Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0047/17-1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

Der Beschlussvorschlag wird nach den Beratungen in den Sitzungen gefasst.

 

Reduzieren

Sachverhalt:

 

Übertragung von Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten:

-          vom Rat auf den Verwaltungsausschuss

-          vom Rat auf den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin

-          vom Verwaltungsausschuss auf den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin

 

§ 107 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) regelt folgendes:

 

Die Vertretung (in großen selbständigen Städten = Rat) beschließt im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten über die Ernennung, Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamtinnen und Beamten; die Vertretung kann diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Hauptausschuss oder der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten übertragen.

 

Der Hauptausschuss (in großen selbständigen Städten = Verwaltungsausschuss) beschließt im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten übertragen.

 

Dieser Regelung folgend, gelten die von Rat und Verwaltungsausschuss in den Jahren 1995 und 2001 getroffenen Übertragungsbeschlüsse (siehe Anlage 2).

 

Die bisherige Verfahrensweise hatte sich im Sinne der Verwaltungseffizienz bislang bewährt. In der Vergangenheit ist, unter anderem durch die Einführung des anonymen Bewerbungsverfahrens und die Einrichtung von Einstellungskommissionen, von einer besonderen Einflussnahme des Hauptverwaltungsbeamten für die jeweilige Stellenbesetzung abgesehen worden. Damit wurde insbesondere dem Gesichtspunkt von Eignung und Befähigung im Sinne des Art. 33 Abs. 3 GG entsprechend Rechnung getragen. In der Regel sind die Einstellungskommissionen mit folgenden Funktionen und Aufgaben besetzt:

 

-          Die Einstellungskommissionen führten die Vorstellungsgespräche und entwickelten jeweils daraus einen Entscheidungsvorschlag.

-          Die Entscheidung vollzog dann der Oberbürgermeister bzw. im Innenverhältnis abgestuft nach Entgelt-/Besoldungsgruppen der Erste Stadtrat oder die Fachdienstleitung Personal.

-          Nach der formalen Entscheidung ist die gesetzlich vorgesehene Zustimmung des Personalrates einzuholen. In allen Verfahrensschritten ist Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes zu beachten und wurde auch beachtet. Anderenfalls setzt sich die Stadt Celle einer Konkurrentenklage durch vermeintlich benachteiligte Bewerberinnen und Bewerber aus. Insofern werden Entscheidungen dokumentiert.

 

Im Jahr 2016 wurden 187 Einstellungsvorgänge und 47 Eingruppierungsvorgänge bearbeitet.

 

Eine grundsätzliche Aufhebung der Übertragungsbeschlüsse, wie im Antrag AN/0047/17 (Anlage 1) gefordert, würde die Personalverwaltung deutlich personalintensiver machen. Ohne jedes zukünftige Ablaufdetail darzustellen, müsste der Rat und/oder der VA bei der Erstellung der Ausschreibung und des Anforderungsprofils, bei der Vorauswahl (Abgleich der Anforderungen mit den Bewerbungsunterlagen), mit der Führung von Vorstellungsgesprächen einbezogen werden. Der Rat und der VA würden so stärker als bislang beteiligt. Die Vorbereitung, Begleitung und Umsetzung bedeutet allerdings auch zusätzliche Arbeitsschritte und Zeitaufwand sowohl in der Verwaltung als auch bei den Ratsgremien. 

 

Der zusätzliche Aufwand in der Personalverwaltung kann bei einer solch umfassenden Aufhebung der Übertragungsbeschlüsse nur vage geschätzt werden. Es müsste aber ggf. mit einer Stellenmehrung (ca. 1-2 Stellen) gerechnet werden.

 

Um eine noch bessere Objektivität in die Bewerberauswahl bis zum Vorstellungsgespräch zu bekommen und gleichzeitig ein qualifikationszentriertes Verfahren zu entwickeln, hat sich die Stadt Celle im Jahre 2010 an einem Pilotprojekt der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zum anonymisierten Bewerbungsverfahren beteiligt. Im Ergebnis werden grundsätzlich höherwertige und unbefristet zu besetzende Stellen im anonymisierten Verfahren ausgeschrieben. Das Verfahren hat sich bewährt und sollte fortgeführt werden. Wenn auch in Zukunft sichergestellt ist, dass an diesen grundsätzlichen Verfahrensschritten nichts verändert wird, wäre eine Aufhebung der Übertragungsbeschlüsse aus Sicht der Verwaltung nicht zwingend.

 

Die im Antrag AN/0047/17 formulierten Zweifel daran resultieren aus der Ausschreibung einer E10-Stelle in der Wirtschaftsförderung im Dezernat des Oberbürgermeisters. Im aktuellen Fall hat der Erste Stadtrat, gleichzeitig Personaldezernent, das bei der Ausschreibung der Stelle in der Wirtschaftsförderung beschriebene Verfahren, auch auf Nachfrage gegenüber Bürgermeister Heiko Gevers, in Grundzügen in seiner Mail vom  07.02.2017 wie folgt dargestellt: "Prüfung und ggf. Überarbeitung des Stellenprofils, Entwicklung eines Ausschreibungstextes, Freigabe durch den zuständigen Fachdienstleiter und/oder den Dezernenten und Weiterbearbeitung durch den Personalbereich sind übliche und hier angewandte Verfahrensschritte. Zeitnähe, um eine absehbare Vakanz schnell zu schließen, ist im Sinne insbesondere der Wirtschaftsförderung. Kommunikationsqualifikation ist eine grundlegende Kompetenz in der Wirtschaftsförderung, denn Spannungsverhältnisse und Interessenlagen zwischen Unternehmen und Verwaltung sind auszumoderieren und einer Lösung zuzuführen. Die Vorlage der auf Arbeitsebene im Konsens erarbeiteten Ausschreibung an den Fachdezernenten (hier OB) habe ich am 20.01. selbst verfügt. Sie ist an diesem Tage auch erfolgt. Zu einer Freigabe durch den OB ist es allerdings nie gekommen." 

 

Tatsächlich unterblieb die Abstimmung mit dem Oberbürgermeister und damit mit dem zuständigen Fachdezernenten von Anfang an. Nach der o. g. Stellungnahme des Ersten Stadtrates wurde dieser vom Oberbürgermeister auf die fehlende Beteiligung bei der schon vorbereiteten Stellenausschreibung hingewiesen. Ein vom Oberbürgermeister an den Ersten Stadtrat adressierter Fragenkatalog blieb bis heute unbeantwortet. Vielmehr wurde der OB im Zuge der Aufarbeitung der nicht durchgeführten Ausschreibung vom Ersten Stadtrat darüber in Kenntnis gesetzt, dass der künftige Oberbürgermeister andere Schwerpunkte in der Wirtschaftsförderung legen wollte und man dem Wunsch entsprochen hätte. Dazu wiederum ist festzustellen, dass die Richtlinienkompetenz des Rates nicht durch die Auffassung eines noch nicht im Amt befindlichen Oberbürgermeisters ausgehebelt werden kann. Selbstverständlich hat auch jeder amtierende Oberbürgermeister die Richtlinienkompetenz des Rates zu beachten und danach zu handeln. Ebenso gilt dieses für die Übertragungsbeschlüsse in entsprechender Anwendung des Art 33 Abs. 2 GG.

 

Derzeit wird in den zuständigen Ratsgremien, zuletzt in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing am 12.01.2017 die Neuausrichtung der Wirtschaftsförderung diskutiert. Die Entscheidung dazu steht noch aus. Diese Entscheidung hat natürlich auch Auswirkungen auf die in der Wirtschaftsförderung benötigten Qualifikationen. 

 

Insgesamt lässt die Nichtbeteiligung des Oberbürgermeisters und damit die Nichteinhaltung des vom Rat und VA beabsichtigten Verfahrens befürchten, dass die bislang gesicherte Personalauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gem. Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gleichermaßen zuverlässig erfolgt.

 

Eine Diskussion über die Rückholung der Übertragungsbeschlüsse erfolgt deshalb auch nach Auffassung der Verwaltung nicht ohne Grund. Im Interesse der Grundzuständigkeit des Rates und des VA könnte die Verwaltung die Rückholung der Übertragungsbeschlüsse für Einstellungen in der Vergütungsgruppe EG 9 und EG 10 und höher sowie vergleichbarer Beamteneinstellungen durchaus ohne Mehrpersonal verkraften.  

 

Eine Nachfrage beim Niedersächsischen Städtetag hat zudem ergeben, dass die bei der Stadt Celle praktizierte Verfahrensweise im Vergleich zu anderen Städten eine sehr weitgehende Regelung zu Gunsten der Verwaltung darstellt und die Beteiligungsmöglichkeiten des VA und des Rates im Vergleich zu anderen Kommunen deutlich beschneidet. Insgesamt gebe es bei den vergleichbaren Städten ein sehr heterogenes Verfahren bis hin zum völligen Fehlen von Übertragungsbeschlüssen und somit umfassender Beteiligung des Rates und des VA bei Personalentscheidungen.

 

Im Antrag AN/0047/17 wird schließlich korrekt angemerkt, dass die getroffenen Übertragungsbeschlüsse nicht mehr die aktuell gültigen Rechtsnormen enthalten. Gerade in den letzten Jahren, bedingt durch die Förderalismusreform, sind zahlreiche beamtenrechtliche und tarifrechtliche Normen verändert worden. Gleich geblieben ist aber die grundsätzliche Unterscheidung zwischen dem einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst im Beamten- und Beschäftigtenrecht, obwohl aktuell eine andere Benennung erfolgt. Bei der jeweiligen Organentscheidung hat sich die Verwaltung bei Neueinstellungen in der Vergangenheit auch strikt daran gehalten. Insofern sind die bestehenden Übertragungen nach § 107 Abs. 4 NKomVG an das bestehende Beamten- und Tarifrecht anzupassen. Die deshalb zwingend notwendigen redaktionellen Änderungen sind in der Anlage 3 entsprechend hinterlegt.

 

Die weiteren Übertragungsbeschlüsse nach dem Beamten- und Reisekostenrecht werden aktuell überarbeitet und in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal und Verwaltungsmodernisierung vorgestellt. 

 

Reduzieren

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...