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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0358/20-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss beschließt, für Gebührenbescheide das Widerspruchsverfahren nicht als vorgeschalteten Rechtsbehelf zur Klage einzuführen.

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Sachverhalt:

Mit dem Gesetz zur Änderung des Nds. Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. der Vorschrift § 80 Nds. Justizgesetz (NJG) ist auch die Vorschrift über das Widerspruchsverfahren in Niedersachsen in § 80 Nds. Justizgesetz (NJG) neu gefasst worden (s. Anlage NJG § 80 Vorverfahren).

Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass das Widerspruchsverfahren in Niedersachsen abgeschafft ist (Absatz 1). Lediglich in den in Absatz 2 abschließend aufgezählten Fällen findet in Niedersachsen vor Klageerhebung zwingend ein Widerspruchsverfahren statt. Gänzlich neu ist die Regelung des Absatzes 3, wonach in den dort genannten Fällen – hier Nr. 1: Verwaltungsakte zu kommunalen Abgaben – der Behörde ein Ermessen zusteht, ob ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet wird oder nicht. Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände hat am 10.05.2017 Hinweise zur Ermessensbetätigung beim optionalen Widerspruchsverfahren nach § 80 Abs. 3 NJG herausgegeben und darin den Mitgliedern empfohlen, im Rahmen des Ermessens von der Einführung des Widerspruchsverfahrens keinen Gebrauch zu machen.

So wird es in der Stadt Celle in Bezug auf die abgabenrechtlichen Bescheide verwaltunsgsübergreifend für alle Gebührenbescheide auch gehandhabt. Sämtliche Bescheide erhalten aber den Hinweis, dass jeder Bürger selbstverständlich die Möglichkeit hat, vor Klageerhebung Unklarheiten oder offensichtliche Unrichtigkeiten mit dem zuständigen Bereich zu erörtern (s. Anlage Bescheidvorlage Niederschlagswassergebühr)

Insbesondere im Rahmen der Einführung der Niederschlagswassergebühr haben viele Gebührenpflichtige diese Möglichkeit auch tatsächlich in Anspruch genommen. So wurde eine Vielzahl zunächst strittiger Gebührenveranlagungen unter Vermeidung langwieriger juristischer Verfahren in technischer und sachlicher Hinsicht überprüft und zur beiderseitigen Zufriedenheit aufgeklärt.

Insofern ist die im Verhältnis zur Anzahl der erlassenen Gebührenbescheide (jährlich ca. 6.800 Stück) sehr geringe Zahl von Klageverfahren (11 Verfahren in 6 Jahren) auch das Ergebnis der bisher praktizierten Vorgehensweise.

Gerade durch den in den Bescheiden enthaltenen Hinweis, Unklarheiten oder offensichtliche Unrichtigkeiten mit dem zuständigen Sachbearbeiter zur erörtern, wird ein bürgerfreundlicher und erleichterter Zugang zur Überprüfung angeboten, der Klageverfahren vermeiden hilft.

Weiterhin sollte bedacht werden, dass die aktuelle Vorgehensweise der Verwaltung den Gebührenpflichtigen den großen Vorteil bietet, dass gerade kein förmliches Widerspruchsverfahren für die inhaltliche Aufklärung von Gebührenbescheiden erforderlich ist. Denn auch dieses Verfahren löst im Falle der Nichtabhilfe für den Bürger Kosten aus.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Auswirkung für Integration:

keine

 

Klimaauswirkungen:

Keine

 

 

 

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Anlagen

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