Beschlussvorlage - BV/0324/10
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 145 der Stadt Celle "Gewerbegebiet Neuenhäuser Straße / West"Verlängerung der Veränderungssperre 1/2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Vorzimmer FB 3
- Zuständigkeit:
- (Dr. Matthias Hardinghaus)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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23.09.2010
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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30.09.2010
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Beschlussvorschlag:
Gemäß § 17 (2) BauGB wird die nachfolgende Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 1/2008 der Stadt Celle um ein weiteres Jahr beschlossen:
SATZUNG
über die Veränderungssperre 1/2008
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Stadt Celle in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen:
Einziger Paragraph
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 1/2008 für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 145 der Stadt Celle, „Gewerbegebiet Neuenhäuser Straße / West“, wird um ein Jahr verlängert. Der Geltungsbereich ist dem zugehörigen Anhang zu entnehmen.
Die Veränderungssperre tritt somit 14 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Celle, also am …. In Kraft und gilt für die Dauer eines Jahres.
Der Geltungsbereich der Satzung ist der Planskizze zu entnehmen.
Celle, den ….
MendeSiegel
(Oberbürgermeister)
Bisherige Behandlung:
Planungs- und Bauausschuss 26.06.2008
Verwaltungsausschuss 16.09.2008
Rat 09.10.2008
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Celle hat am 09.10.2008 die Satzung zur v. g. Veränderungssperre gem. § 15 BauGB beschlossen. Diese ist am 18.11.2008 veröffentlicht worden und trat am 02.12.2008 in Kraft. Sie gilt für den Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen o. g. Bebauungsplans.
Mit der Veränderungssperre sollte die Entwicklung von eisenbahnbezogenem Gewerbe entlang und auf den Bahnflächen im Bereich des Güterbahnhofs ermöglicht werden. Denn es gibt innerhalb des Stadtgebietes so gut wie keine anderen gut erschlossenen Flächen, die an die Haupteisenbahntrassen angrenzen und damit einen problemlosen Bahnanschluss haben. Dieser Wunsch besteht nach wie vor, wenngleich in den letzten Jahren keine konkreten Vorhaben bekannt wurden. Allerdings hat ein ansässiger Waggonwartungsbetrieb Überlegungen angestellt, seinen Standort auszubauen.
Durch das beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept liegt darüber hinaus die Grundlage vor, den eingeleiteten Bebauungsplan 145 „Neuenhäuser Straße / West“ unter Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel aufzustellen.
Die Gültigkeit der Veränderungssperre beträgt gem. § 17 Abs. 1 BauGB zwei Jahre, diese kann um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Um die Voraussetzungen für die Ansiedlung bahnbezogener Gewerbebetriebe sowie für die Erweiterung bereits ansässiger Betriebe weiterhin offen zu halten, soll die Verlängerung in Form einer Satzung erfolgen. Hierzu ist ein diesbezüglicher Ratsbeschluss notwendig, der vor Ablauf der seinerzeit aufgestellten Veränderungssperre erfolgen und veröffentlicht werden muss.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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558 kB
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