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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0016/17-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Antrag der AfD-Fraktion wird abgelehnt, da es die gesetzlichen Bestimmungen nicht zulassen, den im Grundschulbezirk der GS Hehlentor wohnhaften Eltern die Wahlfreiheit zum Besuch aller anderen Grundschulen im Stadtgebiet zu gewähren.

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Sachverhalt:

Die AfD-Fraktion strebt eine Wahlfreiheit für Eltern an, die im Schulbezirk der Grundschule Hehlentor wohnhaft sind. Sie sollen ihr Kind in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet beschulen lassen können. Die AfD-Fraktion kritisiert die pädagogische Arbeit der Hehlentorschule in Bezug auf zwei Themenfelder: die Eingangsstufe/ das jahrgangsübergreifende Lernen sowie die Einführung eines Berichtszeugnisses. Es wird unterstellt, dass beide Maßnahmen für die Schülerinnen und Schüler der Hehlentorschule einen Nachteil gegenüber anderen Grundschülerinnen und-schülern darstellen.

 

Zum besseren Verständnis werden die rechtlichen Hintergründe und die Beschlusslage in den Gremien der Hehlentorschule kurz erläutert:

 

1.) Einrichtung einer Eingangsstufe/jahrgangsübergreifendes Lernen

 

Die Einrichtung einer Eingangsstufe nach § 6 NSchG ist nach Entscheidung durch den Schulvorstand für die beiden ersten Schuljahre möglich. Die Eingangsstufe kann durch eine zusätzliche Variante des jahrgangsübergreifenden Unterrichts in den Klassen 3 und 4 fortgeführt werden.

Die Einführung der Eingangsstufe zum Schuljahr 2009/10 wurde mit Beschluss vom 17.03.2009 einstimmig beschlossen. Ab dem 01.08.2015 wurde eine Ausweitung des jahrgangsübergreifenden Lernens auf die Klassenstufen 1-3 (JÜL) beschlossen. Die Eltern dieser Klassen hatten in den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 die Möglichkeit nach dem Durchlaufen der Eingangsstufe zwischen einer Jahrgangsklasse und der erweiterten Eingangsstufe zu wählen. So gab es im Schuljahr 2016/17 insgesamt 5 Jahrgangsklassen (drei 3.Klassen und zwei 4. Klassen). Auch künftig können die Eltern bei der Einschulung entscheiden, ob ihr Kind nach der Eingangsstufe in einer Jahrgangsklasse oder jahrgangsübergreifend unterrichtet wird.

 

Die Entscheidungen der Grundschule Hehlentor zur Einführung der Eingangsstufe und des jahrgangsübergreifenden Lernens sind nach § 6 NSchG sowie dem Erlass „Die Arbeit in der Grundschule“ durch den Beschluss der Gesamtkonferenz vom 17.12.2014 wirksam erfolgt. Die Elternvertreter sind stimmberechtigte Mitglieder im Schulvorstand und haben diese Entscheidung mitgetragen. Die von der Nds. Landesschulbehörde genehmigte Testphase endet zum 31.07.2017. In der Schulvorstandssitzung am 20.07.2015 wurde beschlossen, den Beschluss über die Fortführung des jahrgangsübergreifenden Lernens erst 2017 zu treffen, damit eine bessere Beurteilung von JÜL möglich ist.

 

In seiner Sitzung vom 22.05.17 hat der Schulvorstand die Fortführung von JÜL beschlossen. Eine Genehmigung der Nds. Landesschulbehörde ist nicht erforderlich.

 

2.) Einführung eines Berichtszeugnisses

 

Die Ausgabe von Zeugnissen wird durch das Kultusministerium geregelt. Nach dem Runderlass des MK vom 03.05.2016 (Schulverwaltungsblatt 6/2016) Nummer 5.1.2 beschließt die Gesamtkonferenz für den 3. und 4. Schuljahrgang über die Erteilung von Notenzeugnissen oder Berichtszeugnissen. Beide Zeugnisvarianten sind insoweit zugelassen.

In der Sitzung der Gesamtkonferenz vom 14.12.2016 wurde die Einführung eines Berichtszeugnisses (Kompetenzrasterzeugnis) erstmalig zum Ende des 1. Schulhalbjahres 2016/17 mit der Beteiligung von 6 Elternvertretern wirksam beschlossen. Für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 4a und 4b wurde „auslaufend“ die Ausgabe eines Notenzeugnisses festgelegt.

 

Schulbezirke

 

Gemäß § 63 (2) Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) sind die Schulträger verpflichtet im Primarbereich Schulbezirke festzulegen. Die Stadt Celle hat derzeit für jede Grundschule einen eigenen Schulbezirk festgelegt. Nach Einführung verbindlicher Schulbezirke kann eine Schülerin/ein Schüler grundsätzlich nur die Schule besuchen, in deren Schulbezirk sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Eine Veränderung des Zuschnitts von Schulbezirken ist grundsätzlich möglich. Die von der AfD-Fraktion geforderte einseitige Regelung mit einer Wahlfreiheit ausschließlich für die Eltern der Hehlentorschule lassen die gesetzlichen Bestimmungen allerdings nicht zu. Im Übrigen hat die Hehlentorschule die Entscheidungen über die organisatorischen Veränderungen als eigenverantwortliche Schule im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und unter Beteiligung der gewählten Elternvertreter in den schulischen Gremien getroffen. Zudem müssen Eltern für ihr Kind an der Hehlentorschule nicht zwangsläufig jahrgangsübergreifenden Unterricht „in Kauf nehmen“, sondern haben bei der Einschulung die Wahlfreiheit zwischen dem Besuch einer Jahrgangsklasse und jahrgangsübergreifendem Unterricht.

 

Im Übrigen können Eltern ggfs. auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, mit einer Ausnahmegenehmigung eine andere als die zuständige Schule besuchen zu können. So kann der Besuch einer anderen Schule gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule für die betreffende Schülerin/den  betreffenden Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint (§ 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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