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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0173/19-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rat der Stadt Celle erkennt die besondere Bedeutung des Allgemeinen Krankenhauses Celle (AKH) für die Stadt Celle als Unternehmen und wichtigem Akteur im öffentlichen Gesundheitswesen an. Er begrüßt das in Deutschland etablierte System der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowohl inhaltlich als auch in seinen Regelungen zur Verantwortlichkeit für Ausgestaltung und Finanzierung. In diesem Gestaltungskanon hat sich die bestehende Regelungs- und Verantwortungssituation für das AKH als belastungsfähig und krisensicher erwiesen, es besteht kein Anlass zur Veränderung.

 

  1. Die Stadt Celle beteiligt sich im Rahmen der bestehenden rechtlichen Regelungen an den Finanzhilfen des Landkreises Celle. Eine freiwillige finanzielle Unterstützung wird jedoch nicht geleistet.

 

  1. Der Antrag ist damit behandelt und erledigt.

 

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Sachverhalt:

 

Eine besondere Errungenschaft des in Deutschland etablierten Sozialsystems ist die öffentliche Gesundheitsvorsorge. Eine der Säulen der Gesundheitsvorsorge ist das öffentliche Krankenhauswesen, dem wiederum eine besondere Bedeutung für die Versorgung vor Ort zukommt.

 

Entsprechend dieser besonderen Bedeutung hat der Gesetzgeber die inhaltliche und finanzielle Verantwortung für diesen Baustein der Gesundheitsvorsorge den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen. Schon durch ihren grundsätzlichen Aufbau bieten diese Verwaltungsstrukturen Gewähr dafür, die Ihnen als eigene (und damit nicht delegierbare) Aufgabe zugewiesene Versorgung und Finanzierung von Krankenhäusern sicherstellen zu können. Der Gesetzgeber hat sich bewusst nicht dafür entschieden, die Aufgabe der Krankenhausversorgung den kreisangehörigen Kommunen zuzuweisen.

 

Gleichwohl ist es dem Rat der Stadt Celle unbenommen, sich zum AKH als wertvollem Akteur des Gesundheitswesens zu bekennen und dessen Verortung im Stadtgebiet zu begrüßen. Gleichermaßen kann sich der Rat der Stadt Celle zum etablierten System der öffentlichen Gesundheitsvorsorge bekennen und auch dieses begrüßen. Beides wird mit dem Beschlussvorschlag zu 1., Teil I zum Ausdruck gebracht.

 

Dass das etablierte System der Gesundheitsvorsorge auch in schwierigen Konstellationen effektiv arbeitet, hat die Bewältigung der momentan im AKH bestehenden Situation durch den Landkreis Celle bewiesen. Der Landkreis ist seiner gesetzlich zugewiesenen Verantwortung in vollem Umfange flexibel und zeitgerecht nachgekommen. Auch dies kann durch den Rat der Stadt Celle begrüßt werden – es ist aus Sicht der Verwaltung aktuell kein Anlass erkennbar, dieses gut funktionierende System zu verändern. Dieser Sichtweise wird mit dem Beschlussvorschlag zu 1., Teil II entsprochen.

 

Der Beschlussvorschlag zu 2. greift im ersten Teil auf, dass die Stadt Celle die gesetzliche Regelung zur (Mit-)Finanzierung der Hilfen an den Landkreis Celle nicht in Frage stellt und hier ihrer Verantwortung in vollem Umfange gerecht wird. Mangels anderer Rechtsgrundlagen tragen die kreisangehörigen Kommunen zur Finanzierung ihrer Landkreise im Wesentlichen über die Kreisumlage bei. Die Stadt Celle erwartet, dass der Landkreis Celle seinen Finanzbedarf im Rahmen der Kreisumlage auf Grundlage des § 15 NFAG auch für das Jahr 2020 nachvollziehbar ermittelt und den kreisangehörigen Kommunen die von ihnen zu tragenden Anteile aufgibt.

 

Nicht empfohlen (Beschlussvorschlag zu 2., Teil II) werden kann, dem Antrag zu folgen, soweit er die Stadt verpflichten soll, über die gesetzlichen Regelungen hinaus eine finanzielle Unterstützung zugunsten des AKH Celle oder des LK Celle zu erbringen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

 

  1. Die Mitwirkung einer Kommune (hier der Stadt Celle) an einer finanziellen Unterstützung zugunsten des AKH ist im Finanzierungssystem des Gesundheitswesens nicht vorgesehen. Mithin ist eine Zahlung als freiwillige Leistung der Kommune einzustufen. Freiwillige Leistungen einer Kommune können im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit im eigenen Ermessen ausgekehrt werden. Es ist unbestritten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Celle mehr als begrenzt ist. Selbst das Ausreichen der bisherigen freiwilligen Leistungen wird der Höhe nach in den Genehmigungen zum Haushaltsplan immer wieder aufsichtlich kritisiert.

Das deutliche Ausweiten des freiwilligen Bereiches ist schon aus diesem Grund nicht anzuempfehlen. Es ist zudem höchst fraglich, ob ein zu erstellender Nachtragshaushalt genehmigt werden würde.

 

  1. Das Land Niedersachsen gewährt in diesem Jahr 58,5 Mio. €  für besonders finanzschwache Kommunen. Dass die Stadt Celle in diesem Jahr erstmalig dabei berücksichtigt wurde, unterstreicht die unter Ziff. 1 dargestellt Einschätzung. Im Rahmen einer Zielvereinbarung mit dem Land Niedersachsen muss sich die Stadt Celle verpflichten, durch eigene Konsolidierungsbemühungen eine nachhaltig und dauerhaft wirkende Entlastung des Haushaltes zu erreichen. Dabei ist das MI bereit, die bisherige absolute Höhe der freiwilligen Leistungen von rd. 12,2 Mio. EUR als „Bestand“ zu akzeptieren. Eine freiwillige finanzielle Unterstützung in Millionenhöhe dürfte als gegenteiliges Signal interpretiert werden. Im Ergebnis ist mit hoher Signifikanz anzunehmen, dass die Bedarfszuweisung iHv. 5 Mio. EUR nicht gewährt würde.

 

Weiter verlöre die Stadt Celle den Zugang zu weiteren „Bedarfszuweisungen für besondere Investitionen“, die in diesem Jahr bis zu 1,4 Mio. EUR (20 Euro je Einwohner) für Investitionen in den Bereich des Brandschutzes betragen könnten.

 

  1. Ob und inwieweit eine finanzielle Unterstützung – wie vom Antragsteller vorausgesetzt – überhaupt zurückgezahlt werden kann, ist fraglich. Eine valide Prognose dazu dürfte von keinem der Akteure abgegeben werden können. Es mag als Signal gewertet werden, dass finanzierende Banken eine klare Absicherung/Beteiligung durch den öffentlichen Träger fordern. Ohne valide Prognose zur Rückzahlung stünde das Auskehren von Hilfsleistungen zudem im Widerspruch zum Haushaltsrecht.

 

  1. Es ist nicht sichergestellt, dass Leistungen zugunsten des AKH im Einklang mit dem Beihilferecht der EU stehen. Weder kann rechtssicher ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Beihilfe nach Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, noch kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach DAWI (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse) bestehen: So stünde etwa eine (nachträgliche) Begünstigung von Unternehmen in Schwierigkeiten ohne Betrauung einer Freistellung entgegen.

 

In der Folge wären Leistungen der Stadt Celle als Einzelbeihilfe bei der EU-Kommission zu notifizieren. Das (nicht prognostizierbare) Ergebnis wäre durch den Rat der Stadt Celle zu akzeptieren.

 

In der Gesamtbewertung sieht die Verwaltung keinen Raum, eine finanzielle Unterstützung zugunsten des AKH zu gewähren.

 

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Anlagen

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