Beschlussvorlage - BV/0109/22
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes Garßen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 64 Umweltschutz
- Zuständigkeit:
- Elena Kuhls
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ortsrat Vorwerk
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Anhörung
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09.06.2022
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Vorberatung
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16.06.2022
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Erledigt
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Ortsrat Groß Hehlen gem. mit Scheuen und Hustedt
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Anhörung
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29.06.2022
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Erledigt
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Ortsrat Garßen
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Anhörung
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29.06.2022
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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07.07.2022
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Beschlussvorschlag:
- Der Rat beschließt die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für den Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlagen Wasserwerk Garßen, Stadt Celle, der Stadtwerke Celle GmbH, einschließlich der Verordnungskarte sowie Begründung sowie die Kenntnisnahme, Berücksichtigung, Zurückweisung oder anderweitige Erledigung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß den in der anliegenden Tabelle unter Spalte Beschlussempfehlung aufgeführten Erledigungsvermerk.
- Der Rat beschließt die Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Garßen der Stadtwerke Celle GmbH vom 25.08.1981
Sachverhalt:
Für die Wassergewinnungsanlage Wasserwerk Garßen wurde per Verordnung vom 25.08.1981 von der Bezirksregierung Lüneburg zum Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ein Wasserschutzgebiet (WSG) zum Wohl der Allgemeinheit festgesetzt, welches bis heute gültig ist.
Im Zusammenhang mit den Arbeiten für den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag zur Erneuerung des Wasserrechtes wurden umfangreiche hydrogeologische Untersuchungen sowie Modellberechnungen durchgeführt. Im Ergebnis ergibt sich gegenüber der Ausweisung des WSG von 1981 eine veränderte Lage und Ausdehnung des Einzugsgebietes für die Wassergewinnung Garßen, so dass die Stadtwerke Celle GmbH und die Untere Wasserbehörde Stadt Celle als verfahrensführende Wasserbehörde die Neuausweisung des WSG zum Schutz der Gewässer und zum Wohl der Allgemeinheit für erforderlich halten.
Die Stadtwerke Celle GmbH haben im Januar 2015 das Büro CONSULAQUA Hildesheim mit der Erstellung eines Trinkwasserschutzgebietsgutachtens beauftragt. Zuständig für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist gemäß § 91 Nds. Wassergesetz die Wasserbehörde. Da sich das festzusetzende Wasserschutzgebiet mit Flächenanteilen sowohl im Stadtgebiet Celle als auch im Landkreis Celle befindet, hat das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz im Mai 2016 die Stadt Celle als zuständige verfahrensführende Wasserbehörde bestimmt.
Nach umfangreicher Abstimmung der Berechnungsgrundlagen des numerischen Grundwasserströmungsmodells mit dem Nds. Landesamt für Wasser-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) sowie den Wasserbehörden von Stadt und Landkreis Celle stellte die Antragstellerin, Stadtwerke Celle GmbH, nunmehr im Frühjahr 2021 den Antrag zur Neuausweisung des Wasserschutzgebietes bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Celle zu stellen.
Damit geht ein förmliches Verordnungsverfahren mit öffentlicher Auslegung nach öffentlicher Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden - hier Stadt Celle, Stadt Bergen, Gemeinden Eschede und Unterlüß - sowie die Beteiligung Träger öffentlicher Belange einher. Die Untere Wasserbehörde (UWB) der Stadt Celle führt das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes (WSG) für das Wasserwerk Garßen gem. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) auf Antragstellung der Stadtwerke Celle GmbH. Mit Antragseingang vom 10. Mai 2021 hat die Antragstellerin die Festsetzung des Wasserschutzgebietes (WSG) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Garßen mit Brunnengruppen in Garßen und Arloh bei der UWB beantragt. Eingereicht wurden hierzu ein hydrogeologisches Gutachten sowie ein Erläuterungsbericht nebst Anlagen.
Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel, somit kommt dem vorsorgenden Schutz des Grundwassers eine herausragende Bedeutung zu. Die Ausweisung dient der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung in der Region und somit dem Allgemeinwohl.
Die Anforderungen an die Ausweisung von WSG finden sich in technischen Regeln, wie dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) Regelwerk Arbeitsblatt W 101 wieder, woran sich die hier angesetzten Maßstäbe orientieren.
Das Einzugsgebiet der Wassergewinnung Garßen erstreckt sich über ca. 19 km von Südwesten nach Nordosten und bis zu 5 km von Nordwesten nach Südosten und umfasst sowohl Flächen im Stadtgebiet Celle als auch im Landkreis Celle von insgesamt 6.171,56 ha.
Die Abgrenzung der Schutzzonen orientiert sich an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets und erfolgt für die Schutzzonen II, IIIA und IIIB parzellenscharf entsprechend der "50%-Regel" (Vermeidung von Übermaß). Somit wird das Prinzip des geringst möglichen Eingriffs berücksichtigt, wonach nur Flurstücke mit einem Flächenanteil von über 50% innerhalb des Einzugsgebiets mit in die Schutzzonenabgrenzung einbezogen werden.
Der Fassungsbereich (Zone I) umfasst den Brunnen zzgl. einer allseitigen Fläche im Abstand von 10m zum Brunnen. Für die engere Schutzzone (Zone II) gilt die "50-Tage-Fließlinie", mindestens aber ein Abstand von 100m zum Brunnen. Letztere Maßgabe trifft bei den 13 Brunnen im Fassungsbereich Garßen zu. Im Fassungsbereich Arloh mit 3 Brunnen liegt insgesamt ein mächtiger geringdurchlässiger Grundwasserhemmer vor, sodass von einer ausreichenden Schutzwirkung vor oberflächennahen Einflüssen auszugehen ist und hier auf die Ausweisung einer Schutzzone (SZ) II verzichtet wird. Die Fläche der SZ I wird mit insgesamt 0,66 ha angesetzt.
Die weitere Schutzzone (Zone III) wird hier aufgrund der langen Ausdehnung in Fließrichtung und geringer Abstandsgeschwindigkeiten von <5 Meter/Tag in die Schutzzone IIIA und IIIB untergliedert, wobei die Unterteilung zwischen den Schutzzonen in einer Entfernung von ca. 2 km oberstromig der Fassung erfolgt. Die Entfernung der Schutzzone IIIA/ IIIB bis zur Fassung soll auch bei günstiger Grundwasserüberdeckung mindestens 1000 m und zumindest 50 Tage Fließzeit betragen. Daraus ergibt sich für die beiden Fassungsbereich Garßen und Arloh eine gemeinsame Schutzzone IIIA mit einer Fläche von 1.102,23 ha, die überwiegend im Stadtgebiet Celle liegt.
Die Schutzzone IIIB richtet sich an der äußeren Grenzlinie des unterirdischen Einzugsgebietes der Wassergewinnungen Garßen und Arloh, erstreckt sich im Süden ab Verbindungslinie Höhe Flugplatz Celle-Arloh/ Hornshof nach Norden bis etwa 3 km südlich der Ortschaft Unterlüß. Die maximale West-Ost Ausdehnung liegt bei ca. 5 km im Stadtgebiet Celle, an der schmalsten Stelle nördlich von Eschede sind es unter 2 km. Der Flächenanteil umfasst 5.000,15 ha.
Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für die Grundwasserförderung von bis zu 9 Mio m³/Jahr zur Versorgung der Bevölkerung im Versorgungsgebiet der Celle-Uelzen Netz GmbH mit Trink-, Brauch- und Löschwasser wurde am 27.12.2011 die wasserrechtliche Bewilligung mit Befristung bis zum 31.12.2041 erteilt. Mit der Neuausweisung des WSG wird das bisherige WSG Garßen mit Festsetzung der WSG Verordnung durch die Bezirksregierung Lüneburg aus dem Jahr 1981 abgelöst.
Die öffentliche Bekanntmachung in der Celleschen Zeitung am 15.05.2021 über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 91 Nds. Wassergesetz (NWG) erfolgte fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans mit Aufforderung zur Stellungnahme. Die o. g. Antragsunterlagen lagen in Folge dessen für den Zeitraum von einem Monat in den betroffenen Gemeinden Eschede und Südheide sowie in der Stadt Bergen und der Stadt Celle aus. In der Stadt Celle war der vollständige Antrag mit Erläuterungsbericht, hydrogeologischem Gutachten und Anlagen sowie der Verordnungstext und die Kartendarstellung unter der Internet-Adresse www.celle.de/WSG-Garssen einsehbar und abrufbar; daneben erfolgte eine Auslegung zur Einsichtnahme im Neuen Rathaus. Jede Person, dessen Belange durch die Festsetzung des WSG Garßen berührt werden, konnte bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben.
Die Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen einer Online-Beteiligung mit Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gem. § 73 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit Fristsetzung bis zum 23.07.2021 durch die UWB im Verfahren beteiligt.
Die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen sowie die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und daraus resultierende Schlussempfehlungen der UWB sind der Synopse Teil 1 von 2 - Zusammenfassung aus der Beteiligung Träger öffentlicher Belange (TÖB) (Anlage Synopse der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der TÖB-Beteiligung vom Mai 2021 und der Online-Konsultation vom April 2022) zu entnehmen.
Gemäß § 73 Abs. 6 VwVfG ist nach Ablauf der Einwendungsfrist ein Erörterungstermin von der Anhörungsbehörde durchzuführen, bei dem eine Erörterung der abgegebenen Stellungnahmen stattfindet. Gemäß § 5 Abs. 2 i. V. m. § 1 Nr.11 Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG) ist bei Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), welche die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung anordnen, während der COVID-19-Pandemie eine Online-Konsultation ausreichend. Die zur Teilnahme an dem Erörterungstermin Berechtigten wurden persönlich durch die UWB per E-Mail über die Durchführung der Online-Konsultation benachrichtigt. Bis zum 22.04.2022 konnten die Berechtigten sich zu der von ihnen abgegebenen und durch die UWB bewerteten Stellungnahme gemäß Synopse Teil 1 äußern.
Die Ergebnisse dieser Erörterung sowie die Auswertung der eingegangenen Äußerungen und daraus wiederum resultierende Schlussempfehlungen der UWB der Synopse Teil 2 von 2 - Zusammenfassung aus der online-Konsultation (Anlage SYNOPSE der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der TÖB-Beteiligung vom Mai 2021 und der Online-Konsultation vom April 2022) zu entnehmen.
Die UBW empfiehlt somit nach Auswertung und Abwägung aller vorliegenden Stellungnahmen, das WSG Garßen mit den Schutzzonenabgrenzungen in vorgeschlagener Weise mit der vorliegenden Wasserschutzgebietsverordnung festzusetzen.
Vor der Beschlussfassung des Rates erfolgt noch die Anhörung der zu beteiligenden Ortsräte (siehe Beratungsfolge) gemäß § 94 NKomVG.
Nachdem die Beschlussfassung vom Rat der Stadt Celle vorliegt, wird diese zwecks Herstellung des Einvernehmens durch Beschluss des Kreistages Celle dem LK Celle zugeleitet. Folgende Sitzungstermine stehen hierfür beim LK Celle an:
Umweltausschuss 15.09.2022
Kreisausschuss 04.10.2022
Kreistag 06.10.2022
Nach Beschlussfassung wird die neue Wasserschutzgebietsverordnung sowie die Aufhebung der Wasserschutzgebietsverordnung vom 25.08.1981 im Amtsblatt des Landkreises Celle veröffentlicht.
Anlagen
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