Beschlussvorlage - BV/0252/17
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Celle über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 27.11.2014 in der Fassung der Änderungssatzung vom 26.10.2016
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Eigenbetrieb Stadtentwässerung Celle
- Zuständigkeit:
- (Ulrich Kinder)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Stadtentwässerung Celle
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Vorberatung
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21.09.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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28.09.2017
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Sachverhalt:
Um die Abwasserbeseitigungssatzung in der Praxis besser anwenden zu können, sind ergänzende Regelungen zu treffen, die bestehende Regelungen vereinheitlichen sollen bzw. die Anwendbarkeit in der Praxis verbessern sollen.
Dazu kommen einzelne Anpassungen an die tatsächliche praktische Verfahrensausführung.
In der synoptischen Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Abgabensatzung (Anlage 2) sind die Änderungen in rot dargestellt.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Paragrafen, die geändert oder ergänzt werden:
In § 4 geht die Satzung davon aus, dass ein Grundstückseigentümer entweder das gesamte Niederschlagswasser versickert oder alles eingeleitet werden muss. Dies ist in Celle nicht der Fall, es sind durchaus Teilversickerungen möglich und auch gängig. Um durch die Formulierung in der Satzung keinen Zwang zur Kompletteinleitung zu erzeugen, und somit eine Gebührenpflicht für sämtliche versiegelten Flächen des Grundstückes, sollte der erste Teil des § 4 entfernt werden. Somit bleibt die Option einer Teilversickerung bestehen.
Der zweite Teil mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Nutzungsanzeige bei Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser muss bestehen bleiben, weil ein Unterlassen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 26 darstellt.
In § 11 Abs. 1 wurde die Formulierung so geändert, dass die Stadt die Möglichkeit hat, bei Errichtung eines weiteren Gebäudes auf einem bereits bebauten Grundstück, für diese Neubebauung einen zusätzlichen Anschluss zu fordern. Das kann unter Umständen für einen störungsfreien Betrieb und für eine mit möglichst geringem Aufwand vorzunehmende Unterhaltung und Wartung notwendig sein.
In § 15 sind mit den neuen Absätzen 4 und 5 Standards für die bauliche Ausführung von Entwässerungsanlagen hinzugefügt worden, die in der Praxis bestehende unklare Regelungen konkretisieren sollen und unnötige Diskussionen mit Bauherren verhindern.
In § 26 Abs. 1 Satz 2 ist in Reaktion auf den geänderten § 4 der Hinweis auf § 4 Abs. 3 als Ordnungswidrigkeit entfernt worden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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125,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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119,9 kB
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