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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0275/17-1

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

 

Keine

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Zusätzlich zu den bisher durchgeführten Maßnahmen werden an den Celler Bahnunterführungen keine Höhenbegrenzungssperren angebracht. Der Antrag wird abgelehnt. Er ist damit  inhaltlich behandelt und  formal erledigt.

 

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Sachverhalt:

 

Mit dem o. g. Antrag wird die Verwaltung gebeten, an den Bahnunterführungen in Celle, insbesondere im Verlauf der Unterführung Bahnhofstraße/Neustadt, Höhenbegrenzungssperren als letzte Warnung für Lkw-Lenker anzubringen, um ein Steckenbleiben von Lastkraftwagen zu vermeiden. Um diesem seit vielen Jahren bekannten Problem entgegenzuwirken, wurden in der Vergangenheit bereits einige Maßnahmen umgesetzt. So wurde im Zuge der B 214 die StVO Beschilderung aus Richtung Westen bis einschließlich Zufahrtsrampen Wilhelm-Heinichen-Ring mit Erneuerung der wegweisenden Beschilderung ausgeweitet. Zusätzlich wurde in Höhe der Nienburger Straße/Welfenallee eine übergroße Hinweistafel mit Gelb-Blinker angebracht, welche auf die eingeschränkte Durchfahrtshöhe an der Bahnunterführung hinweist. Darüber hinaus wurde mit Erneuerung der Bahnunterführung im Zuge der Bahnhofstraße/Neustadt in 2012 die Machbarkeit von zusätzlichen Einrichtungen zur Vermeidung von LKW Fehlfahrten mit einer zulässigen Gesamthöhe von mehr als 3,40 m untersucht. Aus Fahrtrichtung Westen wurde in diesem Zusammenhang neben der bereits ab Wilhelm-Heinichen-Ring umfangreichen StVO-Beschilderung zusätzlich eine dynamische Höhenkontrollanzeige gegenüber der Einmündung Auf dem Kampe installiert. Diese wird am signalisierten Fußgängerüberweg Neustadt Einmündung Allerstraße über eine doppelte Lichtschranke ausgelöst. Zu hohe LKW können dann über die Straße Auf dem Kampe vor Einfahrt in die Bahnunterführung wieder zurück in Richtung Westen fahren. Die Straße ist bei Ausbau hierfür extra hergerichtet worden. Den Standort so dicht wie möglich vor der eingeschränkten Durchfahrtshöhe zu installieren ist dem Umstand geschuldet, dass Fahrten mit höheren LKW im Gebiet links und rechts der Neustadt stattfinden. Besonders zu nennen sind hier Fahrten zum Klärwerk der Stadt Celle über die Allerstraße und der Betrieb von Emil von Hartz in der Neustadt kurz vor der Bahnunterführung.

 

Auf die Installation von Höhenbegrenzungssperren ist aus Gründen der Gestaltung des Straßenraums, aus Platzgründen und dem hoch eingeschätztem Unterhaltungsaufwand verzichtet worden. Die Sperren kurz vor der Unterführung aufzustellen ist auch wenig hilfreich, da aus beiden Fahrtrichtungen LKW Fehlfahrten und damit verbundenes Rangieren weiterhin stattfinden. Höhenbegrenzungssperren innerorts an Straßen mit Nebenanlagen (beidseitiger gemeinsamer Rad- und Gehweg Bahnhofstraße/Neustadt) sind aus Gründen der Sicherheit für die nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer problematisch. Das Herabfallen von beweglichen Teilen der Höhenbegrenzungssperren kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

 

Die Unterführung Wiesenstraße/Heese (Durchfahrtshöhe 3,80m) ist keine Unfallhäufungsstelle. Die Unterführung Bahnhofstraße/Neustadt (Durchfahrtshöhe 3,40m) war über einige Jahre Unfallhäufungsstelle. Hier sind die Unfallzahlen rückläufig, in 2016 gab es einen registrierten Unfall, für 2017 liegen noch keine Zahlen vor. Die Höhenkontrolle wird hier ca. 25 Mal pro Monat ohne Unfallfolgen ausgelöst, das zeigt, dass diese sich bewährt hat. Seitens der Verwaltung wird das Unfallgeschehen weiter beobachtet; aktueller Handlungsbedarf wird nicht gesehen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

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Anlagen

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