13.374,24 €*
Dies würde zu einem Defizit in Höhe von 1.725,76 € führen.
Bei einer teilweisen Verlegung des Wochenmarktes in die Schuhstraße aufgrund der Erweiterung der Marktfläche würden zusätzliche Kosten anfallen und der Wegfall von Parkplätzen in der Schuhstraße würde zu einem Gebührenverlust führen.
Gebührenverlust zusätzliche Kosten Kosten des Bauhofs
Wegfall Parkplätze Security
ca. 2.500 € ca.1.500 € ca. 2.500 €
Der Gebührenverlust einschließlich der zusätzlichen Kosten würde ca. 6.500,00 € betragen. Vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhalts wird seitens der Verwaltung die Erweiterung der Wochenmarktfläche um den nördlichen Teil der Straße „Markt“ nicht favorisiert.
Aufgrund der dargestellten Möglichkeit, gastronomische Leistungen mit Sondernutzungsgenehmigungen zu gestatten, wird eine Erweiterung der Marktfläche auch nicht für notwendig gehalten.
( Stephan Kassel )
Stadtrat
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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74,5 kB
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(wie Dokument)
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84 kB
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