Beschlussvorlage - BV/0009/21
Grunddaten
- Betreff:
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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Auengrünland und Auwälder bei Boye und Klein Hehlen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 64 Umweltschutz
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum; Schutz, Erhalt und Förderung der einheimischen Fauna und Flora einschließlich der Stadtforsten im Rahmen der fortlaufenden Pflege und Bewirtschaftung
Beratungsfolge
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Vorberatung
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11.02.2021
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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18.02.2021
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
Boye
Klein Hehlen
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Verordnung zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) "Auengrünland und Auwälder bei Boye und Klein Hehlen" einschließlich der Verordnungskarten (Übersichts- und Detailkarte) sowie Begründung (Anlagen 2 bis 4) sowie die Kenntnisnahme, Berücksichtigung, Zurückweisung oder anderweitige Erledigung der im Rahmen der Beteiligung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß den in der anliegenden Tabelle (Anlage 5) unter Spalte 4 “Beschlussempfehlung“ aufgeführten Erledigungsvorschlägen.
Sachverhalt:
Die Aller mit ihrer Talaue ist auf gesamter Länge zwischen der Stadt Wolfsburg und der Mündung in die Weser als "Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung" (FFH-Gebiet) DE3021331 "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) bestimmt worden. Insgesamt hat das FFH-Gebiet eine Fläche von ca. 18.030 ha; der Ausschnitt in der Stadt Celle umfasst eine Fläche von ca. 697 ha.
Aus dem europarechtlichen Status ergibt sich gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) die Pflicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde, das Gebiet zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären, also je nach Ausprägung und Schutzerfordernis als Naturschutzgebiet (NSG) oder als Landschaftsschutzgebiet (LSG) auszuweisen.
Die erste Unterschutzstellung eines wesentlichen Teilbereichs im Stadtgebiet erfolgte im Jahre 2007 mit der Ausweisung des NSG "Obere Allerniederung bei Celle", das den Talraum oberhalb der Pfennigbrücke bzw. der Ziegeninsel bis zur Straßenbrücke der Kreisstraße K 74 bei Altencelle umfasst. Mit dem NSG "Untere Allerniederung bei Boye" wurde im Jahre 2015 ein weiterer Abschnitt des FFH-Gebiets formell gesichert.
Die zeitliche Abfolge weiterer Unterschutzstellungen wurde abhängig gemacht von der Durchführung städtischer Hochwasserschutzmaßnahmen, die bislang den gesamten Talraum der Aller vom Wehr Celle bis Boye umfassen und u.a. mit umfangreichen Vorlandabgrabungen, Anlage neuer Flutrinnen und Gewässer, Errichtung von Schutzbauwerken und Anlagen der Binnenentwässerung sowie kompensatorischer Neuanlage u.a. von Auwald- und Grünlandflächen verbunden waren. Es wurde in Abstimmung mit dem Land Niedersachsen festgelegt, dass Verordnungsverfahren erst nach Abschluss einzelner Planfeststellungsabschnitte sowie Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen eingeleitet werden, um den neu geschaffenen Zustand einschließlich der von der Planfeststellung umfassten Zielsetzungen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei der Abgrenzung des Schutzgebiets und der Bestimmung des Schutzzwecks zu berücksichtigen.
Für den Teilraum "Boye" der Allerniederung bis zum Wilhelm-Heinichen-Ring im Osten wurde bereits in den Jahren 2014 / 2015 ein Verordnungsverfahren zur Ausweisung als NSG durchgeführt. Aufgrund zahlreicher Einwendungen von Anwohnerinnen und Anwohnern wurde damals die NSG-Kulisse deutlich reduziert und auf den Kernbereich der Aller und der mit ihr funktional verbundenen Lebensräume beschränkt.
Nunmehr ist vorgesehen, die im damaligen Verordnungsverfahren ausgenommenen Flächen des FFH-Gebiets, für die keine besonderen Erfordernisse der Sicherung störungsfreier bzw. störungsarmer Ausbreitungs- und Wanderkorridore streng geschützter Tierarten bestehen, als LSG auszuweisen.
Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes umfasst gemäß diesem Prozedere vorrangig den Bereich des Grünlandes und der Waldbereiche südlich des Ortsteils Klein Hehlen; weiterhin einbezogen ist ein im früheren NSG-Verordnungsverfahren ausgenommener Biotopkomplex aus Grünland, Magerrasen und kleinflächigen Bauminseln westlich der Ortslage Boye.
Das geplante Landschaftsschutzgebiet hat eine Fläche von ca. 55 ha (entsprechend ca. 0,3 % des FFH-Gebiets).
Für einen westlich von Boye gelegenen, kleinräumigen Biotopkomplex aus Grünland unterschiedlicher Standortbedingungen und Sandmagerrasen werden in der Verordnung differenzierte Regelungen zum Zweck des Erhalts der ökologischen Funktionen und Wertigkeiten getroffen.
Für die sämtlich im städtischen Eigentum stehenden Grünland- und Waldflächen bei Klein Hehlen werden Bestimmungen zur Sicherung und Entwicklung der Wald-Lebensraumtypen und zur Entwicklung des im Zuge der Hochwasserschutzmaßnahmen neu hergestellten Grünlandes im Sinne der FFH-Richtlinie getroffen.
Weitere Einzelheiten der geplanten Regelungen können den Anlagen entnommen werden.
Die Ortsräte der vom Schutzgebiet berührten Ortsteile Boye und Klein Hehlen wurden in den Sitzungen am 26.06.2020 zu der Angelegenheit gehört. Hinweise und Anregungen mit Auswirkungen auf die Verordnungsregelungen wurden dabei nicht gegeben.
Die von Gesetzes wegen erforderliche Auslegung der Unterlagen zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) "Auengrünland und Auwälder bei Boye und Klein Hehlen" erfolgte im Zeitraum vom 20.07. - 19.08.2020.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurden zahlreiche Einwände erhoben sowie Hinweise und Anregungen gegeben.
Die Einwendungen sind in der anliegenden Tabelle (Anlage 5) zusammengestellt; ein Bezug zu der jeweils einwendenden Privatperson lässt sich aus der Tabelle nicht herleiten, sodass eine öffentliche Beratung möglich ist.
Zu jedem Einwand ist eine Kommentierung sowie ein Behandlungs- bzw. Erledigungsvorschlag im Sinne der (teilweisen) Berücksichtigung bzw. der Nicht-Berücksichtigung aufgeführt. Soweit die Berücksichtigung von Einwendungen eine Anpassung des Verordnungstextes, der Begründung zur Folge hat, sind die zur Änderung vorgesehenen Textpassagen in Spalte 4 grün hinterlegt.
Im ebenfalls anliegenden Verordnungsentwurf (Anlage 1) sind die Änderungen in Rot dargestellt.
Anpassungen der Verordnungskarte waren im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht notwendig.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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786,1 kB
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2
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öffentlich
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1,2 MB
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3
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öffentlich
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3,2 MB
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4
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öffentlich
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1,4 MB
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5
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öffentlich
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541,2 kB
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6
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(wie Dokument)
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783,9 kB
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