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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0400/16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt, vorbehaltlich des Inkrafttretens der KomHKVO, gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 KomHKVO die weitere Anwendung der Wertgrenzen nach §§ 45 Abs. 6 und 47 Abs. 2 GemHKVO bis zum 31.12.2017. Im Übrigen findet die KomHKVO ab dem 01.01.2017 Anwendung.

 

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Sachverhalt:

Auf Grund des Ersatzes der Niedersächsischen Gemeindeordnung durch das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 soll nun zum 01.01.2017 auch die Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) durch die Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) ersetzt werden. Neben diversen redaktionellen Änderungen vor allem in Bezug auf die Rechtsgrundlagen im NKomVG, sind auch einige materiell rechtliche Änderungen vorgesehen. Hierzu eröffnet die KomHKVO in § 63 einige Möglichkeiten, die Anwendung des neuen Rechts für eine Übergangszeit durch Ratsbeschluss hinauszuschieben.

Eine der wesentlichen Änderungen ist die Abschaffung der Sammelposten nach § 47 Abs. 2 GemHKVO. In der GemHKVO gab es bisher die drei folgenden Wertgrenzen:

  1. Geringwertige Vermögensgegenstände bis 150 € netto; § 45 Abs 6 GemHKVO
  2. Sammelposten über 150 € bis 1.000 € netto; § 47 Abs. 2 GemHKVO
  3. Vermögensgegenstände über 1.000 € netto; § 47 Abs. 1 GemHKVO

Mit der KomHKVOllt der Bereich der Sammelposten weg, so dass nunmehr alle Vermögensgegenstände mit einem Wert bis 1.000 € netto als geringwertige Vermögensgegenstände zu behandeln und unmittelbar als Aufwand zu buchen sind. Bisher mussten die Sammelposten im Anschaffungsjahr und in den vier Folgejahren zu je einem Fünftel abgeschrieben werden.

In den Haushaltsjahren 2012 bis 2015 wurden durchschnittlich Sammelposten in Höhe von 380.000 € gebildet. Diese werden nach der Rechtsänderung nun jährlich als Aufwand anfallen. Unabhängig davon werden die bereits gebildeten Sammelposten aus den Vorjahren weiterhin abgeschrieben, was in einer Übergangszeit von vier Jahren zu einer Mehrbelastung führt.

r die Anwendung auf den Haushalt 2017 gibt es drei Alternativen:

  1. Anwendung der KomHKVO in Gänze,
  2. Anwendung der KomHKVO ohne die Änderung der oben beschriebenen Wertgrenzen gemäß § 63 Abs. 1 KomHKVO; mit Beschluss der Vertretung bis zum 31.12.2020 möglich,
  3. keine Anwendung der KomHKVO für den Haushalt 2017, es gilt weiterhin die GemHKVO gemäß § 63 Abs. 4 KomHKVO.

Da die Änderungen r die Haushaltsplanaufstellung 2017 sehr kurzfristig kommen und eine Anpassung an die neuen Wertgrenzen im laufenden Aufstellungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand bedeutet, welcher mit Verzögerungen einhergeht, wird empfohlen, die KomHKVO ohne die Änderung der Wertgrenzen anzuwenden. Es ist sinnvoll, die übrigen Vorschriften der KomHKVO anzuwenden, um von Vereinfachungen, wie dem Wegfall der periodenfremden Erträge und Aufwendungen zu profitieren.

 

 

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