Beschlussvorlage - AN/0184/18-1
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der AfD-Fraktion "Übernahme der Kosten für die notwendigen Lernmittel an Grundschulen als freiwillige Leistung ab dem Schuljahr 2019/2020"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 40 Schulen
- Zuständigkeit:
- Susanne McDowell
- Ziele:
- Sicherung und Schaffung von eigenen kommunalen Strukturen für lebenslanges Lernen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ausschuss für Schulangelegenheiten, Soziales und Integration
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Vorberatung
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19.09.2018
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Bereit
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag:
Der Antrag der AfD-Fraktion ab dem Schuljahr 2019/2020 als freiwillige Leistung die Kosten für die notwendigen Lernmittel an den Grundschulen durch die Stadt Celle zu übernehmen, wird abgelehnt. Wenn das Land einen weiteren Beitrag zur Chancengleichheit im Bildungswesen leisten wollte, müsste es selbst Überlegungen zur Wiedereinführung der Lernmittelfreiheit anstellen. Über die bisherigen Unterstützungssysteme hinaus sieht die Verwaltung, gerade in der derzeitigen Haushaltssituation, keine Möglichkeit einer freiwilligen Leistung.
Sachverhalt:
Die AfD-Fraktion möchte für die Familien mit Grundschulkindern eine finanzielle Entlastung schaffen und beantragt die Übernahme der notwendigen Lernmittel an Grundschulen ab dem Schuljahr 2019/2020 aus städtischen Mitteln.
Lernmittelfreiheit und entgeltliche Lernmittelausleihe
Von 1991 bis zum Ende des Schuljahres 2003/2004 galt in Niedersachsen die Lernmittelfreiheit. Aus haushaltspolitischen Gründen sah sich das Land nicht mehr in der Lage, die Lernmittelfreiheit in diesem Umfang aufrecht zu erhalten und hat sie zum Schuljahr 2004/2005 durch ein entgeltliches Schulbuchausleihsystem ersetzt. Die Ausleihe liegt in der Verantwortung der Schulen. Sie legen fest, welche Lernmittel von den Eltern auf eigene Kosten zu beschaffen sind und welche Lernmittel zur Ausleihe angeboten werden. Arbeitshefte und das Mathematikbuch im ersten Schuljahr, in die Eintragungen vorgenommen werden, sind von der Ausleihe ebenso ausgenommen wie Atlanten. Die Eltern haben den Vorteil, dass sie mit der Teilnahme am Leihverfahren bis zu zwei Drittel der Kosten sparen können und dass sie sich nicht mehr selbst um die Beschaffung kümmern müssen.
Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen
a) Befreiung vom Entgelt für die Lernmittelausleihe
Von der Zahlung des Entgelts für die Ausleihe freigestellt sind Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem
- SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende
- SGB VIII Schülerinnen und Schüler, denen Hilfe zur Erziehung mit Unterbringung außerhalb des Elternhauses gewährt wird (im Wesentlichen Heim- und Pflegekinder)
- SGB XII Sozialhilfe
- § 6a Bundeskindergeldgesetz (Kindergeldzuschlag)
- Wohngeldgesetz (WoGG) nur in den Fällen, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit i.S. des § 9 SGB II und des § 19 Abs. 1 und 2 SGBXII vermieden oder beseitigt wird
- Asylbewerberleistungsgesetz
Diesem Personenkreis sind die Lernmittel kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Schulen erhalten dafür pauschalierte Ausgleichszahlungen vom Land in Höhe von 15,- € pro berechtigtem Schüler.
Mit diesen Ausgleichszahlungen und den Entgelten der Eltern finanzieren die Schulen die Ersatzbeschaffung der Schulbücher, für die eine Ausleihmöglichkeit besteht. Die Schulen müssen ausreichend Lernmittel bereitstellen, um allen Grundschuleltern die Ausleihe zu ermöglichen.
b) Regelleistungen SGB II und SGB XII
Die Regelleistungen umfassen auch Kosten für Schulutensilien wie Schultüte, Schulranzen, Hefte, Malstifte, Taschenrechner und Zirkel einschließlich einer Einschulungsfeier.
c) Bildungs-und Teilhabepaket BuT
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und XII, dem Bundeskindergeldgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz haben Anspruch auf Leistungen nach dem BuT. Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird für das erste Schulhalbjahr im August eine Pauschale von 70,-€ und für das zweite Schulhalbjahr im Februar in Höhe von 30,-€ gezahlt. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf, wenn Schulbücher gekauft werden müssen.
d) Leistungen der Stadt für bedürftige Schülerinnen und Schüler
Die Stadt zahlt den Schulen über das Schulbudget jährlich eine Unterrichtshilfe in Höhe von 25,60 € pro Klasse und eine Lernmittelhilfe in Höhe von 3,-€ pro Schüler. Diese Mittel werden z.B. für Klassenfahrten oder Lernmittel für bedürftige Schülerinnen und Schüler eingesetzt.
Ermittlung der durchschnittlichen Kosten für Lernmittel
Die Verwaltung hat an drei Grundschulen im Stadtgebiet die Kosten für Leihgebühren, selbst zu beschaffende Schulbücher und Arbeitshefte sowie sonstige Schulmaterialien in den Jahrgängen 1 bis 4 erfragt. Im Durchschnitt belaufen sich die Kosten auf ca. 110,-€ bis 160,-€ jährlich/ Schüler.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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263,3 kB
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