Beschlussvorlage - BV/0254/19
Grunddaten
- Betreff:
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Gewährung einer Bedarfszuweisung durch Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Stadt Celle zur Erreichung einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Finanzwirtschaft
- Zuständigkeit:
- Dr. Jörg Nigge
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Verwaltungsmodernisierung
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Vorberatung
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10.09.2019
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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26.09.2019
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Sachverhalt:
Bedarfszuweisungen sind gesonderte Finanzmittel innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs, die das Innenministerium auf Antrag an Kommunen in einer außergewöhnlichen finanziellen Lage (Bedürftigkeit) gewährt, um ihre Finanzkraft zu stärken. Entscheidungskriterien des Antragsjahres 2019 waren:
- Vorliegen einer außergewöhnlichen Lage: Die saldierten Gesamtfehlbeträge des Ergebnishaushaltes können aus eigener (Finanz)Kraft nicht mehr abgebaut werden.
- Bestehen einer besonderen Bedürftigkeit: Entscheidend ist die Relation aus dem Verhältnis Gesamtfehlbetrag 2018 zu Gesamterträgen 2018.
- Vorliegen einer besonderen Finanzschwäche in der Steuereinnahmekraft: Entscheidend ist eine Abweichung von mindestens -5,0% zu den jeweiligen Vergleichswerten in der individuellen Vergleichsgruppe.
Generell werden Bedarfszuweisungen nur an solche Kommunen ausgereicht, die ihre eigene Konsolidierungsbereitschaft in überzeugender Weise unter Beweis gestellt haben.
Da die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, wurde der Stadt Celle mit Schreiben vom 27.06.2019 durch das Nds. Ministerium für Inneres und Sport eine Bedarfszuweisung gemäß § 13 Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG) in Aussicht gestellt. Bedarfszuweisungen dürfen ausnahmslos zur Stärkung der Kassenliquidität bzw. dem Ausgleich des bis dato entstandenen Gesamtfehlbetrages verwendet werden. Voraussetzung für das tatsächliche Ausreichen der Zuweisung ist der Abschluss einer „Zielvereinbarung zur Erreichung einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung“.
Die Verwaltung hat in Gesprächen mit dem Ministerium für Inneres und Sport die Inhalte einer zu schließenden Zielvereinbarung erörtert. Folgende Punkte sind danach verbindlich mit zu vereinbaren, über die Einhaltung ist jeweils zum 30.06. eines Jahres zu berichten.
Im Einzelnen:
- Der Ergebnishaushalt hat spätestens ab dem Jahr 2021 in Ertrag und Aufwand ausgeglichen zu sein. Für die Folgejahre – zumindest aber für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung – ist der Haushaltsausgleich ebenso sicherzustellen.
- In diesem Kontext sind nicht zwingende, die Haushaltswirtschaft belastende Maßnahmen, zu vermeiden. Eine über den heutigen Stand verbesserte Finanzlage ist primär zum Abbau von Fehlbeträgen einzusetzen.
- Die freiwilligen Leistungen der Stadt Celle sind nach wie vor als hoch einzustufen. Der Umfang der freiwilligen Leistungen ist daher auf dem Stand 2019 mit einem absoluten Betrag von EUR 12,2 Mio. EUR zu begrenzen. Die freiwilligen Leistungen sind nach Möglichkeit mittelfristig zu senken, keinesfalls aber auszuweiten.
- Die Hebesätze für die Gewerbesteuer (440 Punkte) und der Grundsteuer A (360 Punkten) sind auf dem derzeitigen Stand zu belassen, die Gültigkeit der entsprechenden Satzungen wird verlängert.
- Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird mit Inkrafttreten der neuen Realsteuerhebesatzung zum 01.01.2021 auf dem Landesdurchschnitt von 520 Punkten angehoben.
- Der Saldo aus lfd. Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet mittelfristig die Tilgungsleistungen, Schuldendienste und Investitionen werden nicht mehr Liquiditätskrediten finanziert.
Der Entwurf der zu schließenden Zielvereinbarung ist in der Anlage 1 beigefügt.
Zusätzlich zur Zielvereinbarung ist zwingende Voraussetzung für die Bewilligung der Bedarfszuweisungen, die Aufrechterhaltung und Fortführung der bestehenden Konsolidierungsbestrebungen und die strikte Einhaltung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Das eröffnet die Möglichkeit weitere Finanzhilfen in Anspruch zu nehmen.
- So können Kofinanzierungszuweisungen für EU-Förderprogramme beantragt werden, die die Eigenanteile signifikant senken.
- Ebenfalls besteht die Möglichkeit, Bedarfszuweisungen für besondere Aufgaben auf Grundlage des Runderlasses vom 01.08.2019 in Anspruch zu nehmen. Im Antragsverfahren 2019 liegt hierbei der Förderschwerpunkt im Bereich Brandschutzes: Denkbar ist eine Zuweisung mit einem Betrag von bis zu 40 EUR/Einwohner.
Die letztgenannte Zuweisung ist geeignet, das Investitionsprogramm auf der Einnahmeseite zu entlasten und damit die Nettoneuverschuldung zu begrenzen.
Insgesamt bietet die Möglichkeit, von Bedarfszuweisungen zu profitieren, die Chance, in Verbindung mit den eigenen Konsolidierungsmaßnahmen die Haushaltswirtschaft der Stadt Celle auf Dauer deutlich zu entlasten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Ministerium den Abschluss der Zielvereinbarung als Grundlage für ggf. weitere Bedarfszuweisungen ab 2021 sieht.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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117,7 kB
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