Beschlussvorlage - BV/0140/20-3
Grunddaten
- Betreff:
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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Entenfang Boye und Grobebach" Behandlungen von im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger Öffentlicher Belange erhobenen Einwendungen ohne Schutz personenbezogener Daten und Beschluss der Verordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 64 Umweltschutz
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum; Schutz, Erhalt und Förderung der einheimischen Fauna und Flora einschließlich der Stadtforsten im Rahmen der fortlaufenden Pflege und Bewirtschaftung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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26.11.2020
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
Boye
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Verordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes (NSG) „Entenfang Boye und Grobebach“ einschließlich Verordnungskarte und Begründung (Anlagen 2 bis 4) mit ausdrücklichem Hinweis auf
a. | Die Klarstellung, dass für die Bewohner der Ortschaft Boye keine Folgen des Naturschutzgebietes erkennbar sind, die eine Änderung von Nutzungen beziehungsweise der alltäglichen Lebenspraxis erfordern.
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b. | Den beabsichtigten Abschluss eines Vertrages zwischen der Bewirtschafterin des „Entenfang Boye“ und der Unteren Naturschutzbehörde, in dem die in den einzelnen Gebieten fachlich erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie die zu berücksichtigen Kosten bzw. ihre Erstattung durch das Land festgelegt werden. |
Der Rat nimmt die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erstellte Tabelle (Anlage 1) als Hinweise auf die Formulierung des Verordnungstextes und der Begründung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Nach den Beratungen im Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste am 12.11.2020 wurde empfohlen, den Beschlussvorschlag wie folgt zu ändern:
Der Rat beschließt die Verordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes (NSG) „Entenfang Boye und Grobebach“ einschließlich Verordnungskarte und Begründung (Anlagen 2 bis 4), sowie die Kenntnisnahme, Berücksichtigung, Zurückweisung oder anderweitige Erledigung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange in einer nach Themen geordneten Zusammenstellung gemäß den in der anliegenden Tabelle (Anlage 1) unter Spalte 4 „Beschlussempfehlung“ aufgeführten Erledigungsvorschlägen.
Es wird ausdrücklich hingewiesen auf
- Die Klarstellung, dass für die Bewohner der Ortschaft Boye keine Folgen des Naturschutzgebietes erkennbar sind, die eine Änderung von Nutzungen beziehungsweise der alltäglichen Lebenspraxis erfordern.
- Den beabsichtigten Abschluss eines Vertrages zwischen der Bewirtschafterin des „Entenfang Boye“ und der Unteren Naturschutzbehörde, in dem die in den einzelnen Gebieten fachlich erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie die zu berücksichtigen Kosten bzw. ihre Erstattung durch das Land festgelegt werden.
Im Erlass des niedersächsischen Umweltministeriums vom 15. Oktober 2020 wird ausgeführt: „Der Abschluss einer Vereinbarung zur Honorierung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen stellt keine Voraussetzung für das Sicherungsverfahren dar.“
Erläuternd führt das Ministerium aus, dass „eine vertragliche Vereinbarung mit der Bewirtschafterin das passende Instrument zur Erreichung der naturfachlichen Ziele in Bezug auf die Teichwirtschaft ´Entenfang Boye´“ sei.
Der Vertrag sei - wie auch in anderen Fällen der Beauftragung naturschutzfachlicher Pflegeleistungen - zwischen der Bewirtschafterin und der Unteren Naturschutzbehörde zu schließen. Zur Ausgestaltung des weiteren Verfahrens einschließlich der Kostenerstattung durch das Land bietet das MU seine Hilfe an.
Anlagen
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