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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0228/18

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Blumlage / Altstadt

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Den Stellungnahmen zur örtlichen Bauvorschrift „Gestaltungssatzung Altstadt“ sowie der zugehörigen Begründung, werden entsprechend der in Anlage 3 dieser Verwaltungsvorlage enthaltenen Abwägungsvorschläge beschlossen.

 

Die örtlichen Bauvorschrift der Stadt Celle „Gestaltungssatzung Altstadt“ wird als Satzung (gem. § 84 Abs. 3 und 4 NBauO i.V.m. § 10 Abs. 1 BauGB) sowie die zugehörige Begründung beschlossen.

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes: Ortsteil Blumlage/ Altstadt

Lage in der Stadt: Stadtzentrum/ Altstadt

Größe des Plangebietes: 384.178 m² / 38 ha

 

Das in Jahrhunderten gewachsene Stadtensemble in seiner heutigen Erscheinungsform verlangt bei seiner baulichen Fortentwicklung Rücksicht auf die gewachsenen Stadtstrukturen, auf den historischen Baubestand einschließlich seiner Maßstäblichkeit, auf ortsbezogene Gestaltungsmerkmale und überlieferte Gestaltungsprinzipien, die das eigenständige Wesen und die Atmosphäre dieser Stadt geprägt haben und auch künftig prägen sollen. Neubaumaßnahmen müssen besonders sensibel und qualitätvoll entwickelt und dem hohen gestalterischen Niveau des Altstadtensembles gerecht werden.

 

Durch die Unterschutzstellung der Altstadt von Celle als geschütztes Stadtdenkmal besteht die Verpflichtung, dem Schutz und der Pflege des Bestandes hohe Priorität einzuräumen. Damit ist die Bewahrung und bauliche Pflege des Stadtbildes der Altstadt von Celle ein städtebauliches, denkmalpflegerisches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von besonderem Rang und steht im öffentlichen Interesse.

 

Die in 1978 beschlossene Satzung ist nicht mehr zeitgemäß. Sie weist zum Einen Lücken im Geltungsbereich auf. Zum anderen regelt sie teilweise in einem sehr engen Rahmen, wie die Gebäude zu gestalten sind, ohne dass begründet wurde, warum dies notwendig sei. Die Satzung von 1978 wurde daher an heutige Erfordernisse angepasst, um den Schutz der Gestaltungsqualität der Altstadt Celles auch weiterhin zu gewährleisten. Die Neuaufstellung der Gestaltungssatzung zeigt den Rahmen, was typisch für die Gebäude der Altstadt ist und wie das Ortsbild auch zukünftig erhalten werden kann und sich Neubauten in diesem Rahmen gut einfügen können ohne uniform zu wirken.

 

Auch die Werbeanlagen sind neu zu regeln. In den letzten Jahren hat sich eine Vielzahl von Werbemöglichkeiten aufgetan, die es vormals nicht gab, die sich jedoch in die Eigenart eines Denkmalensembles Altstadt nur schwer einfügen bzw. den Gesamteindruck negativ beeinflussen. Darum wurde dieser Bereich grundlegend neu geordnet und Regelungen getroffen, die einen Rahmen schaffen, in welcher Form und welchem Umfang Werbung in der Altstadt möglich ist.

 

Mit der öffentlichen Auslegung, der Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, der Infoveranstaltung sowie einer erneuten Öffentlichen Beteiligung und erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde in einem breiten Rahmen über die Gestaltungsatzung diskutiert. Dabei sind insgesamt 22 Stellungnahmen von Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangen, 12 private Stellungnahmen sowie 4 Anträge aus den Fraktionen. Insbesondere über den Punkt der Fassadengestaltung und der Werbeanlagen wurden umfangreiche Stellungnahmen abgegeben. Die vorgebrachten Punkte wurden in die Satzung eingearbeitet.

 

Die Verwaltung hat daher insbesondere in den Paragraphen: § 2 Dächer, § 3 Fassaden und § 6 Werbeanlagen entsprechende Änderungen vorgenommen und den Satzungstext angepasst.

 

Die aus den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der als Anlage beigefügten sog. Abwägungstabelle jeweils zusammengefasst und mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie mit einer Beschlussempfehlung versehen. Die Anträge aus den Fraktionen wurden ebenfalls in dieser Abwägungstabelle mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie mit einer Beschlussempfehlung versehen.

Die bisher vorgebrachten Stellungnahmen zur örtlichen Bauvorschrift  „Gestaltungssatzung Altstadt“ sowie der zugehörigen Begründung, wurden entsprechend der in Anlage 3 dieser Verwaltungsvorlage enthaltenen Abwägungsvorschläge in die Satzung eingearbeitet.

Die Verwaltung schlägt aus vorgenannten Gründen vor, die in der Anlage aufgeführte Gestaltungssatzung zu beschließen.

 

Bisheriges Verfahren:

 

Der Rat der Stadt Celle hat am 27. März 2014 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung der örtlichen Bauvorschrift der Stadt Celle über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt „Gestaltungssatzung Altstadt“ beschlossen (§ 84 Abs. 3 und 4 NBauO i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB).

Beim Tag der Städtebauförderung am 8. Mai 2015 hatten die Bürgerinnen und Bürger bereits Gelegenheit, sich zur Neuaufstellung der Gestaltungssatzung zu informieren.

 

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte mit Bekanntmachung vom 15.08.2015. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 84 Abs. 3 und 4 NBauO i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 25.08 bis zum 25.09.2015 statt. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

 

Die Anhörung des Ortsrates Altstadt/ Blumlage erfolgte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG in seiner Sitzung am 20.02.2018.

 

Der Entwurf zur Örtliche Bauvorschrift der Stadt Celle über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt "Gestaltungssatzung Altstadt" mit Begründung hat gemäß § 84 Abs. 3 und 4 NBauO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 05.12.2017 bis zum 19.01.2018 öffentlich ausgelegen.

 

Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 84 Abs. 3 und 4 NBauO i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 05.12.2017 bis zum 19.01.2018.

 

Der Entwurf zur Örtliche Bauvorschrift der Stadt Celle über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt "Gestaltungssatzung Altstadt" mit Begründung hat gemäß § 84 Abs. 3 und 4 NBauO i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 10.07.2018 bis zum 21.08.2018 erneut öffentlich ausgelegen.

 

Parallel dazu erfolgte die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 84 Abs. 3 und 4 NBauO i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 10.07.2018 bis zum 21.08.2018.

 

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Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

Auswirkung für Integration: Nein

 

 

 

 

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Anlagen

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