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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0421/19-2

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat nimmt die Übersicht gemäß der Anlage zu Bedarf und Umsetzung von Unterhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf Grundlage bestehender Planungen und Regelwerke im Bereich geplanter Naturschutzgebiete zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in der Stadt Celle zur Kenntnis und stellt fest, dass damit grundsätzlich die Mindestvoraussetzung für die Zustimmung zu einer NSG-Verordnung erfüllt ist. Im Einzelfall wird zu entscheiden sein, ob eine Unterschutzstellung nach NSG erforderlich ist, oder mit einer LSG-Verordnung das Schutzziel erreicht werden kann.

 

Der Antrag ist formal behandelt und erledigt.

 

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Sachverhalt:

 

Die Vorlage ersetzt die Beschlussvorlage AN/0421/19-1; diese wird damit gegenstandslos.

 

Die verbindliche Koppelung des Beschlusses über eine Naturschutzgebiets-(NSG) Verordnung an die Vorlage eines Pflege- und Bewirtschaftungsplanes für das unter Schutz zu stellende Gebiet bedarf zunächst einer rechtlichen Würdigung.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 BNatschG sind die Natura 2000-Gebiete (im Stadtgebiet u.a. die FFH-Gebiete "Entenfang Boye und Bruchbach" sowie "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker") "entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären".

 

Inhaltliche Anforderungen benennt sodann § 32 Abs. 3 BNatschG: danach bestimmt die Schutzerklärung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen.

 

Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist zudem sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird.

 

Durch § 32 Abs. 5 BNatschG wird klargestellt, dass für Natura 2000-Gebiete Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden können.

 

Diesen Gesetzesregelungen lässt sich entnehmen, dass kein gesetzlicher Zwang zur Erstellung von Pflege- und Bewirtschaftungsplänen besteht, sondern diese in Abhängigkeit vom konkreten Bedarf eigenständig und unabhängig von einer Verordnung erarbeitet werden können.

 

Das Land Niedersachsen hat in verschiedenen Dienstbesprechungen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie darauf hingewiesen, dass wegen der zeitlichen Dringlichkeit zur Sicherung der FFH-Gebiete, im Zusammenhang mit dem laufenden EU-Vertragsverletzungsverfahren, zunächst die formelle Unterschutzstellung zu erfolgen hat und erst darauf aufbauend - je nach Bedarf - Pläne zu Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung der Gebiete erarbeitet werden können bzw. sollen. Zu diesem Zweck werden dann finanzielle Zuschüsse des Landes bereitgestellt.

 

Dabei wurde seitens des Landes stets betont, dass sich auch aus der FFH-Richtlinie keine rechtliche Verpflichtung zur Aufstellung derartiger "Pflege- und Bewirtschaftungs-" bzw. "Managementpläne" ergibt.

 

Eine obligatorische Koppelung des Beschlusses über den Erlass einer NSG-Verordnung an die Vorlage eines Pflege- und Bewirtschaftungsplans als Mindestvoraussetzung lässt sich demnach nicht aus rechtlichen Erfordernissen begründen, könnte sich im Gegenteil selbst als rechtswidrig erweisen, wenn aufgrund dessen der bereits seit Jahren überfällige Akt der formellen Unterschutzstellung gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG weiter hinausgezögert würde.

 

 

Fachliche Würdigung:

 

Unabhängig davon, dass kein rechtlicher Zwang zur Erarbeitung von Pflege- und Bewirtschaftungsplänen besteht, ist der Antragsbegründung grundsätzlich zuzustimmen im Hinblick auf den Bedarf der Unterhaltung und Pflege von Lebensräumen, die ausschließlich oder vorrangig durch menschliche Nutzungseinflüsse entstanden und geprägt sind.

 

Es ist deshalb durchaus sinnvoll, im Zusammenhang mit der formellen Unterschutzstellung zumindest für die durch menschliche Nutzung entstandenen und geprägten "Kulturbiotope" konzeptionelle Einschätzungen und Aussagen zu treffen, wie über den formellen Schutz (also über die im Wesentlichen durch Verbote und Beschränkungen angestrebte Gewährleistung des Mindestschutzes) hinaus der Erhalt und die Entwicklung dieser Kulturbiotope erreicht werden kann und soll.

 

Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die auch innerhalb der Naturschutzgebiete in der Stadt Celle in der Regel die größten Anteile einnehmen, wird dabei fast immer die bislang ausgeübte, ggf. angepasste Bewirtschaftung als Faktor zur Erhaltung der Strukturen und Funktionen im Vordergrund stehen.

 

Dies bestätigen die langjährigen, z.T. über Jahrzehnte reichenden Erfahrungen mit bestehenden NSG, z.B. im NSG "Schweinebruch", insbesondere aber "Obere Allerniederung bei Celle" und "Untere Allerniederung bei Boye". In diesen Gebieten ist kein Rückzug der Landwirtschaft erfolgt, sondern die Landwirtschaft im Gegenteil bestrebt, die betriebsbezogene Flächenverfügbarkeit des Grünlandes zu erhalten oder auszuweiten.

 

Es kann also für sämtliche im Stadtgebiet bereits festgesetzten oder noch geplanten NSG grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass zu allen land- und forstwirtschaftlichen Flächen, für die auch Lebensraum-bezogene Erhaltungsziele bestehen, durch die laufende Bewirtschaftung (unter Beachtung der NSG-Verordnung) die wesentlichen Beiträge zur Sicherung von Pflege und Entwicklung geleistet werden.

 

Unter Berücksichtigung dieser Erfahrungen lassen sich für die noch zur Ausweisung anstehenden NSG die dort zu beachtenden Pflege- und Entwicklungsbedarfe anhand der anliegenden Übersicht ableiten (vgl. Anlage 2).

 

Dort wird deutlich, dass zum einen die Bedarfe anhand rechtskräftiger Pläne oder Leitlinien praktikabel hergeleitet werden können, zum anderen durch bestehende (Pacht-) Verträge und die plangemäße Unterhaltung durch öffentliche Träger der FFH-Richtlinienkonforme Erhalt und die Entwicklung von Kulturbiotopen gewährleistet werden kann, ohne dass sich daraus schwer überschaubare Pflichten für nachkommende Generationen ergeben.

 

Die Berücksichtigung eventueller und derzeit nicht absehbarer Folgen des Klimawandels für das Management einzelner Kulturbiotope (insbesondere Wälder) bedarf ohnehin grundlegender wissenschaftlicher Aufarbeitung und kann nicht Gegenstand oder Voraussetzung für die aktuell erforderliche formelle Sicherung von FFH-Gebieten sein.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Auswirkung für Integration:

keine

 

Klimaauswirkungen:

keine

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Anlagen

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