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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0112/17-2

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

a)      Entscheidung über den Antrag Nr. AN/0112/17 der AfD-Fraktion "Live-Übertragungen der Ratssitzungen im Internet":

 

Der Beschlussvorschlag wird in der Sitzung formuliert.

 

b)     Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Celle:

 

Der bisherige § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates (GO) wird aufgehoben.

Der bisherige § 2 Abs. 3 GO wird zu § 2 Abs. 2 GO.

 

c)      Änderung der Hauptsatzung der Stadt Celle

 

Die Hauptsatzung wird wie folgt ergänzt:

 

§ 5 a der Hauptsatzung

 

„Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates“

 

(1)   Die Benutzung elektronischer Aufzeichnungsgeräte in Ton und Film sind zulässig, es sei denn, mehr als ein Drittel der anwesenden Ratsmitglieder widersprechen der Aufzeichnung. Das Recht des einzelnen Ratsmitgliedes, seinen Beitrag nicht aufzeichnen zu lassen, bleibt davon unberührt.

 

 

(2)   Die Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen ist der / dem Ratsvorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung durch Vertreterinnen / Vertreter der Medien anzuzeigen. Die / Der Ratsvorsitzende hat die Mitglieder des Rates zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren.

 

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Sachverhalt:

 

a)      Antrag Nr. AN/0112/17 der AfD-Fraktion "Live-Übertragungen der Ratssitzungen im Internet":

 

Der o. g. Antrag wurde in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal und Verwaltungsmodernisierung  am 23.05.2017 umfassend beraten. Danach hat der Ausschuss mehrheitlich bei 1 Ja-Stimme empfohlen, den Antrag Nr. AN/0112/17 der AfD-Fraktion abzulehnen.

 

b)      Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Celle:

 

Das Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wurde mit Gesetz vom 26.10.2016 geändert. Unter anderem wurde in § 64 NKomVG ein neuer Abs. 2 angefügt. Dieser hat folgenden Wortlaut:

 

In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Abgeordnete der Vertretung können verlangen, dass die Aufnahmen ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt.“

 

Bisher war die Aufzeichnung von öffentlichen Sitzungen in § 2 Abs. 2 GO  geregelt. Da diese Regelung nicht inhaltsgleich mit der neuen Norm des § 64 Abs. 2 NKomVG ist, sollte § 2 Abs. 2 GO aufgehoben werden (die weiteren Absätze des § 2 GO verschieben sich dadurch entsprechend).

 

c)      Änderung der Hauptsatzung der Stadt Celle

 

Es wird vorgeschlagen, von der in § 64 Abs. 2 Satz 2 NKomVG vorgesehene Möglichkeit einer Regelung in der Hauptsatzung Gebrauch zu machen. Hier könnte die bisherige „Drittelregelung“ des § 2 Abs. 2 GO übernommen werden. Anderenfalls wäre es in keinem Fall möglich, dass z. B. der NDR Film- und Tonaufnahmen aus Ratssitzungen fertigen kann.

NEU:   § 5 a der Hauptsatzung

 

„Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates“

 

(1)   Die Benutzung elektronischer Aufzeichnungsgeräte in Ton und Film sind zulässig, es sei denn, mehr als ein Drittel der anwesenden Ratsmitglieder widersprechen der Aufzeichnung. Das Recht des einzelnen Ratsmitgliedes, seinen Beitrag nicht aufzeichnen zu lassen, bleibt davon unberührt.

 

(2)   Die Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen ist der / dem Ratsvorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung durch Vertreterinnen / Vertreter der Medien anzuzeigen. Die / Der Ratsvorsitzende hat die Mitglieder des Rates zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren.

 

 

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Anlagen

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