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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0276/21

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

1)

Der Rat beschließt die neue als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und sonstigen Ausschussmitglieder in der beratenden Fassung; sie tritt mit Wirkung vom 01.11.2021 in Kraft.

 

2)

Der Rat beschließt, die bisherige Satzung über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und sonstigen Ausschussmitglieder vom 16.12.2011 in der Fassung der Änderungsatzung vom 08.11.2016 mit anliegender Aufhebungssatzung (siehe Anlage 3) zum 31.10.2021 außer Kraft zu setzen.

 

 

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Sachverhalt:

 

Die Mitglieder der kommunalen Vertretungen sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nach dem Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, mit der ihre Auslagen ersetzt werden. Die Einzelheiten der Entschädigung regeln die Kommunen durch Satzung. Dabei greifen die Kommunen in bewährter Weise auf den Bericht der sog. Entschädigungskommission zurück, der alle fünf Jahre vor dem Beginn der neuen Kommunalwahlperiode Empfehlungen zu einzelnen Bestandteilen der Entschädigung gibt (§ 55 Abs. 2 NKomVG). Hinsichtlich der Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung empfiehlt die Kommission Höchstbeträge, die nach Einwohnerzahlen der Gemeinden und Landkreise gestaffelt sind.

 

Am 18.10.2001 sind die Beträge in der städtischen Entschädigungssatzung durch Ratsbeschluss auf Euro umgestellt und neu festgelegt worden. Seitdem wurde eine generelle Erhöhung der Beträge nicht mehr vorgenommen. Nach über 20 Jahren ist es angebracht, die Entschädigungen für ehrenamtlich tätige Rats- und Ortsratsmitglieder insgesamt der Entwicklung anzupassen und damit der allgemeinen Würdigung des Ehrenamtes und den Mitgliedern städtischer Gremien gerecht zu werden. Dabei wurde sich an den Empfehlungen der o. g. Kommission orientiert. Für die pauschalen Aufwandsentschädigungen für Rats- und Ortsratsmitglieder sowie für die besonderen Funktionszulagen (u. a. für Bürgermeister/innen, Fraktionsvorsitzende sowie 13 Ortsbürgermeister/innen und deren Stellvertreter/innen) wird eine Erhöhung um 20% als angemessen angesehen (siehe Anlage 1); die vorgegebenen Höchstbeträge werden dabei nicht erreicht. Bei anderen Positionen (z. B. Verdienstausfall, Fahrtkosten) wurde teilweise von der linearen Erhöhung abgewichen. Einige Beträge wurden nicht erhöht, da der derzeitige Zahlbetrag als auskömmlich betrachtet wird.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Gesamte Mehrkosten pro Jahr = ca. 55.000,- €.

 

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Anlagen

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