Beschlussvorlage - BV/0152/19
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan Nr. 144 der Stadt Celle "Wohngebiet Alter Garten/Fuhrenstieg" im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Anhörung des Ortsrates gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.3 Stadtplanung
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Ortsrat Boye
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Anhörung
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12.09.2019
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Sachverhalt:
Lage des Plangebietes:Boye
Entfernung zum Stadtzentrum:4,1 km (Stadtkirche)
Größe des Plangebietes:4,2 ha
Geplante Nutzungen:Wohnen
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 06.03.2008 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 144 der Stadt Celle „Wohngebiet Alter Garten/Fuhrenstieg“ beschlossen (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB). Der Beschluss über die Aufstellung wurde am 18.05.2019 ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB findet vom 24. Mai 2019 bis zum 28. Juni 2019, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 28. Mai 2019 bis zum 28. Juni 2019 statt.
Die Stadt Celle verfolgt das Ziel, neue und attraktive Wohnbauflächen einerseits durch Bereitstellung von Baugrundstücken in innerstädtischen Lagen und durch Nachverdichtung sowie andererseits durch Lagen am Stadtrand zu schaffen.
Durch die Nachverdichtung des bestehenden Wohngebietes kann ein Angebot geschaffen werden, dass der Abwanderung der Bevölkerung in die Umlandgemeinden entgegenwirkt und den Eigenbedarf des Ortsteils Boye an Wohnbauflächen zum Teil deckt. Damit haben insbesondere ansässige Einwohner die Möglichkeit im Ortsteil zu bleiben (z.B. Paare in der Familiengründungsphase).
Die Aufstellung des Bebauungsplans soll auf der einen Seite eine behutsame und dezente Nachverdichtung ermöglichen und auf der anderen Seite den Charakter des Ortsbildes als lockeres, grünes und dörfliches Wohnquartier weitestgehend wahren. Zur Umsetzung der planerischen Ziele soll ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt werden. Es werden lediglich die öffentlichen Verkehrsflächen sowie die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt. Die Zulässigkeit sämtlicher Vorhaben im Plangebiet richtet sich somit neben den Festsetzungen dieses Bebauungsplans auch nach § 34 BauGB.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Celle stellt das Plangebiet überwiegend als Gemischte Baufläche dar. Diese Darstellung soll gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans in Wohnbauflächen berichtigt werden. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird keine Umweltprüfung durchgeführt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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246,7 kB
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615,8 kB
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