Beschlussvorlage - BV/0289/15
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Stadt Celle "Gewerbegebiet ostwärts der Sprengerstraße" - Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 60 Sonderprojekte
- Zuständigkeit:
- (Ulrich Kinder)
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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01.10.2015
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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14.10.2015
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung: Hehlentor
Bisheriges Verfahren:
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 16.05.2013 die Einleitung des Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Gewerbegebiet ostwärts der Sprengerstraße “ beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am 07.03.2015 ortsüblich bekanntgemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 17.03.2015 bis zum 16.04.2015 statt, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 17.03.2015 bis zum 16.04.2015. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.
Der Ortsrat Hehlentor ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG in seiner Sitzung am 24.06.2015 bezüglich dieses Bauleitplanverfahrens angehört worden.
Der Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Stadt Celle (Stand 18.07.2015) und die zugehörige Begründung haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 28.07.2015 bis zum 27.08.2015 öffentlich ausgelegen.
Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 28.07.2015 bis zum 27.08.2015.
Die aus den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen relevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der als Anlage beigefügten Tabelle jeweils zusammengefasst und mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie mit einer Beschlussempfehlung versehen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen und Einwendungen, die zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Gewerbegebiet ostwärts der Sprengerstraße“ sowie der zugehörigen Begründung vorgebracht wurden, werden mit folgendem Ergebnis geprüft:
° Den Anregungen der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade mit Schreiben vom 31.07.2015 wird teilweise entsprochen (Punkte Nr. 1 und 2) und bezüglich des Punktes Nr. 3 der Tabelle zur Bewertung der relevanten eingegangenen Stellungnahmen wird nicht entsprochen.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Stadt Celle „Gewerbegebiet ostwärts der Sprengerstraße“ wird als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) sowie die zugehörige Begründung beschlossen.
Sachverhalt:
Lage des Plangebietes:Ortsteil Hehlentor
Entfernung zum Stadtzentrum: ca. 2,1 km
Größe des Plangebietes:6,3 ha
geplante Nutzungen:Gewerbegebiet
Der Rat der Stadt Celle hat am 16.05.2013 den Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Gewerbegebiet ostwärts der Sprengerstraße“ gefasst.
Mit der 3. Änderung sollen die städtebaulichen Vorgaben des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes (EZK), Ratsbeschluss vom 26.08.2010, zur Entwicklung von Einzelhandelsstandorten im Stadtgebiet umgesetzt werden.
Das wesentliche Ziel der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist die Sicherung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche entsprechend den Vorgaben des EZK. Durch den Ratsbeschluss wird das EZK zu einem sogenannten städtebaulichen Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) und ist bei der Änderung und Aufstellung von Bebauungsplänen ein zu berücksichtigender Belang mit verbindlicher Wirkung.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll einer schrittweisen Umwandlung des Gewerbegebietes mit Betrieben für produzierendes Gewerbe und Handwerksbetrieben hin zu einem Standort von Einzelhandelsbetrieben durch Steuerung des Einzelhandels entgegengewirkt werden.
Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß „Celler Liste“ sollen zukünftig als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben nur noch in der Innenstadt und den zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden. In nicht integrierten Lagen, wie dem Planbereich, sollen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht mehr angesiedelt werden.
Der Verkauf von zentren- und nahversorgungrelevanten Sortimenten soll ausnahmsweise bei bestimmten Betrieben in angemessenem Ausmaß weiterhin zulässig sein. Dies entspricht der Empfehlung des EZK.
Gewerbe- und Handwerksbetrieben wird die Möglichkeit gegeben, von ihnen vor Ort produzierte und vertriebenen Waren, die von der „Celler Liste“ erfasst sind, ausnahmsweise in bestimmten Umfang vor Ort zum Verkauf anbieten.
Betriebe mit bereits genehmigten Einzelhandelsnutzungen zum Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten befinden sich auf den Grundstücken Sprengerstraße 38 und 40. Die dort ansässigen Einzelhandelsbetriebe werden aus Gründen des erweiterten Bestandsschutzes besonders berücksichtigt und es werden ihnen Ausnahmemöglichkeiten zur Betriebserweiterung mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten eingeräumt, soweit keine wesentlichen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur zu erwarten sind.
Bei ähnlichen Planänderungen werden aus Gründen der Gleichbehandlung analoge Regelungen getroffen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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17,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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121 kB
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3
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(wie Dokument)
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195,5 kB
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4
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(wie Dokument)
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151 kB
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