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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0371/16-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Straßenrei-nigungsgebührensatzung der Stadt Celle.

 

Der Antrag der CDU-Fraktion Nr. 84/2016 gilt als inhaltlich behandelt und ist hiermit erledigt.

 

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Sachverhalt:

 

 

Nachdem der Fachausschuss in seiner Sitzung am 09.11.2016 einstimmig der Beschlussempfehlung der Ursprungsvorlage 0371/2016 gefolgt war, reichte die CDU-Faktion den Antrag Nr. 84/2016 ein. Daraufhin ist die Verwaltung in eine nochmalige Prüfung eingetreten und hat alle satzungsrechtlichen Gesichtspunkte der aktuellen Rechtsprechung gewürdigt.

 

Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:

 

 

 

1.) Winterdienst

 

Der Winterdienst ist unstrittig Teil der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“. Gebühren für diesen Teil dürfen allerdings nur erhoben werden, wenn auch tatsächlich eine Leistung erfolgt oder erfolgen könnte oder müsste. Rechtsgrundlage neben dem NKAG dafür ist das NStrG, § 52. Demnach muss eine Kommune Winterdienst nur leisten, wenn es sich um Straßen mit besonderer Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit handelt. Diese Merkmale sind kumulativ zu verstehen und ergeben sich aus der Verantwortung des Straßenbaulastträgers zur Verkehrssicherungspflicht. Kosten, die zwar satzungsrechtlich entstehen, aber über das gesetzliche Maß hinausgehen, sind von der Kommune aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren und damit nicht gebührenrelevant. Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung überprüft, wie die derzeitigen eigenen Satzungsbestimmungen einerseits und eine mögliche Einführung einer Winterdienstgebühr andererseits geregelt werden könnten. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass darauf verzichtet werden sollte, weil nur wenige Gebührenpflichtige für die Gesamtleistung des abzurechnenden Winterdienstes zu veranlagen wären und diese Gebühreneinnahme letztlich vernachlässigbar ist (ca. 2% der Kosten - s. Anlage 3). Andererseits liegt es im Interesse der Stadt Celle, dass auch im Winter der ÖPNV möglichst störungsfrei gewährleistet bleibt, wichtige Strecken für Fahrradfahrer geräumt werden etc., ohne dass die Kriterien der Verkehrsbedeutung und Gefährlichkeit nur nach den Gesetzesvorgaben betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund und der Pflicht zur Haushaltskonsolidierung wird die Stadt Celle die Winterdienstplanung für die Saison 2017/2018 entsprechend einplanen und prüfen, ob bisherige Vergaben an externe Dienstleister noch erforderlich sein müssen und inwieweit der Umfang des städtischen Winterdienstes auszugestalten ist. Es ist aber auch zu betonen, dass sich alle Verkehrsteilnehmer auf winterliche Bedingungen einzustellen und anzupassen haben.

 

 

 

 

 

2. Festlegung des Gemeindeanteiles an der Straßenreinigung

 

In Anbetracht des Antrages der CDU-Fraktion Nr. 84/2016 hat die Verwaltung erneut geprüft, wie der Gemeindeanteil rechtssicher festzulegen ist. Ausgehend von der Ursprungsvorlage und dem Ansatz, die Grundstücke der Stadt Celle in den Gemeindeanteil einzubeziehen, zielt der Antrag der CDU-Fraktion darauf ab, diesen Anteil rechnerisch in der Kalkulation von der Umlegung auf die Frontmeterlänge abzuziehen. Auch hier ist die Verwaltung in eine nochmalige Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Betrachtung eingetreten. Dabei ist deutlich geworden, dass zum unstrittigen Verteilungsmaßstab über die Frontmeter alle Grundstücke herangezogen werden müssen, gleichwohl in wessen Eigentum diese stehen und damit natürlich auch die städtischen Grundstücke. Diese sind auch wie bei anderen Lasten (Grundsteuer, Ausbaubeiträgen, Versicherungen, Niederschlagswasser etc.) entsprechend zu veranlagen. Es sei angemerkt, dass die städtischen Grundstücke auch in der Vergangenheit bereits veranlagt wurden und dass die daraus resultierenden Aufwendungen in den Haushaltsplanungen berücksichtigt waren bzw. weiterhin sind, sodass sich für den Ergebnishaushalt daraus keine Verschlechterung ergibt.

 

Um aber zu einer differenzierteren Ermittlung des Gemeindeanteiles zu kommen, schlägt die Verwaltung vor, den gemeindlichen Anteil entsprechend einer Klassifizierung nach drei Straßengruppen festzulegen, und zwar nach:

  • den überörtlichen Verbindungsstraßen (s. Anlage 5)
  • den innerörtlichen, wichtigen Verbindungsstraßen (s. Anlage 5) sowie
  • den sonstigen Straßen.

 

Die Einteilung nach drei Straßengruppen ist dabei an die aktuelle Rechtsprechung angelehnt: Die Verwaltung folgt sowohl der Rechtsprechung des VGH Hessen (Urteil vom November 2014/ Az.: 5 A 1992/13) als auch allen bisherigen Urteilen der Verwaltungsgerichte in Niedersachsen zur alten und auch neuen Rechtslage.

 

Hinsichtlich der Festlegung der jeweiligen Prozentsätze, die das öffentliche Interesse an der Straßenreinigung widerspiegeln, steht den Gemeinden ein großer Ermessensspielraum zu. Diesen hat die Stadtverwaltung im Hinblick auf die individuellen örtlichen Gegebenheiten der Stadt Celle ausgefüllt. Bereits die Einteilung in die drei gewählten Straßengruppen macht eine Unterscheidung hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Straßenreinigung deutlich. So sollte nachvollziehbar sein, dass das Anliegerinteresse in den überörtlichen Verbindungsstraßen geringer zu bewerten ist als in den innerörtlichen Verbindungsstraßen. Im Umkehrschluss überwiegt bei den überörtlichen Verbindungsstraßen das öffentliche Interesse gegenüber den innerörtlichen Verbindungsstraßen. In den sonstigen Straßen wiegt das Anliegerinteresse besonders schwer, weshalb diesen Straßen im Umkehrschluss das

 

geringste öffentliche Interesse zugestanden wird. Das öffentliche Interesse an den sonstigen Straßen betrifft allenfalls durchfahrende Verkehrsteilnehmer. Aufzeichnungen von punktuellen Verkehrszählungen zeigen – oftmals entgegen der subjektiven Einschätzung der Anwohner - auf, dass die Anzahl der Verkehrsteilnehmer, die eine sonstige Straße befahren oder begehen, die jedoch nicht als Anlieger zu werten sind, im einstelligen Prozentbereich liegt. Wenngleich sich die Situation in einzelnen Straßen dieser Straßengruppe anders darstellen mag, so hält die Verwaltung ein Gemeininteresse von 10% in den sonstigen Straßen für angemessen. Mit zunehmender Verkehrsbedeutung einer Straße steigt auch das öffentliche Interesse an ihrer Reinigung. Diesem Umstand wurde mit den festgelegten Prozentwerten für die beiden übrigen Straßengruppen Rechnung getragen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die Umstellung im Winterdienst sowie durch die dezidierte Festlegung der Gemeindeanteile sinken die planmäßigen Gebührenerträge von rd. 1,873 Mio. Euro (2016) auf 1,668 Mio. Euro. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kalkulationsgrundlagen einerseits nicht mehr vergleichbar sind, insbesondere die haushaltswirtschaftlichen Effekte aber der geänderten Rechtsprechung geschuldet sind. Alle Kommunen in Niedersachsen sind hier gleichermaßen betroffen.

 

 

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Anlagen

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