Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0345/17

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung: Blumlage / Altstadt

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 156 der Stadt Celle „Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt“ mit Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 66 I. und II. Teil mit Änderungen „Nordwall mit anschließenden Randgebieten“, Nr. 83 mit 1. Änderung „Stadtsparkasse“, Nr. 148 „Stadtquartier am Kleinen Plan“ und VBB 27 „Wohn- und Handelsquartier Bergstraße Südost“ wird beschlossen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

Reduzieren

Sachverhalt:

 

 

Lage des Plangebietes:Blumlage/Altstadt

Größe des Plangebietes:ca. 26,5 ha

geplante Nutzungen:Steuerung von Vergnügungsstätten gemäß § 9 Abs. 2b BauGB

 

 

Die Steuerung von Vergnügungsstätten bleibt ein sehr komplexes und aufwendiges Thema. Die gesetzlichen Vorgaben erlauben zwei grundsätzliche Wege, sich diesem Bereich ordnend zu nähern.

Zum einen ermöglicht das Niedersächsische Glücksspielgesetz auf der Grundlage der Bekämpfung der Spielsucht mit Abständen der Spielhallen untereinander per Verordnung zu reagieren. Diese Regelungen sind nicht unumstritten und entsprechende Klagen liegen vor bzw. sind z.T. entschieden, nicht immer im Sinne der betroffenen Kommunen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Niedersächsische Glücksspielgesetz nur Spielhallen betrifft, Wettbüros werden hiervon nicht erfasst. Zudem sind städtebauliche Erwägungen nicht entscheidend.

Zum anderen ermöglicht das Planungsrecht, Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO), sehr viel differenzierter und vor allem aus stadtplanerischen Belangen heraus eine städtebauliche Ordnung festzulegen, die den Vergnügungsstätten und insbesondere Spielhallen und Wettbüros den entsprechenden Stellenwert innerhalb einer historisch gewachsenen Altstadt zuschreiben können.

Allerdings greifen in diesem Zusammenhang keine pauschalen Argumentationen. Vielmehr sind dezidiert die städtebaulichen Gründe für das Steuerungserfordernis darzulegen. Mit dem Beschluss über ein Sanierungsgebiet für die Altstadt im Jahre 2010 ergeben sich bereits Gründe, die Voraussetzungen zur Schaffung von verbindlichem Planungsrecht zu liefern.

Vergnügungsstätten können im Innenstadtbereich durch ihre Lage und Anzahl Straßenzüge beherrschen, so dass eine Abwertung von Geschäftslagen und eine Zerstörung funktionsfähiger Versorgungsstrukturen in Gang gesetzt wird („Trading-Down-Effekt"). Das Abstandsgebot von min. 100 m aus dem Niedersächsischen Glückspielgesetzt gilt nur für Spielhallen. Da vergleichbare Wirkungen auch von anderen Vergnügungsstätten (Wettbüros, Erotikbetriebe, etc.) ausgehen, bedarf es hier einer planungsrechtlichen Steuerung. Der Bebauungsplan soll dazu beitragen, die Innenstadt mit ihrem vielfältigen Nutzungsangebot zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie das innerstädtische Wohnen zu schützen. Des Weiteren geht es auch darum, die mit Steuermitteln aus der Städtebauförderung unterstützten Bemühungen des Erhalts sowohl in funktionaler als auch in gestalterischer Hinsicht nicht unterminieren zu lassen.

Der hier in Rede stehende Aufstellungsbeschluss soll das Verfahren zum Bebauungsplan mit entsprechenden Regelungen eröffnen. Zu diesem Zweck soll der Bebauungsplan als einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs. 2b BauGB aufgestellt werden, da nur die Art der baulichen Nutzung und hiervon wiederum nur bestimmte Unterarten von Vergnügungsstätten geregelt werden. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen oder den örtlichen Verkehrsflächen werden nicht getroffen. Vorhandene und mit diesem Geltungsbereich überdeckte Bebauungspläne sollen im o.g. Kontext ergänzt werden. Zugleich ist der Aufstellungsbeschluss Grundlage für plansichernde Instrumente wie die Zurückstellung von Baugesuchen und den Erlass einer Veränderungssperre.

Die materiellen und abwägungserheblichen Belange sollen in einem „Steuerungskonzept Vergnügungsstätten" erarbeitet werden. Dieses Konzept ist erforderlich um die Problematik der Vergnügungsstätten stadtweit zu erfassen und darauf aufbauend Handlungsfelder und -bereiche zu identifizieren sowie mit Maßnahmen zu belegen. Dieses Verfahren wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Gerade die in letzter Zeit erneut aufkeimende intensivere Diskussion um Vergnügungsstätten gerade in der Innenstadt veranlassen die Verwaltung, für diesen Bereich bereits jetzt mit einem Aufstellungsbeschluss zu reagieren.

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

Anmerkungen:

Personeller Betreuungsaufwand

 

 

Auswirkung für Integration: Nein

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...