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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0046/18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte Änderung der Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Celle.

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Sachverhalt:

Die Stadt Celle betreibt Ihre Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung auf der Grundlage der Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte.

 

Gemäß § 5 NKAG sind Kommunen verpflichtet, für ihre Einrichtungen kostendeckende Gebühren zu erheben. Unter anderem aufgrund von Kostensteigerungen waren die zuletzt festgesetzten Gebühren nicht mehr kostendeckend und wurden daher angepasst. Der  Rat hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 dementsprechend die Neufassung der Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Celle verabschiedet. Diese ist zum 01.01.2018 in Kraft getreten.

 

Die auf der Grundlage der Neufassung der Satzung erstellten Gebührenbescheide haben zu Nachfragen aus dem Kreis der Gebührenpflichtigen und der sie betreuenden Ehrenamtlichen geführt. In diesem Zusammenhang wurde von der Verwaltung festgestellt, dass es bei der Erstellung der aktuellen Satzung zu einem Übertragungsfehler gekommen ist. Dies betrifft die Grundgebühr für die angemieteten Wohnungen zur Unterbringung von obdachlosen Geflüchteten. Die vom Rat beschlossene Satzung weist hierfür einen Betrag von 7,23 €/m² Wohnfläche aus. Die der damaligen Beschlussvorlage beigefügte Gebühren-bedarfsberechnung enthält hierzu jedoch eine abweichende Gebühr in Höhe von 6,51 €/m². Dieser niedrigere Betrag stellt die kalkulatorisch korrekte Gebührenforderung dar. Aus diesem Grund muss die Satzung in § 8 Absatz. 4 Buchstabe  a) angepasst werden.

 

Daneben enthält die beschlossene Satzung einen redaktionellen Fehler. In der  unter § 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Satzung aufgeführten Tabelle ist die Bezeichnung der Personengruppe 4 fehlerhaft. Dort heißt es „Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres“. Dies muss richtigerweise wie folgt lauten: „Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres“. Insofern wäre  hier eine Berichtigung der Satzung erforderlich. Aus Sicht der Verwaltung sollte aber zukünftig auf die Aufnahme der Tabelle gänzlich verzichtet werden. Die Tabelle enthält als Grundlage für die Berechnung der Stromkosten in den stadteigenen Unterkünften die Regelsatzanteile für Strom. Diese verändern sich ggf. durch die jährliche Anpassung der Regelleistungen zum 01.01. des Jahres. Zum Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung der Gebührensätze und der sich daraus möglicherweise ergebenden Änderung der Satzung sind die zukünftigen Regelsatzanteile für Strom des Folgejahres noch nicht veröffentlicht. Dies hat zur Folge, dass die Höhe der Anteile für Stromkosten in den städtischen Unterkünften im jeweils laufenden Jahr ohne erneute Änderung der Satzung nicht angepasst werden kann.

 

Diesem Umstand geschuldet sollte der § 8 Absatz 2 Buchstabe c) folgende Formulierung erhalten: „Stromkosten berechnet nach Anzahl der eingewiesenen Personen entsprechend der in den jeweiligen Regelleistungen enthaltenen Stromanteile“.  Zur Erläuterung für den Gebührenpflichtigen wird die jeweils aktuelle Tabelle als Anlage dem Gebührenbescheid beigefügt.

 

Entsprechend ist für die stadteigenen Unterkünfte zur Unterbringung von obdachlosen Geflüchteten (Maschweg Westercelle) der § 8 Absatz 5 Buchstabe c) gleichlautend zu fassen.

 

 

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Anlagen

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