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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - MV/0223/19

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Aller mit ihrer Talaue ist auf gesamter Länge zwischen der Stadt Wolfsburg und der Mündung in die Weser als "Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung" (FFH-Gebiet)  DE3021331 "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)  bestimmt worden. Insgesamt hat das FFH-Gebiet eine Fläche von ca. 18.030 ha; der Ausschnitt in der Stadt Celle umfasst eine Fläche von ca. 697 ha.

 

Aus dem europarechtlichen Status ergibt sich gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) die Pflicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde, das Gebiet zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären, also je nach Ausprägung und Schutzerfordernis als Naturschutzgebiet (NSG) oder als Landschaftsschutzgebiet (LSG) auszuweisen.

 

Die erste Unterschutzstellung eines wesentlichen Teilbereichs im Stadtgebiet erfolgte im Jahre 2007 mit der Ausweisung des NSG "Obere Allerniederung bei Celle", das den Talraum oberhalb der Pfennigbrücke bzw. der Ziegeninsel bis zur Straßenbrücke der Kreisstraße K 74 bei Altencelle umfasst. Mit dem NSG "Untere Allerniederung bei Boye" wurde im Jahre 2015 ein weiterer Abschnitt des FFH-Gebiets formell gesichert.

 

Die zeitliche Abfolge weiterer Unterschutzstellungen wurde abhängig gemacht von der Durchführung  städtischer Hochwasserschutzmaßnahmen, die bislang den gesamten Talraum der Aller vom Wehr Celle bis Boye umfassen und u.a. mit umfangreichen Vorlandabgrabungen, Anlage neuer Flutrinnen und Gewässer, Errichtung von Schutzbauwerken und Anlagen der Binnenentwässerung sowie kompensatorischer Neuanlage u.a. von Auwald- und Grünlandflächen verbunden waren. Es wurde in Abstimmung mit dem Land Niedersachsen festgelegt, dass Verordnungsverfahren erst nach Abschluss einzelner Planfeststellungsabschnitte sowie Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen eingeleitet werden, um den neu geschaffenen Zustand einschließlich der von der Planfeststellung umfassten Zielsetzungen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei der Abgrenzung des Schutzgebiets und der Bestimmung des Schutzzwecks zu berücksichtigen.

 

Das Verfahren zur Ausweisung des Naturschutzgebiets "Allerniederung bei Klein Hehlen und Celle" umfasst gemäß diesem Prozedere den 2. und 3. Ausbauabschnitt der Hochwasser-schutzmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen auf der Allerinsel entlang des Aller-"Nordarms".

 

Die vorgesehene Abgrenzung des NSG ist auf der Verordnungskarte im Maßstab 1 : 20.000 erkennbar. Das geplante Naturschutzgebiet hat eine Fläche von ca. 34,8 ha. 

 

Als Ergebnis der naturschutzfachlichen Bestandserfassung und –bewertung ergibt sich für den Teilraum Klein Hehlen die Schutzwürdigkeit eines Naturschutzgebiets (NSG); dabei sind folgende Aspekte maßgeblich:

            Der in § 23 BNatSchG für ein Naturschutzgebiet beschriebene Schutzanspruch der "Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten", verbunden mit der Abwehr nachhaltiger Störungen, ist im Teilraum Klein Hehlen der Allerniederung in besonderem Maße gegeben.

            Dabei ist zu beachten, dass der Aller einschließlich ihrer naturnah ausgeprägten Ufersäume wesentliche Bedeutung als Wanderkorridor der für das FFH-Gebiet charakteristischen Tierarten Fischotter (Lutra lutra) und Biber (Castor fiber) (Anhang II der FFH-Richtlinie) zukommt und die Verminderung von Störungen dieser Bereiche nicht nur die Sicherung gegen erhebliche Schädigungen und die Schaffung von Potenzialen naturbezogener Entwicklung, sondern auch die formale Reglementierung des menschlichen Aufenthaltes erfordert.

            Der Bereich ist daneben durch einen vergleichsweise hohen Anteil naturnaher Biotope gekennzeichnet, wie Biotope der Auenwälder sowie mesophiles Grünland, Feucht- und Nassgrünland.

            Durch die Realisierung der Hochwasserschutzmaßnahmen wurde das nördliche Allervorland im Bereich Klein Hehlen nach Vorlandabgrabung überwiegend in Grünland überführt und mit dem neuen, bei Hochwasser durchflossenen Nebenarm der Aller westlich der DB-Eisenbahnlinie Hannover – Hamburg ein bislang nicht vorhandener Biotop, der wesentliche Funktionen der "Kohärenz" des Gebietes übernehmen soll, ergänzt.

 

Nutzungsverhältnisse

Die Flussaue der Aller im Bereich Klein Hehlen und Neustadt wird überwiegend extensiv als Grünland genutzt, dort erreicht diese Nutzungsart einen Flächenanteil von ca. 50 %.

Daneben sind auenwaldartige Strukturen, z.T. als Galeriewälder entlang der Aller ausgeprägt, auf annähernd 10 % der dieses Gebietsausschnitts vorzufinden.

Ein höherer spezifischer Waldanteil von ca. 16,5 % ergibt sich im mittleren Gebietsabschnitt (Ortsteil Hehlentor), insbesondere aufgrund der dort im Überschwemmungsgebiet der Aller vorhandenen Auwaldbereiche am Aller-Nordarm, die bei der Durchführung technischer Hochwasser-schutzmaßnahmen gezielt von baulichen Eingriffen verschont wurden.

Die Aller als prägendes Fließgewässer hat in der gesamten NSG-Kulisse einen Flächenanteil von ca. 30,0 %; dieses Flächenverhältnis verdeutlicht, dass sich das geplante NSG eng an den Flusslauf anlehnt.

 

Eigentumsverhältnisse

Fast sämtliche Flächen des Talraumes südlich von Klein Hehlen befinden sich – auch bedingt durch umfangreiche Flächenerwerbe zugunsten der Hochwasserschutz-Baumaßnahmen – im Eigentum der öffentlichen Hand; neben der Stadt Celle mit ca. 50 % Flächenanteil ist dies insbesondere die Bundeswasserstraßenverwaltung mit ca. 25 % als Eigentümerin der Unteraller sowie der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz als Unterhaltungsträger für das Wehr Celle und die Oberaller mit ca. 15 %.

Als Besonderheit zu erwähnen ist die überwiegend kleinflächige randliche Betroffenheit zahlreicher privateigener Wohngrundstücke entlang des Alten Bremer Wegs, die bis an die Aller und in den Gewässerrandstreifen nach § 38 WHG hinein parzelliert sind und wegen der Funktion der Uferzonen als Lebensraum und Wanderkorridor in das NSG einbezogen werden müssen.

 

Wegeverhältnisse

Straßen oder dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege sind von der Verordnung nicht betroffen. Vorhandene Wander- bzw. Freizeitwege sowie gefestigte Naturpfade werden in der Verordnungskarte berücksichtigt und können auch künftig unter Beachtung des Wegegebots weiter begangen werden.

 

Die Mitteilungsvorlage dient im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung als Grundlage für die formelle Anhörung der betroffenen Ortsräte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 NKomVG.

 

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Anlagen

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