Beschlussvorlage Ziele - /0433/11-1-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachbesetzung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Ziele
- Federführend:
- Vorzimmer FB 1
- Zuständigkeit:
- (Dirk-Ulrich Mende)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Personalangelegenheiten und Verwaltungsmodernisierung
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Vorberatung
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13.12.2011
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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16.12.2011
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Sachverhalt:
Ergänzend zur den Vorlagen Nr. VZ/0433/11 sowie VZ/0433/11-1 wird die Begründung erweitert. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten richten sich nach §§ 8 und 9 NKomVG. Die Berufung der Gleichstellungsbeauftragten ist Angelegenheit des Rates (§ 8 Abs.2).
Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind durch § 9 Abs.2 NKomVG bestimmt. Neben dieser vom Gesetzgeber festgelegten Funktionsbeschreibung kann der Rat der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung übertragen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass der Rat davon insoweit Gebrauch gemacht hat, indem er im Zuge der Haushaltsaufstellung 2011/2012 auch über die Produktbeschreibungen mit beschlossen hat. Insofern wird auf Seite 33 des Haushaltsplans verwiesen. Die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 NKomVG gewählte offene Formulierung im Kontext der örtlichen Gemeinschaft sieht prinzipiell ein weites Betätigungsfeld vor und schließt z. B. Integrationsthemen ausdrücklich mit ein.
Die Dienstaufsicht obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar. Eine Möglichkeit der Fachaufsicht im Sinne einer Weisungsgebundenheit besteht nicht. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte weisungsfrei, d. h. sie hat insoweit keinen Vorgesetzten (vgl. Kommentar Thiele Rd. Nr. 3. a. a. O.). Die Forderung nach einer Stellenbeschreibung im Sinne einer Aufgabenbeschreibung durch den Oberbürgermeister wäre daher nicht zulässig. Solche Beschreibungen könnten lediglich den gesetzlichen Wortlaut wiederholen.
Die Art der Wahrnehmung der Aufgabe kann den bisherigen Tätigkeitsberichten, die als Anlagen beigefügt sind, entnommen werden.
Die Frage der Ressourcenzumessung muss politisch entschieden werden. Mit einer Mindestausstattung (0,5-Stelle) würde sich die Stadt Celle zwar gesetzeskonform verhalten, es wird aber darauf hingewiesen, dass dann viele der bisherigen Aktivitäten künftig nicht mehr möglich sind. Allein die Gremienarbeit wie z. B. Teilnahme an den Ausschusssitzungen erfordert einen relativ hohen Zeitaufwand.
Der 2. Abschnitt des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) vom 09.12.2010 (Gleichstellungsbeauftragte - §§ 18 - 24) gilt zwar nicht für Kommunen, dennoch wird hilfsweise auf § 22 Abs. 2 Nr. 3 verwiesen. Der Landesgesetzgeber hat für die eigenen Dienststellen vorgesehen, dass bei einer Beschäftigtenzahl von mehr als 1.000 die Gleichstellungsbeauftragte regelmäßig in Vollzeit beschäftigt sein soll. Die Stadt Celle hat gegenwärtig rd. 1080 Beschäftigte.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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619,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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45,7 kB
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