Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0327/15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

---

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kosten für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Celle

 

Reduzieren

Sachverhalt:

Das Produkt Örtlicher Brandschutz findet sich unter dem Oberziel Nr. 4 “Celle als soziale und sichere Stadt weiterentwickeln“ wieder. Aus den Oberzielen sind die Fachziele im Fachbereich Bürgerservice, Integration und öffentliche Ordnung generiert. Diese sind Zukunftsfähigkeit des ehrenamtlichen Brandschutzes sichern und Sicherstellung der Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr auf dem jeweiligen Stand der Technik und Qualifizierung der Feuerwehrmitglieder. Das Produkt örtlicher Brandschutz wird nunmehr beschrieben durch die Punkte abwehrender Brandschutz, Aufrechterhaltung des örtlichen Brandschutzes und Aufstellen, Ausstatten und Unterhalten der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr Die Produktziele sind dabei Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie Einhaltung der Hilfeleistungsfrist. Daraus leiten sich die Maßnahmen ab, die wiederum in Verbindung zu den Fachzielen gebracht werden.

 

Die Stadt Celle erfüllt eine gesetzliche Pflichtaufgabe nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz.

 

 

 

 

 

Aufgrund der Novellierung des Brandschutzgesetzes im Jahr 2012 und der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung will die Stadt Celle ihre Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Celle außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben aus dem Jahr 2001 nebst dem dazugehörigen Gebührentarif aufheben. Die Satzung ist komplett neu gefasst worden mit den Anpassungen, die das gültige Brandschutzgesetz vorsieht. Aus diesem Grunde wird eine Neufassung unter dem Titel „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kosten für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Celle“ erstellt. Hintergrund ist u. a., dass der Begriff Kostenersatz aus dem Nds. Brandschutzgesetz gestrichen wurde. Stattdessen erhielt die Stadt Celle das Recht, für freiwilligen und Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr Gebühren zu berechnen. Welche einzelnen Kostenpositionen in die Gebührenkalkulation nach NKAG einzustellen waren, blieb jedoch weiterhin strittig.

 

Erst die darauffolgende letztinstanzliche Entscheidung des OVG Lüneburg brachte im Hinblick auf eine rechtmäßige Gebührenerhebung und Berechnung die nötige Rechtssicherheit. Die nun vorgelegte Satzung nebst Gebührentarif entspricht der aktuellen Gesetzlage und dem Stand der letztinstanzlichen Rechtsprechung in Niedersachsen.

 

Fest steht jetzt, dass

 

        die Stadt Celle Fehlalarme von Brandmeldeanlagen immer dann abrechnen kann, „wenn tatsächlich kein Brand vorlag“. Auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Betreibers kommt es nicht mehr an.
Hinweis: Rauchmelder in privaten Haushalten sind nicht betroffen.
 

        der Einsatz bzw. die Entsorgung von Sonderlösch- bzw. Sondereinsatzmitteln bei Bränden in Gewerbebetrieben abgerechnet werden kann, der Brandeinsatz als solcher aber unentgeltlich bleibt.

 

        Gebührentarife auf Basis der tatsächlich jährlichen Einsatzstunden eines jeden Einsatzmitteltyps berechnet werden dürfen; eine ggf. erforderliche Deckelung kann bei der Beschlussfassung über die Tarife vorgesehen werden, eine Begrenzung der einsatzfähigen Stunden auf „übliche Betriebsstunden“ erfolgt nicht.

 

        bei der Gebührenkalkulation Zuschüsse des Landes und Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer nicht kostenmindernd berücksichtigt werden müssen. Sie kommen somit allein den Kommunen zugute.

 

 

Nach § 2 NBrandSchG obliegt den Gemeinden der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.

 

Zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr zählen die Bekämpfung von  Bränden, der Einsatz bei Notständen durch Naturereignisse und die Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr.

Bei diesen Aufgaben ist der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr unentgeltlich. Abweichend hiervon kann die Gemeinde gegen Verursacherinnen und Verursacher nach allgemeinen Vorschriften Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für den Einsatz geltend machen, wenn eine Gefährdungshaftung besteht. Zudem können Gebühren für Einsätze erhoben werden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

 

Ist der Einsatz unentgeltlich, sind die gesamten Einsatzkosten vom Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes, die Personal- und Sachkosten einschl. der Löschmittel zu erbringen. Nicht dazu gehören die Kosten der Folgemaßnahmen nach Beendigung des Einsatzes.

 

Dabei beginnt der Brandbekämpfungseinsatz mit der Entgegennahme der Meldung einer Gefahrenlage und endet erst mit Abschluss sämtlicher Nachlösch- und Nebenarbeiten.

 

Auch zu den traditionellen unentgeltlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr zählt die Hilfeleistung bei der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr.

 

Der Gemeinde wird die Möglichkeit eingeräumt, Einschränkungen des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes nach § 29 NBrandSchG gegen Erstattungspflichtige nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung aufzunehmen. Wird eine besondere Gefahrenlage z. B. beim Betrieb von Kraftfahrzeugen geschaffen, soll derjenige, der diese Gefahrenlage geschaffen hat, nicht nur für die Schäden haften, sondern auch für den Einsatz der Feuerwehr herangezogen werden können.

 

Darüber hinaus werden Gebühren für Einsätze der Feuerwehr als entgeltliche Pflichtaufgabe und für freiwillige auf Antrag erbrachte Leistungen erhoben.

Hierzu zählen

        die Hilfe- und Sachleistungen bei Unglücksfällen und bei Notständen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind;

        die Gestellung einer Brandsicherheitswache.
 

Auch bei vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelöster grundloser Alarmierung ist eine Gebühr für das Ausrücken der Feuerwehr zu leisten. Gleiches gilt für den Einsatz, der durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Brand vorgelegen hat.

 

Eine Gebührenpflicht besteht außerdem für alle Hilfs- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht im Zusammenhang mit den bezeichneten Pflichtaufgaben bestehen. Diese freiwilligen Hilfeleistungen werden von der Feuerwehr nur auf ausdrückliche Anforderung und auch nur dann erbracht, wenn dies ohne Vernachlässigung der zu erfüllenden Pflichtaufgaben möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Tätigwerden der Feuerwehr besteht in diesen Fällen nicht.

 

Zu diesen freiwilligen Leistungen zählen insbesondere u. a.

 

        die Bekämpfung von Ölschäden,

        Einrichtung einer Straßensperrung,

        Auspumpen von überfluteten Räumen,

        Türöffnungen bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen,

        Bergung von Tieren,

        Fällen von sturzgefährdeten Bäumen bzw. Entfernen gefährlicher Äste.

 

 

 

Die Kalkulation der Stundensätze erfolgte auf Datengrundlage der Finanzsoftware. Hier sind sämtliche Fahrzeuge als Kostenstelle hinterlegt  und werden direkt und indirekt mit Kosten belastet. Direkte Kosten sind dabei beispielsweise Versicherungen, Fahrzeugunterhaltung oder Abschreibungen, die einem Fahrzeug ohne weiteres direkt zugeordnet werden können. Indirekte Kosten werden durch Umlageschlüssel zugeteilt, weil eine Kostenzuordnung nicht auf ein einzelnes Fahrzeug vorgenommen werden kann. Um eine repräsentative Grundlage zu schaffen, wurden die Kosten der Jahre 2012 bis 2014, d. h. über insgesamt 3 Jahre, ermittelt und im Durchschnitt angesetzt, sogenannte Normalkosten.

 

Die Umlagen wurden wie folgt vorgenommen:

 

        Die Verwaltung wird nach anfallenden Kosten verteilt. Wenn auf einer nachfolgenden Kostenstelle hohe Kosten aufgelaufen sind, fällt die Umlage entsprechend höher aus. Dies resultiert aus der Annahme, dass hier auch viel Verwaltungsaufwand betrieben wurde.
 

        Die Feuerwehrgerätehäuser Hauptwache, Neustadt-Heese und Vorwerk wurden nach Quadratmeter auf die dort stationierten Fahrzeuge umgelegt. Die Hauptwache verteilt auch Kosten an die Werkstatt, Kleiderkammer, etc.
 

        Die Tankstelle der Hauptwache wird entsprechend der getankten Liter verteilt. Für das Jahr 2012 lagen keine Tankdaten vor, hier wurden die Kosten der Tankstelle den Fahrzeugen nicht zugeordnet.
 

        Die Werkstatt erfasst keine fahrzeugbezogenen Daten, sodass eine Verteilung nach Arbeitsstunden nicht vorgenommen werden kann. Die Verteilung erfolgte deshalb prozentual auf alle Fahrzeuge im gleichen Verhältnis.

 

Die Einsatzzeiten wurden von der Leitstelle des Landkreises zur Verfügung gestellt und dienen als Maßstabseinheit. Zu diesen wurde eine Vor- und Nachberechnungszeit addiert, sodass eine Gesamteinsatzzeit verrechnet werden konnte. Diese kann man nun ins Verhältnis zu den Gesamtkosten stellen und erfährt so, was eine Einsatzstunde an Kosten verursacht hat. Die Übungszeiten werden zu den Vorhaltekosten gerechnet, da mit ihnen die Betriebsbereitschaft aufrechterhalten wird, sie sind somit „unproduktive“ Zeiten. Ohne die Übungen wären die Einsätze nicht zu bewerkstelligen.

 

Bei den Maschinen und Einsatzgeräten werden keine Einsatzzeiten erfasst und auch die Kosten werden nur insgesamt zugeordnet. Hier wurden qualifizierte Schätzungen zu Lebensdauer und jährlichen Einsatzstunden durch die Fachverwaltung vorgenommen, um eine Stundensatzkalkulation durchführen zu können. Die Kosten werden durch Kapitalkosten und in geringem Maße Unterhaltungskosten abgebildet.

 

Da es sich bei der Freiwilligen Feuerwehr um eine Einrichtung handelt, die vorsorgenden Charakter hat ähnlich einer Versicherung, sind geringe Einsatzzeiten grundsätzlich als gut anzusehen, haben jedoch zur Folge, dass die Kosten je Stunde sehr hoch ausfallen können. So ergeben sich aus der Vorhaltung der Einsatzfahrzeuge Stundensätze von teilweise über 4.000 € bei den Spezialfahrzeugen. Bei regelmäßig im Einsatz eingebundenen Fahrzeugen fallen die Kosten je Stunde deutlich geringer bis knapp über 100 € aus. Die Vorhaltekosten resultieren aus Abschreibungen und Zinsen, die auch anfallen, wenn kein Einsatz erfolgt. Diese Stundensätze sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht korrekt ermittelt, für eine Abrechnung mit Dritten jedoch als problematisch zu sehen.

 

§ 5 Abs. 1 NKAG gibt der Verwaltung die Möglichkeit, ein öffentliches Interesse in der Gebührenkalkulation einzupreisen. So sollen Einrichtungen, die überwiegend einer Person oder Personengruppe dienen, eine kostendeckende Gebühr erheben. Ist dies nicht der Fall, liegt die Erhebung im Ermessen der zuständigen Kommune. Die Feuerwehr dient dem Wohl aller Bürgerinnen und Bürger der Stadt Celle und kann von jedermann in Anspruch genommen werden. Der Deckungsbeitrag kann entsprechend gewählt werden.

 

 

Die Gebührenerhebung ist, wie beschrieben, abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG in das Ermessen der Kommunen gestellt. Die Kommunen dürfen gem. § 110 Abs. 2, § 111 Abs. 5 NKomVG jedoch aus Haushaltsgründen nicht auf die Gebührenerhebung verzichten. Der Nds. Landesrechnungshof geht dabei von einem Vorrang haushaltsrechtlicher Bestimmungen aus. Danach müssen alle Möglichkeiten der Gebührenerhebung ausgeschöpft werden. Mit Blick auf die grundsätzliche Entgeltfreiheit des § 29 Abs. 1 NBrandSchG gilt das Kostendeckungsprinzip für die Einrichtung Feuerwehr nur eingeschränkt. Demnach muss die Stadt Celle sich bei der Entscheidung, ob sie einen Nachlass und in welcher Höhe sie einen Nachlass bei der Erhebung von Gebühren für den Einsatz von Spezialfahrzeugen der Feuerwehr festsetzt, nicht an die verschärften Voraussetzungen des § 5 NKAG halten, sondern hat mit dem § 29 NBrandSchG vom Landesgesetzgeber einen großzügigen Ermessensspielraum erhalten.

 

Das Nds. OVG hat hierzu mit Urteil vom 28.06.2012 ausgeführt, dass das in § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG genannte Ziel, wonach das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken soll, für die Feuerwehr nicht gelte. Ziel sei es, (höchstens) die anteiligen Kosten der entgeltlichen Feuerwehreinsatzfälle zu decken. Anders als § 5 Abs. 1 NKAG, wonach eine grundsätzliche Erhebungspflicht für die Gebührenerhebung besteht, stellt § 29 Abs. 2 NBrandSchG die Entscheidung in das Ermessen der Kommune. Der Gesetzgeber wollte damit ausdrücken, dass die Gemeinden durch das NBrandSchG weder zur Erhebung von Gebühren noch eines privatrechtlichen Entgeltes verpflichtet sind. Er geht aber davon aus, dass die Kommunen, die gem. § 110 Abs. 2 NKomVG zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet seien, ihr Recht zur Erhebung von Gebühren und Entgelten nutzen, um die Aufwendungen für den Brandschutz und die Hilfeleistung zumindest anteilig zu mindern.

 

Bei der Ermessenausübung ist die sehr angespannte Haushaltssituation der Stadt Celle zu berücksichtigen. Dies spricht dafür, möglichst kostendeckende Gebühren festzusetzen, um hierdurch zur Haushaltskonsolidierung beizutragen. Allerdings ist in einem Brand- bzw. Hilfeleistungsfall auch der schnelle Einsatz und die schnelle Alarmierung zur Rettung von Menschenleben wichtig. Bei der Alarmierung der Feuerwehr darf es nicht zu einer zeitlichen Verzögerung kommen, weil der Benutzer aufgrund der evtl. zu erwartenden Kosten eines Einsatzes die Meldung scheut. Die schnelle und effektive Brandbekämpfung und vor allem der evtl. nötige Einsatz von Spezialfahrzeugen liegen regelmäßig im Interesse der Allgemeinheit.

 

Die im Gebührentarif aufgenommenen Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den betriebswirtschaftlich ermittelten Kosten. Hierdurch wird den Anforderungen zur Haushaltskonsolidierung angemessen Rechnung getragen. In Anbetracht dieser Abwägung sind die Gebührentarife beim Einsatz von Spezialfahrzeugen der Feuerwehr mit mindestens 50 % und der Löschgruppenfahrzeuge mit 86 % der ermittelten Kosten veranschlagt worden. Damit liegt eine Steigerung um 400 % im Vergleich zu den bisherigen Gebühren vor. Im gleichen Verhältnis wird auch ein zur erwartendes höheres Gebührenaufkommen erwartet. Die Steigerung der Gebührensätze ist erheblich. Die Gebührenerhöhung ist jedoch auf ein Maß begrenzt, das dem öffentlichen Interesse des Einrichtungszwecks nicht zuwiderläuft.

 

Darüber hinaus enthält die Satzung in § 5 auch eine Härtefallklausel. Nach Absatz 6 kann auf die Erhebung einer Gebühr im Einzelfall bei Vorliegen einer Härte teilweise oder ganz verzichtet werden. Insbesondere das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als oberste Instanz für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten hat in der Vergangenheit in zahlreichen Urteilen Stellung zu Härtefallfragen genommen. In ständiger Rechtsprechung subsumiert das BVerwG unter den Begriff Härtefall einen atypischen Sachverhalt, der sich aus dem Regelungsinhalt der betreffenden Vorschrift in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls ergeben muss. Dabei muss eine objektive Härte feststellbar sein. Diese liegt aber nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung von dem betroffenen Bürger subjektiv als zu hart empfunden wird. Eine Härte kann nur angenommen werden, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Nach der Rechtsprechung muss ein außergewöhnlicher Sachverhalt vorliegen, der vom Gesetzgeber nicht eine enumerative Aufzählung aufgenommen werden konnte.

 

Kosten für Sonderlöschmittel oder andere Betriebsstoffe sind grundsätzlich zusätzlich zu berechnen und nicht in der Kalkulation enthalten. Ebenso sind die Kosten der eingesetzten Feuerwehrmitglieder nicht in den Stundensätzen der Fahrzeuge enthalten.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Anzahl der gebührenpflichtigen Einsätze zu den Pflichteinsätzen

 

Gesamteinsätze davongebührenpflichtig

201237517(4,5 %)

20135776(1,0 %)

201440145(11,2 %)

 

 

Durchschnittlich 451in drei Jahren22,6(5,0 %)

 

Der Anteil der abrechenbaren Einsätze an der Gesamtzahl der Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Celle ist sehr starken Schwankungen unterlegen. Im dargestellten Durchschnitt über drei Jahre liegt der Anteil bei 5 % und die erzielten Erträge bei ca. 12.000 Euro.

 

Auf dieser Grundlage berechnet, würde sich ein durchschnittlich jährlich zu erwartendes Gebührenaufkommen in Höhe von 45.000 Euro ergeben.

Ein für den Haushalt belastbarer Wert sollte mit 25.000 Euro angesetzt werden, da die Einsätze der Feuerwehr nicht planbar sind und wie dargelegt starken jährlichen Schwankungen unterliegen.

 

 

 

 

( Stephan Kassel )

Stadtrat

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:

(Darstellung der zu erwartenden hauswirtschaftlichen Auswirkungen in Euro)

 

Beschluss führt zu über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/AuszahlungenX

(ankreuzen, falls zutreffend)

 

Ergebnishaushalt

 

Dezernat

Produkt

(Produktnummer und Bezeichnung)

II

126100 Örtlicher Brandschutz

 

Erträge

(Spenden, Verwaltungsgebühren, Zuwei­sungen, Entgelte)

Euro

Aufwendungen

(z. B. Sach- und Dienstleistungen, Ab­schreibungen, Zinsen, Personalaufwen­dungen)

Euro

20.000 € Mehrertrag/Jahr

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Saldo Ergebnis:

(Formel: Aufwendungen abzgl. Erträge; negativ = Belastung des Haushalts)

 

-      

 

 

 

 

Investiver Finanzhaushalt

 

Dezernat

Produkt

(Produktnummer und Bezeichnung)

     

     

 

Einzahlungen

(Zuweisungen, Beiträge)

Euro

Auszahlungen

(z. B. Baumaßnahmen, Grundstücks­ankauf, Planungskosten für investive Maß­nahmen, Anschaffung von Vermögens­gegenständen)

Euro

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Saldo Investitionstätigkeit:

(Formel: Auszahlungen abzgl. Einzahlungen; negativ = Belastung des Haushalts)

 

-      

 

Anmerkungen:

     

(Einzelheiten zu der Berechnung der Sach- und Dienstleistungen (bauliche Unterhaltung auf der Grundlage der KGST-Vorgaben von 1,2 % der Baukosten), Berechnung der Abschreibungen, Auswirkungen auf den Stellenplan, Zinsberechnung mit dem kalkulatorischen Zinssatz (Info bei FD 20), Auszahlungen in den kommenden Jahren (z. B. bei Folgemaßnahmen oder langfristigen Baumaßnahmen), Beschreibung der Förderkulisse (von wem, welcher Zuweisungsprozentsatz, Aufteilung förderfähig – nicht förderfähig)

 

 

Auswirkung für Integration:

---

 

Mitzeichnung/Stellungnahme:

 

( X ) SR I

( X ) FD 30

( X ) FD 20

 

( X ) OB zur Kenntnisnahme

 

Loading...